HEGA 12/08 - 15 - Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für seelisch behinderte Jugendliche

SP III 23 / SP II 12 – 5392.5/6530 / II-2070 / II-2071

20.12.2008
31.12.2015
ja

Zusammenfassung

Die Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB VIII ist auch dann zu berücksichtigen, wenn der Träger der Jugendhilfe zuständiger Rehabilitationsträger ist.

1. Leistungskonkurrenz zwischen SGB III und SGB VIII

Zur Klärung der Rechtsfrage, ob das Leistungsverbot nach § 22 Abs. 2 SGB III auch bei Zuständigkeit der Jugendhilfe als Rehabilitationsträger greift, habe ich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeschaltet, das folgende Position bezogen hat:

„Nach Auffassung des BMAS liegt die Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für seelisch behinderte Jugendliche grundsätzlich bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB III berufen.

Nach dieser Vorschrift dürfen besondere oder allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Ob ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, ergibt sich dabei nicht aus dem SGB IX. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, vgl. § 7 Satz 2 SGB IX.

Maßgebend für die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ist damit das SGB VIII. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Verpflichtungen anderer Rehabilitationsträgern von Sozialleistungen durch das SGB VIII nicht berührt werden. Die Leistungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit bleibt somit bestehen, da der arbeits-förderungsrechtliche Grundsatz der Subsidiarität nicht greift, wenn die an sich vorrangigen Ansprüche – wie im Fall der Jugendhilfe – ihrerseits auf das SGB III verweisen.

Hinzu kommt, dass trotz der Einbeziehung der Sozial- und Jugendhilfe in den Kreis der Rehabilitationsträger die Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig gegenüber den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sind. Nur dieser strenge Grundsatz der Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe entspricht auch dem Fürsorgeprinzip, das der Sozial- und Jugendhilfe zugrunde liegt.

Nicht hiervon betroffen sind allerdings Leistungen, die nicht zur beruflichen Eingliederung erbracht werden, wie etwa die Hilfen zur Erziehung nach §§ 35a Abs. 4, 27 ff. SGB VIII. Hier greift der Grundsatz der Nachrangigkeit der Leistungen der Jugendhilfe nicht, da allein die Jugendhilfe die entsprechenden Leistungen erbringt.“

In diesem Zusammenhang ist der Deutsche Landkreistag vom BMAS darüber informiert worden, dass die vielerorts geübte Praxis, den Jugendlichen bzw. die Erziehungsberechtigten zur direkten Antragstellung bei den Dienststellen bei der Bundesagentur für Arbeit aufzufordern, nicht den für alle Rehabilitationsträgern geltenden Verantwortlichkeiten nach dem § 12 SGB IX entspricht und daher, soweit dies Praxis ist, abzustellen ist. Damit wird eine einvernehmliche Klärung der Abgrenzungsfragen angemahnt.

Als Konsequenz aus der hier dargestellten Rechtsauffassung ergibt sich folgendes:

  • Das Leistungsverbot nach § 22 Abs.2 SGB III greift nicht gegenüber den Trägern der Jugendhilfe.
  • Bei Parallelverantwortlichkeiten der BA (z.B. Teilnahmekosten BBW) und Trägern der Jugendhilfe (z.B. Kosten der Erziehungshilfe) ist eine – im Interesse der Jugendlichen - abgestimmte Leistungserbringung anzustreben.
  • Die Integrationsverantwortung liegt ausschließlich beim vorrangig leistungsverpflichteten Träger, z.B. BA.

2. Änderung der DA zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter

Die DA zur Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter werden wie folgt geändert:

DA I 14.1.3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III (Berufsvorbereitung, Berufsausbildung) gehen entsprechenden Leistungen nach dem SGB VIII vor. Eine Förderung durch die Jugendhilfe und damit verbunden eine Abgabe von Anträgen an Träger der Jugendhilfe ist nur dann erforderlich, wenn die erforderlichen Leistungen nach dem SGB III nicht erbracht werden können und originäre (ausschließlich im SGB VIII verankerte) Leistungspflichten der Jugendhilfe bestehen.

3. Abwicklung von Erstattungsansprüchen

Anhängige Erstattungsverfahren sind unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen abzuwickeln.