HEGA 06/2005, lfd. Nr. 04 - Eingliederungszuschüsse nach § 217 ff SGB III (EGZ, EGZ-SB, EZN, EZV)
PP 31 - 562175
20.06.2005
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Änderung der Zuständigkeit ab 01.01.2006 - Ermessensausübung und geltendes Recht
1. Änderung der Zuständigkeit ab 01.01.2006
Die Führung über Ziele und die Betonung der dezentralen Handlungsverantwortung erfordert eine Abkehr von der Betriebssitz-Zuständigkeit bei der Gewährung von Eingliederungszuschüssen. Sie sind grundsätzlich als individuelle bewerberorientierte Vermittlungshilfen einzusetzen. Daher ist ab 01.01.2006 in Anwendung des § 327 Abs. 6 SGB III das Antrags- und Entscheidungsverfahren durch die Wohnort-AA des Arbeitnehmers durchzuführen. Die geänderten DA werden zu geg. Zeit zur Verfügung gestellt.
2. Ermessensausübung und geltendes Recht
Die Förderentscheidungen müssen dem geltenden Recht und den individuellen Bedarfen Rechnung tragen. Ziel ist es, die Integrationserfolge zu verbessern, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und die Kosten der Integration weiter zu optimieren. Der im Gesetz eröffnete Ermessensspielraum darf dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise generell pauschaliert oder begrenzt werden. Dies bedeutet, dass die ermessenslenkenden Weisungen auch Ausnahmen entsprechend den individuellen Erfordernissen des Bewerbers (vor allem Ältere und Behinderte) zulassen müssen. Hierauf ist bei der Fortführung bzw. Einführung ermessenslenkender Weisungen in den AA zu achten.



Bundesagentur für Arbeit