HEGA 11/09 - 01 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Beratungsangebot der Gemeinsamen Servicestellen
SP III 13 – 5392.6
20.11.2009
19.11.2014
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Weisung
Zusammenfassung
Zum 01. Januar 2008 ist die von den Rehabilitationsträgern vereinbarte BAR-Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen in Kraft getreten. Die Rahmenvereinbarung ist von den Agenturen für Arbeit auch zukünftig unter Beachtung von Qualitätsstandards umzusetzen. Im Abstand von drei Jahren berichten die Regionaldirektionen, erstmals zum 31.08.2010, für den vorangegangenen Berichtszeitraum über die Zusammenarbeit der Gemeinsamen Servicestellen.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die Rehabilitationsträger stellen mit den Gemeinsamen Servicestellen (GS) ein flächendeckendes, trägerübergreifendes und ortsnahes Beratungs- und Unterstützungsangebot zur Verfügung, mit dem zu allen für behinderte Menschen in Betracht kommenden Rehabilitations- und Teilhabeleistungen umfassend, qualifiziert und bürgernah beraten sowie das Anliegen auf eine unverzügliche Leistungserbringung unterstützt wird (§§ 22 ff SGB IX).
In der öffentlichen Wahrnehmung wird die Umsetzung dieser Aufgabe durch die GS als noch unzureichend eingestuft.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich zum Ziel gesetzt, die Rolle der GS zu stärken. Die Zusammenarbeit der Reha-Träger in den GS ist zu verbessern. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist sich ihrer Verantwortung für die GS als Reha-Träger bewusst und wird diese auch künftig wahrnehmen. Daher ist die BAR-Rahmenvereinbarung Gemeinsame Servicestellen mit den darin beschriebenen Aufgaben für die BA auch weiterhin konsequent umzusetzen (vgl. Anlage 1), um trägerübergreifend, umfassend, unverzüglich, neutral aber verbindlich Beratung und Unterstützung behinderter Menschen und deren Arbeitgeber durch die GS zu gewährleisten.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die Mitarbeit von Reha-Berater/innen in den Gemeinsamen Servicestellen ist entsprechend der Rahmenvereinbarung sicher zustellen (vgl. Punkt 2 der Anlage 1).
Um die schnelle Aufgabenerledigung für Anliegen aus den GS zu gewährleisten, gelten die für das Kundenzentrum (KuZ) definierten Standards für Terminanfragen, Rückrufe, bzw. Kontaktaufnahme auf Mails (vgl. Punkt 2 der Anlage 1).
4. Einzelaufträge
Die Regionaldirektionen
- berichten gem. § 24 Abs. 2 SGB IX im Abstand von drei Jahren, erstmals zum 31.08.2010, für den vorangegangenen Berichtszeitraum über die Zusammenarbeit und mögliche Verbesserungen (vgl. Punkt 3 der Anlage 1, Anlage 2).
Die Agenturen für Arbeit
- nehmen die Verantwortung für die GS in ihrem Bezirk wahr.
- benennen, falls bisher noch nicht erledigt, eine/n Ansprechpartner/in für die GS, ggf. unter Nutzung des Musterschreibens (Anlage 3).
Anlagen:
- Zusammenfassung wesentlicher Inhalte der Rahmenvereinbarung
- Berichtsformat (nicht im Internet veröffentlicht)
- Musteranschreiben (nicht im Internet veröffentlicht)



Bundesagentur für Arbeit