HEGA 01/09 - 06 - Gesetzliche Änderungen zu den §§ 35, 37 und 38 SGB III
SP III 14 - 5000/ 5390.1/ 6404/ 6800/ 7011.9/ 71144/ II - 1203.7
01.01.2009
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente enthält neue Regelungen zum Vermittlungsangebot (§ 35 SGB III), zur Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (§ 37 SGB III) sowie zu den Rechten und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (§ 38 SGB III). Damit verbunden sind Prozessänderungen im Vermittlungs- und Leistungsbereich sowie in Eingangszone und Service Center.
- 1. Vermittlungsangebot (§ 35)
- 2. Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (§ 37)
- 3. Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (§ 38)
- 4. Ergänzende Hinweise
Mit dem ab 01.01.2009 geltenden Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden die in den letzten Jahren und besonders im Jahr 2007 durchgeführten Reformen am Arbeitsmarkt und an den arbeitsmarktpolitischen Instrumenten fortgesetzt.
Diese HEGA bezieht sich auf die Neuregelungen zum Vermittlungsangebot (§ 35 SGB III), auf die Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (§ 37 SGB III) sowie auf die Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (§ 38 SGB III) und die damit verbundenen Prozessänderungen im Vermittlungs- und Leistungsbereich sowie in Eingangszone und Service Center.
Soweit nachfolgend nicht anders bezeichnet, beziehen sich die genannten §§ auf das SGB III.
1. Vermittlungsangebot (§ 35)
Gemäß § 35 Abs. 3 haben die Arbeitsagenturen Vermittlung künftig auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 41 Abs. 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, dürfen sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
Informationen über die genaue Anwendung des Paragraphen folgen in Verbindung mit den geplanten Anpassungen in VerBIS und der JOBBÖRSE als Voraussetzung für eine entsprechende Umsetzung.
2. Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung (§ 37)
In § 37 werden die bisher in den §§ 6 und 35 Abs. 4 enthaltenen Regelungen zum Profiling und zur Eingliederungsvereinbarung (EV) zusammengefasst. Während gesetzlich bereits mit Ausbildungsuchenden und Arbeitslosen ein Profiling durchzuführen und eine EV abzuschließen war, wird dieser Personenkreis um alle Arbeitsuchenden erweitert.
2.1 Potenzialanalyse
Inhalt der Gesetzesänderung
Die Potenzialanalyse (bisher Profiling) umfasst die Feststellung aller vermittlungsrelevanten Stärken und Schwächen des Ausbildung- und Arbeitsuchenden [s. Hinweis u.] und ist weiterhin Grundlage der EV. Auf der Grundlage des neuen § 37 wird die Potenzialanalyse im Erstgespräch nach der Ausbildung- oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Kunden vorgenommen.
Verfahrensweise
Die Dokumentation erfolgt wie bisher in VerBIS auf der Seite „Integrationsvorbereitung“.
Wenn arbeitsuchende Nichtleistungsempfänger (außer Job-to-Job-Kunden) nicht in die Handlungsprogramme (HP) einbezogen werden sollen (Entscheidung vor Ort, vgl. Punkt 4 „Ergänzende Hinweise“), erfolgt die Dokumentation ebenfalls auf der Seite „Integrationsvorbereitung“ inkl. Festlegung/Wechsel der Kundengruppe allerdings ohne Dokumentation eines Ziels oder HP (hier Kennzeichnung: nicht erforderlich).
Soweit Potenzialanalysen von Schulen oder anderer Institutionen vorliegen, sollen diese mit Einverständnis des Ausbildungsuchenden in die Potenzialanalyse der Agentur für Arbeit einbezogen werden. Auch ausländische Bildungs- und Berufsabschlüsse sind arbeitsmarktrelevante Kompetenzen. In diesem Zusammenhang soll auf die Möglichkeit der Anerkennung dieser ausländischen Bildungs- und Berufsabschlüsse durch zuständige Stellen hingewiesen werden.
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Hinweis: Bei der Formulierung „Ausbildung- und Arbeitsuchende“ sind Arbeitslose jeweils mit eingeschlossen.
2.2 Eingliederungsvereinbarung
Inhalt der Gesetzesänderung
Die EV ist mit Ausbildung- und Arbeitsuchenden bereits im Erstgespräch abzuschließen, um schon zu Beginn des Vermittlungsprozesses Verbindlichkeit und Transparenz herzustellen. Damit wird sichergestellt, dass Vermittlungs- und Eigenbemühungen so frühzeitig wie möglich erfolgen.
In § 37 Abs. 2 ist nunmehr gesetzlich genau festgelegt, welche Inhalte eine EV mindestens umfassen muss:
- das Eingliederungsziel
- die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
- welche konkreten Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung der Ausbildung- oder Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens zu unternehmen sind und in welcher Form diese nachzuweisen sind
- die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Hintergrund dieser Konkretisierungen der Eigenbemühungen ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Festlegung der konkreten Eigenbemühungen für den Eintritt einer Sanktion erforderlich ist. Auch künftig tritt keine Sperrzeit ein, wenn sich Arbeitslose und Job-to-Job-Kunden weigern, eine EV abzuschließen.
Verfahrensweise
Um auch bei arbeitsuchenden und arbeitslosen Nichtleistungsempfängern die Mitwirkung sicherzustellen und bei deren Fehlen entsprechend sanktionieren zu können (Vermittlungssperre – vgl. Punkt 3.3), sind folgende Punkte in die EV aufzunehmen:
- Einhaltung der Meldepflicht (§ 38 Abs. 1 i.V.m. § 309)
- Einhaltung der Anzeige- und Bescheinigungspflicht (§38 Abs. 2 i.V.m. § 311)
- Vermittlungsvorschlägen nachkommen.
Hierzu werden in VerBIS Textbausteine zur Verfügung gestellt, die bei der Erstellung und Fortschreibung einer EV ausgewählt werden können. Zusätzlich zu diesen Textbausteinen sind arbeitsuchende bzw. arbeitslose Nichtleistungsempfänger auch bei Einladungen und Vermittlungsvorschlägen über mögliche Rechtsfolgen (Vermittlungssperre und eventuelle rentenrechtliche Aspekte, vgl. Punkt 3.3) zu belehren. Entsprechende Belehrungen werden in ATV und VerBIS zur Verfügung gestellt.
Damit eine Vermittlungsfachkraft bei Erstellung eines Vermittlungsvorschlags an Nichtleistungsempfänger auf den ersten Blick erkennen kann, ob und welche Belehrung auszuwählen ist, ist in das Feld „interne Informationen zum Bewerberprofil“ der Hinweis „VV Belehrung alo NLE“ bzw. „VV Belehrung asu NLE“ einzutragen, sobald die Verpflichtung in die EV aufgenommen wurde.
2.3 Festsetzung der Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt
Inhalt des Gesetzes
Kommt eine EV nicht zustande, sollen die erforderlichen Eigenbemühungen der Ausbildung- und Arbeitsuchenden nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Hierzu ist zunächst eine Anhörung des betroffenen Kunden erforderlich. Dem Kunden ist dabei Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Verfahrensweise
Die Anhörung erfolgt mündlich im Rahmen des Vermittlungs- oder Beratungsgesprächs und ist in VerBIS zu dokumentieren. Dabei muss deutlich werden, dass es sich um eine Anhörung handelt.
In den BK-Vorlagen wird für die Festsetzung der Eigenbemühungen zeitnah ein Dokument mit entsprechenden Rechtsfolgebelehrungen/Belehrungen sowie Rechtsbehelfsbelehrung eingestellt. Der Verwaltungsakt ist in der Dokumentenverwaltung von VerBIS abzuspeichern. Mittelfristig wird der Verwaltungsakt in VerBIS implementiert.
3. Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (§ 38)
Der § 38 erweitert die bisherige Regelung des § 37b zur frühzeitigen Arbeitsuche. Das bisherige Verfahren zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung und telefonischen Anzeige bleibt unberührt, wird jedoch ergänzt. Der Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung wird zeitnah angepasst.
3.1 Erweiterte Anzeigemöglichkeiten der Arbeitsuchendmeldung
Inhalt der Gesetzesänderung
Neben der bereits möglichen telefonischen Anzeige der Arbeitsuchendmeldung kann diese nun auch bei Job-to-Job-Kunden schriftlich erfolgen. Die Anzeige ist nicht auf die Papierform beschränkt, vielmehr sind z.B. auch Fax und E-Mail möglich. Durch die Gesetzesänderung wird die rechtliche Voraussetzung für die geplante Einführung einer Online-Arbeitsuchendmeldung geschaffen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, wie auch bei den anderen Kontaktkanälen, dass die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Bei verspäteter Meldung tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7).
Verfahrenshinweise
Im Interesse der Kunden soll jedoch die persönliche und telefonische Arbeitsuchendmeldung durch geeignete Informationen in den Vordergrund gestellt werden. Besonders bei der schriftlichen Meldung können unvollständige Angaben zu Verzögerungen im Vermittlungsprozess führen. Inhaltlich müssen die persönlichen Daten unabhängig vom gewählten Kontaktkanal ausreichen, um Kontakt mit dem Kunden aufnehmen zu können.
Damit insbesondere bei Job-to-Job-Kunden auch bei einer schriftlichen Anzeige möglicht schnell mit den Vermittlungsaktivitäten begonnen werden kann, sind die Prozessabläufe zielgerichtet zu gestalten. Hierzu erhalten Sie mit der Anlage 1 eine detaillierte Prozessbeschreibung.
3.2 Melde-, Anzeige- und Bescheinigungspflichten
Inhalt des Gesetzes
Die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 gelten unabhängig von einem Leistungsbezug nun für alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden. Ausnahme: Job-to-Job-Kunden, die sich vor dem 01.01.2009 arbeitsuchend gemeldet haben.
Alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 38 Abs. 2). In den Gesetzestext wurde außerdem die Anzeige- und Bescheinigungspflicht im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 im Rahmen der Auskunftspflicht aufgenommen.
Die bisherige Regelung der Drei-Monats-Meldung für Arbeitsuchende ohne Leistungsbezug entfällt grundsätzlich (Ausnahme s.u. Sonderregelung).
Verfahrensweise
Kommt ein Job-to-Job-Kunde, der sich ab dem 01.01.2009 arbeitsuchend meldet, einer Meldung nach dem § 38 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 309 ohne wichtigen Grund nicht nach, so beginnt eine einwöchige Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. § 144 Abs. 6 mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (s.u. „Einladung von Job-to-Job-Kunden in der Aktionszeit“).
Für alle anderen ausbildung- und arbeitsuchenden Nichtleistungsempfänger treten nach dem Gesetzestext keine Rechtsfolgen ein. Damit auch für arbeitslose und arbeitsuchende Nichtleistungsempfänger (außer Job-to-Job-Kunden) eine Rechtsfolge in Form einer Vermittlungssperre eintreten kann, erfolgt eine Aufnahme der Meldepflicht in die EV und eine Belehrung über die Vermittlungssperre in Einladungen (vgl. Punkt 2.2).
Um die Verbindlichkeit im Vermittlungsprozess weiter zu erhöhen, haben nun gem. § 38 Abs. 2 alle Ausbildung- und Arbeitsuchenden umfangreiche Informationspflichten gegenüber der Arbeitsvermittlung.
Hinsichtlich der Anzeige- und Bescheinigungspflicht im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach dem § 38 Abs. 2 i.V.m. § 311 im Rahmen der Auskunftspflicht wird ein Textbaustein in der EV zur Verfügung gestellt, der bei jedem arbeitslosen und arbeitsuchenden Nichtleistungsempfänger auszuwählen ist. Bei Job-to-Job-Kunden ist die Einreichung einer Kopie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend.
Durch den Wegfall der Pflicht zur dreimonatigen Erneuerung der Arbeitsuchendmeldung wird der Abmeldegrund „Nichterneuerung der Meldung“ entbehrlich und daher zeitnah aus VerBIS entfernt. Bei Nichterneuerung der Drei-Monats-Meldung entsprechend der nachstehenden Sonderregelung ist der Werdegangseintrag „Mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung“ zu nutzen.
Sonderregelung
Die Drei-Monats-Meldung entsprechend der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung des § 38 Abs. 4 Satz 2 gilt weiterhin für vor dem 1. Januar 1952 geborene Arbeitslose, wenn diese für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Vertrauensschutz haben (§ 434s SGB III i.V.m. § 237 Abs. 5 SGB VI). Diese Personengruppe ist von den strengeren Mitwirkungspflichten nach der ab dem 01.01.2009 für arbeitslose Nichtleistungsempfänger geltenden Fassung des § 38 ausgenommen; insbesondere kann auch eine Vermittlungssperre nach dem neuen § 38 Abs. 3 nicht eintreten. Weitere Aktivierungsmaßnahmen sind durch die Agenturen für Arbeit nur im Ausnahmefall vorzusehen.
Die Information, ob ein Versicherter unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI fällt, ist für die Umsetzung der Sonderregelung des § 434s Abs. 2 SGB III durch die Agenturen für Arbeit von entscheidender Bedeutung. Daher sind grundsätzlich alle arbeitslosen Nichtleistungsempfänger, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, aufzufordern, anhand ihrer letzten Rentenauskunft nachzuweisen, ob sie unter die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 VI fallen. Einzelheiten sind hierzu in der HEGA 12/2008 „Nachweis und Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung“ unter Ziffer 3.1 beschrieben. Die aktualisierten SC/EZ Gesprächsleitfäden/Arbeitshilfen werden im BA-Intranet veröffentlicht.
Einladung von Job-to-Job-Kunden in der Aktionszeit
Job-to-Job-Kunden, die sich ab dem 01.01.2009 persönlich arbeitsuchend gemeldet haben (persönliche Vorsprache), werden nach dem § 38 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 309 mit Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 eingeladen.
Jeder versäumte Termin ist in der Kundenhistorie zu dokumentieren. Eine Folgeeinladung ist zu versenden – dabei wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er in dem Gespräch Gelegenheit hat, sich zu dem versäumten Termin zu äußern. Bei der nächsten persönlichen Vorsprache sind die Gründen für das Nichterscheinen zu erfragen und in VerBIS zu dokumentieren.
Analog dem Verfahren bei Meldeversäumnis in der Arbeitslosigkeit entscheidet die Vermittlungsfachkraft über den Eintritt der Sperrzeit bei Meldeversäumnis. Zur Dokumentation der Entscheidung und zur Weiterleitung an das Team AN-Leistung steht die BK-Vorlage „Vordruck Meldeversäumnis“ zur Verfügung.
Aufgrund von versäumten Terminen ist ein Job-to-Job-Kunde nicht aus der Arbeitsvermittlung abzumelden - die Anzahl der Meldeversäumnisse ist dabei unerheblich.
In die ATV werden Meldeaufforderungen nach dem § 38 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 309 mit Rechtsfolgebelehrung zeitnah aufgenommen.
3.3 Einstellung der Vermittlung (Vermittlungssperre)
Inhalt des Gesetzes
Für arbeitslose und arbeitsuchende Nichtleistungsempfänger (außer ABM- und Job-to-Job-Kunden) gilt folgendes:
Sie können für die Dauer von zwölf Wochen von der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Pflichten nach dem § 38 Abs. 2 oder der EV bzw. den im Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 festgelegten Verpflichtungen zu Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommen. Mit Eintritt der Vermittlungssperre erlischt die Arbeitslos- bzw. Arbeitsuchendmeldung. Der Kunde kann die Vermittlung erst nach Ablauf der 12-wöchigen Vermittlungssperre erneut in Anspruch nehmen.
Verfahrensweise
Bei der Vermittlungssperre handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, bei der im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Eintritt einer 12-wöchigen Vermittlungssperre verhältnismäßig ist. Es ist keine Verkürzung der Vermittlungssperre möglich. Eine Vermittlungsfachkraft kann jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermittlung erst bei erneutem oder mehrmaligem Vorliegen der Voraussetzungen eingestellt wird. Bei einer Einstellung der Vermittlung erfolgt die Abmeldung durch den Werdegangseintrag „Mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung“. Während der Vermittlungssperre können die Selbstinformationseinrichtungen weiterhin genutzt werden.
Die erneute Arbeitslos- bzw. Arbeitsuchendmeldung für die Zeit nach der Vermittlungssperre kann bereits ab der Aushändigung des Bescheids über die Einstellung der Vermittlung erfolgen. Der Kunde ist nach der Reaktivierung in VerBIS unverzüglich einzuladen.
Wurde ein Kunde vor der Vermittlungssperre gleichzeitig von der ZAV betreut, wird die dortige Vermittlungsfachkraft bei anschließender erneuter Arbeitslos- bzw. Arbeitsuchendmeldung wieder als Nebenbetreuer zugeordnet und per Wiedervorlage informiert.
Arbeitslose und arbeitsuchende Nichtleistungsempfänger (außer ABM- und Job-to-Job-Kunden) sind in der EV über die Vermittlungssperre zu belehren. Alle Belehrungen werden bei der Erstellung der EV automatisch mit ausgedruckt. Die passende Belehrung ist anzukreuzen. Ist keine Belehrung zutreffend, so steht hierfür eine entsprechende Auswahl zur Verfügung. Langfristig soll eine Klappliste zur Festlegung der Belehrungen in VerBIS implementiert werden.
In den BK-Vorlagen wird zeitnah ein Bescheid zur Einstellung der Vermittlung zur Verfügung gestellt. Dieser Bescheid ist in der Dokumentenverwaltung von VerBIS abzuspeichern.
Für Ausbildungsuchende gilt:
Bei Ausbildungsuchenden kann die Ausbildungsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 eingestellt werden, wenn diese nicht ausreichend daran mitwirken in eine Ausbildung einzumünden und/oder die in der abgeschlossenen EV genannten bzw. im Verwaltungsakt festgesetzten Pflichten nicht erfüllen, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben. Eine Vermittlungssperre nach § 38 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
Die Selbstinformationseinrichtungen können weiterhin genutzt werden. Möchte der Ausbildungsuchende die Ausbildungsvermittlung erneut in Anspruch nehmen, ist es erforderlich, dass er sich wieder in der Berufsberatung anmeldet.
Die Belehrung der Ausbildungsuchenden wird bei der Erstellung der EV mit den anderen Belehrungen (für arbeitsuchende und arbeitslose Nichtleistungsempfänger) automatisch mit ausgedruckt und muss angekreuzt werden.
Rentenrechtliche Aspekte
Rentenrechtlich kann die Vermittlungssperre bei arbeitslosen Nichtleistungsempfängern sowohl für den Zeitraum der Vermittlungssperre als auch für einen sich gegebenenfalls anschließenden Zeitraum der Arbeitslosigkeit erhebliche Auswirkungen haben. Insofern entsteht gegenüber den Kunden ein entsprechender Bedarf an Aufklärung und Beratung. Die HEGA 12/2008 gibt Hinweise zum„Nachweis und Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung“, Ziffer 2.2.3 Absatz 5 (mit Anlage 4). Zur Meldung von Zeiten der Ausbildungssuche „Nachweis und Meldung beitragsfreier Zeiten für die Rentenversicherung“ ist Ziffer 2.3 zu beachten. Weitere Einzelheiten zu den rentenrechtlichen Aspekten sind außer unter Ziffern 2 und 3 auch im „Merkblatt für Arbeitslose – Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ (Merkblatt 1, Ausgabe März 2009) unter Abschnitt 9 (Rentenversicherung) enthalten.
4. Ergänzende Hinweise
Im Hinblick auf den Fachkräftebedarf und zu besetzende Stellenangebote sollten die Vorteile der Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen insbesondere gegenüber geeigneten Bewerbern hervorgehoben werden.
Arbeitslose Leistungsempfänger und arbeitslose Nichtleistungsempfänger sowie Job-to-Job-Kunden sind wie bisher in die Handlungsprogramme (HP) einzubeziehen. Die Arbeitsagenturen können im Rahmen ihrer dezentralen Verantwortung selbst entscheiden, ob bzw. welche arbeitsuchenden Nichtleistungsempfänger sie im Anschluss an die Potenzialanalyse und EV auch mit Blick auf das Kundenanliegen zusätzlich zu den Job-to-Job-Kunden in die HP einbeziehen.
Auch arbeitslose Nichtleistungsempfänger sind künftig entsprechend des Kontaktdichtekonzepts einzuladen.
Für den Personenkreis nach § 237 Abs. 5 SGB VI mit Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gilt die unter Punkt 3.3 genannte Sonderregelung der Drei-Monats-Meldung. Eine Einbeziehung in die HP und das Kontaktdichtekonzept erfolgt hier nur in Ausnahmefällen.
Die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf die verschiedenen Personengruppen sind zusammenfassend in der Anlage 2 dargestellt.
Über die IT-Unterstützung und die Anpassung der BK-Vorlagen ergeht in Kürze eine gesonderte Weisung mit Detailinformationen.
Anlagen:
- Prozessbeschreibung zur Kontaktaufnahme bei einer schriftlichen Arbeitsuchendmeldung
- Übersicht der Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen nach Personengruppen



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