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Wesentliche Änderungen der neuen EG-VO 883/04 und 987/09 mit Auswirkung auf die Arbeit des Kundenportals und die Arbeitsvermittlung

Anlage zur HEGA 03/2010 – Änderungen beim Internationalen Recht der Arbeitslosenversicherung zum 01.05.2010 mit Auswirkungen auf den Bereich Arbeitsvermittlung und Kundenportal

  • Arbeitslosengeld kann zum Zweck der Arbeitsuche für drei bis sechs Monate in einen anderen Mitgliedstaat exportiert werden.
  • Bei der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat werden die Leistungen direkt von dem für die Leistungsgewährung zuständigen Träger (nicht vom Träger im Land der Arbeitsuche) ausgezahlt. Bei der Arbeitsuche in Deutschland (mit Weiterbezug der ausländischen Leistungen) erfolgt der Datenaustausch zwischen den Trägern somit nicht mehr über den Leistungsbereich – sondern über die Eingangszonen.
  • Der Träger im Land der Arbeitsuche muss den zuständigen Träger über den Tag der Arbeitsuchendmeldung informieren, bevor dieser mit der Leistungszahlung beginnen kann.
  • Grenzgänger können sich zusätzlich zur Arbeitslosmeldung im Wohnortstaat im ehemaligen Beschäftigungsstaat arbeitsuchend melden.
  • Die Wanderarbeitnehmer können die für ihren Anspruch erforderlichen Dokumente in Papierform erhalten > Portable Documents, PDs („tragbare Dokumente“).
  • Der Datenaustausch zwischen den Trägern soll grundsätzlich zunächst mittels sogenannter strukturierter elektronischer Dokumente in Papierform > Paper SEDs (SED = structured electronic document) erfolgen und nach Abschluss einer ca. zweijährigen Übergangszeit elektronisch über eine IT- Plattform.