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HEGA 12/2006, lfd. Nr. 05 - Teilhabe am Arbeitsleben - Ausbildungsregelungen nach § 66 BBIG und § 42m HwO für behinderte Menschen

PP 23 - 6311/6404.11/6511.2/6701.15/1918.3

20.12.2006
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Es werden Umsetzungshinweise zur Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zu den Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen nach §§ 66 BBIG, 42m HwO ("Werkerausbildung") gegeben. Solche Ausbildungsregelungen kommen ausschließlich für behinderte Menschen - also nicht für lernbeeinträchtigte oder benachteiligte Menschen - in Betracht. Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach §§ 4 BBIG, 25 HwO sind vorrangig.

1. Neue Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB)

Der Hauptausschuss des BiBB hat die Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und 42m HwO entsprechend dem Vorschlag des Ausschusses für Fragen behinderter Menschen (AFbM) als Hauptausschuß-Empfehlung (HaE) beschlossen. (http://www.bibb.de)
Damit ist ein wichtiger Schritt gemacht, um zugunsten behinderter Menschen Übersichtlichkeit, Transparenz und Anwendbarkeit im Bereich der Ausbildungsregelungen zu erreichen und der Praxis, insbesondere auch den zuständigen Stellen, Orientierung zu bieten.

 

Ziel und Handlungsauftrag

Ziel der neu geschaffenen gesetzlichen Verpflichtung der zuständigen Stellen, solche Ausbildungsregelungen zu treffen, und der Rahmenrichtlinien ist es, Benachteiligungen von behinderten Menschen im Sinne des Artikels 3 Grundgesetz in Ausbildung, Umschulung und Prüfung zu verhindern; die Rechtsposition der behinderten Menschen wird durch die Bindung der Entscheidung der zuständigen Stelle an den Antrag des behinderten Menschen substanziell weiterentwickelt.

Aufgabe der für die berufliche Ausbildung behinderter Menschen verantwortlichen Stellen ist es, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Ausbildungsregelungen und -angebote geschaffen werden. Dabei kommt der Arbeitsmarktfähigkeit solcher Ausbildungsregelungen und –angebote, also der Verständigung auf Qualifikationen, die behinderten Menschen im Hinblick auf Art und Schwere ihrer Behinderung gleichwohl bestmögliche Teilhabechancen eröffnen, besondere Bedeutung zu. Mit zu bedenken ist auch, dass Konzentrationen in bestimmte Berufsfelder dort zu Akzeptanzproblemen führen können.

Nur wenn diese Vorgaben beachtet werden, können behinderte Menschen von ihrem Anspruch nach §§ 66 BBiG, 42m HwO wirksam Gebrauch machen.

 

2. Ausschöpfen aller Möglichkeiten zur Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

Auch für behinderte Menschen, insbesondere für behinderte Jugendliche gilt es, alle Möglichkeiten zur Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen auszuschöpfen (§§ 64 BBiG, 42k HwO). Das umfasst den Einsatz ausbildungsvorbereitender und-begleitender Maßnahmen ebenso wie eine an dem Anspruch der §§ 64 BBiG, 42k HwO orientierte Anwendung der §§ 65 BBiG, 42l HwO („65 vor 66“).

  • Berufsausbildungsvorbereitung - §§ 1 Abs. 2, 68 ff BBiG - Die Berufsausbildungsvorbereitung erfolgt in der Regel in Anwendung des Fachkonzepts BvB – HEGA 03/2006 LfdNr.1
  • Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit kann auch durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine) - §§ 69 BBiG, 42p HwO -.
  • Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf kann auch in Stufen erfolgen (Stufenausbildung nach §§ 5 BBiG, 26 Abs.2 Nr. 1 HwO. Es wird klargestellt, dass jede Stufe mit einem Abschluss enden soll, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt - §§ 5 Abs. 2 Nr.1 BBiG, 26 Abs. 2 Nr. 1 HwO -. Da die erste Stufe einer Berufsausbildung i.d.R. vom theoretischen Inhalt nicht so anspruchsvoll ist wie die folgende zweite, ist diese Form der Ausbildung - je nach Schwere der Behinderung - in die beruflichen Überlegungen einzubeziehen. 
  • Auf Antrag Auszubildender kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen - §§ 8 Abs. 2 BBiG, 27 b Abs. 2 HwO -. Dieser Gestaltungsmöglichkeit kommt bei der Ausbildung behinderter Menschen besondere Bedeutung zu. 
  • Nach §§ 65 BBiG, 42l HwO sollen Regelungen nach den §§ 9 BBiG, 41 HwO - Regelungsbefugnis - und 47 BBiG, 38 HwO - Prüfungsordnung - die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.


3. Besondere Voraussetzungen für Ausbildungen in Anwendung der §§ 66 BBiG, 42m HwO

Ausbildungen in Anwendung der §§ 66 BBiG, 42m HwO kommen ausnahmslos nur für behinderte Menschen in Betracht. Insbesondere sind Ausbildungen nach §§ 66 BBiG, 42m HwO kein „Instrument“ zur beruflichen Integration lernbeeinträchtigter oder sonst (markt)benachteiligter Menschen, auch wenn sie für diese als einzige Möglichkeit einer Integration erscheinen.

Ausbildungen in Anwendung der §§ 66 BBiG, 42m HwO kommen nur dann in Betracht, wenn eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch bei Anwendung der vorgenannter Möglichkeiten nicht realisierbar erscheint

Zur Absicherung dieser rechtlich verbindlichen Zugangsvoraussetzung und des sie tragenden berufsbildungspolitischen Konsenses werden nach der HaE Ausbildungsregelungen nach §§ 66 BBiG, 42m HwO nur getroffen, wenn mit dem Antrag an die zuständigen Stellen auf Eintragung einer solchen Ausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eine Bestätigung der Agentur für Arbeit (Anlage 2 der HaE) vorgelegt wird, dass die Ausbildung nach §§ 66 BBiG, 42m HwO wegen Art und Schwere der Behinderung angezeigt und die entsprechende Begutachtung durch die Agentur erfolgt ist.

Der / die Reha-Berater / in der Agentur stellt diese Bestätigung nur für einen behinderten Menschen (§ 19 SGB III) aus, wenn ein erfolgreicher Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach §§ 4 BBiG und 25 HwO auch bei Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten wegen Art oder Schwere der Behinderung voraussichtlich nicht möglich sein wird, der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung nach

§§ 66 BBiG, 42m HwO aber erwartet werden kann. Grundlage hierfür sind die gutachtlichen Aussagen des Fachdienstes PD. Sie basieren auf einer differenzierten, am jeweiligen Jugendlichen orientierten psychologischen Begutachtung. Da Agentur-Psychologen sowohl Jugendliche mit als auch Jugendliche ohne Beeinträchtigungen untersuchen, sind sie besonders gut in der Lage, solche Aussagen zu erstellen. Der PD ist immer einzuschalten, wenn für einen behinderten Jugendlichen eine Ausbildung nach §§ 66 BBiG und 42m HwO in Frage kommt. Darüber hinaus benennt der PD im Gutachten die Modifikationen der Rahmenbedingungen, unter denen eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf realisierbar erscheint.

Die Bestätigung erhält der behinderte Mensch / sein gesetzl. Vertreter / der von ihm Bevollmächtigte.

 

Übergang aus einer Ausbildung gem. §§ 66 BBiG, 42 m HwO in eine Ausbildung nach §§ 4 BBiG, 25 HwO und umgekehrt

Bei jungen Menschen, insbesondere bei lernbehinderten jungen Menschen, sind häufig zeitliche Verzögerungen bei der Entwicklung der intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie der Arbeitstugenden festzustellen. Vielfach werden durch ein förderliches Lernmilieu Entwicklungen in Gang gesetzt und fortschritte erzielt, die sich in erhöhter Leistungsbereitschaft, steigender Zuverlässigkeit, zunehmender Zielstrebigkeit größerem Selbstvertrauen u.ä. äußern, die im Ergebnis eine erfolgreiche Ausbildung in dem der besonderen Ausbildungsregelung nach §§ 66 BBiG, 42m HwO „zugeordneten“ anerkannten Ausbildungsberuf erwarten lassen. Aus §§ 64 BBiG, 42k HwO resultiert auch die Verpflichtung aller Beteiligten, solche Entwicklungsfortschritte kontinuierlich zu beobachten und zu bewerten und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Übergang in eine Vollausbildung nach §§ 4 BBiG, 25 HwO vorzuschlagen und auch zu fördern. Entsprechendes gilt auch für den Übergang in eine Ausbildung nach §§ 66 BBiG, 42m HwO, wenn sich im Verlauf einer Vollausbildung die (ursprünglichen) Erfolgserwartungen als nicht mehr realistisch erweisen. In beiden Fällen sind vom Berater die Fachdienste zur Absicherung der Entscheidung einzuschalten. 

 

4. Rahmenrichtlinien Nr. 3.4 - Annahme und Bearbeitung des Antrages durch die zuständigen Stellen

Das neue BBiG enthält keine Aussagen zu Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen, solange Empfehlungen des Hauptausschusses des BiBB zu Ausbildungsregelungen für einzelne Berufsbereiche (Musterregelungen) nicht vorliegen. In der HaE ist hierzu folgendes ausgeführt:

„Unabhängig vom Vorliegen einer Empfehlung des Hauptausschusses des BiBB für einen konkreten Berufsbereich sollen die zuständigen Stellen zugunsten der antragstellenden behinderten Menschen eine Ausbildungsregelung treffen, die den in den Rahmenrichtlinien formulierten Intentionen und Kriterien entspricht.“

Dementsprechend sind die zuständigen Stellen - solange für einzelne Berufsbereiche Musterregelungen des BIBB nicht vorliegen - im Interesse einer kontinuierlichen Fortführung der auf Art und Schwere der Behinderung zugeschnittenen Ausbildung behinderter Menschen aufgefordert, Ausbildungsregelungen eigenverantwortlich zu treffen. Als Grundlage hierfür bieten sich die zum früheren § 48b BBiG entwickelten Ausbildungsregelungen an.

 

5. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

Die Agenturen tragen dafür Sorge, dass sich die regional Verantwortlichen zur HaE und ihrer Umsetzung möglichst zeitnah verständigen und so eine kontinuierliche Fortführung der auf Art und Schwere der Behinderung zugeschnittenen Ausbildung behinderter Menschen ermöglicht wird.