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HEGA 03/08 - 02 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Verfahrensregelungen in Verbindung mit den aktualisierten Reha-Beendigungsgründen

SP III 23 – 5390.4/1442.1

20.03.2008
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Im Rahmen der Weiterentwicklungen des strategischen Geschäftsfelds Berufliche Rehabilitation wurden im Bereich der IT-Unterstützung Neuerungen beauftragt, die zur VerBIS-Programmversion P 81 umgesetzt werden. Ein Aspekt ist die Aktualisierung und Erweiterung der Reha-Beendigungsgründe. Diese sollen u.a. zum Anlass genommen werden, um die Zeitpunkte der Beendigung eines Reha-Verfahrens innerhalb der BA einheitlich zu definieren und so eine Vergleichbarkeit zu erreichen.

1. Reha-Verfahren - Notwendigkeit der Anpassung

Die frühzeitige Einleitung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ein Aspekt, um die Dauer der faktischen Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Eine schnelle und nachhaltige Integration setzt voraus, dass die Notwendigkeit beruflicher Rehabilitation frühzeitig erkannt, die Förderung professionell organisiert und sowohl am eindeutigen Unterstützungsbedarf des Kunden wie auch am Arbeitsmarkt ausgerichtet wird.
Ziel ist es, Transparenz über die Dauer von Reha-Verfahren zu erhalten und ggf. diese zu optimieren. Hinsichtlich Beginn und Ende muss eine einheitliche Verfahrensweise sichergestellt sein.

Jeder Kunde, der eine Dienstleistung der BA in Anspruch nimmt, ist in VerBIS anzumelden.
Das bedeutet insbesondere, dass für jeden Reha-Fall mit der BA als Rehabilitationsträger ein Datensatz in VerBIS mit dem zuständigen Reha-Berater als Haupt- oder Nebenbetreuer vorhanden sein muss (auch für Kunden von ARGEn und zugelassenen kommunalen Trägern –zkT-, wenn die BA für diesen Personenkreis zuständiger Reha-Träger nach § 6a SGB IX ist).

Das Reha-Verfahren beginnt mit der Feststellung des Unterstützungsbedarfs i. S. des §19 SGB III; diese ist zeitnah in VerBIS zu dokumentieren. Im Bereich der Ersteingliederung wird dies im Regelfall nach den Phasen der Berufsorientierung und Beratung in der Abgangsklasse zur Vorbereitung konkreter Maßnahmen sein.

Der erfolgreiche Abschluss des Reha-Verfahrens wird künftig u. a. über folgende Beendigungsgründe dokumentiert (Erläuterungen siehe VerBIS-Arbeitshilfe Reha):

  • Erhalt Arbeits-/Ausbildungsverhältnis
  • Einmündung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Einmündung in ein befristetes Arbeitsverhältnis
  • Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Kann das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitation i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (die dauerhafte Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern) - nicht, oder nicht mehr in einem absehbaren Zeitraum erreicht werden, ist dies mit einem der nachfolgenden Beendigungsgründe zu dokumentieren:

  • Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM
  • Medizinische Reha
  • Krankheit
  • Rente
  • Rücknahme Reha-Antrag
  • Fehlende Mitwirkung
  • Fehlende Integrationsaussichten
  • Sonstige Gründe

Die bisherigen Reha-Beendigungsgründe wurden nicht nur aktualisiert, sondern auch um einen Beendigungsgrund für Reha-Fälle in Zuständigkeit anderer Reha-Träger erweitert:

  • Ende Reha-Fremdkostenträger

2. Zeitpunkt der Reha-Beendigung und Hinweise zur Bescheiderteilung

2.1 Zeitpunkt der Reha-Beendigung

Die Feststellung zur Beendigung eines Reha-Verfahrens trifft grundsätzlich der Reha-Berater. Die beispielhaft aufgeführten Grundsätze zum Zeitpunkt der Beendigung sind dabei zu berücksichtigen.

  1. Das Ziel der beruflichen Rehabilitation ist mit dauerhafter Teilhabe am Arbeitsleben erreicht:
    Bei einer Arbeitsaufnahme wird das Rehabilitationsziel erst mit der dauerhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt erreicht. Das heißt nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns ist das Reha-Verfahren zu beenden, sondern erst wenn 6 Monate nach der Arbeitsaufnahme der tatsächliche Eingliederungserfolg durch den Reha-Berater geprüft und bestätigt ist.
  2. Das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Rehabilitation ist nicht mehr erreichbar:
    Bei länger andauernder Krankheit (über 6 Monate) ist die Beendigung nicht bereits zu Beginn der Erkrankung zu veranlassen, sondern wenn nach 6 Monaten feststeht, dass der Rehabilitand weiterhin krank ist.

Detaillierte Hinweise zu allen Reha-Beendigungsgründen und den einzelnen Beendigungszeitpunkten sind in der VerBIS-Arbeitshilfe Reha (Auszug siehe Anlage) enthalten.

Nach Beendigung eines Reha-Verfahrens ist bei erneuter Antragstellung grundsätzlich eine neue Reha-Maske in VerBIS anzulegen, mit erneuter Zuständigkeitsprüfung und erneuter Prüfung der Voraussetzungen nach § 19 SGB III.

2.2. Hinweise zur Bescheiderteilung bei Beendigung eines Reha-Verfahrens

Eine Bescheiderteilung zur Beendigung des Reha-Verfahrens ist im Regelfall nicht erforderlich. Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  • Bei „Rücknahme Reha-Antrag“, „Fehlende Mitwirkung“ und „Fehlende Integrationsaussichten“ ist dem behinderten Menschen mit Bescheid das Datum der Beendigung des Reha-Verfahrens (= Datum der Bescheiderteilung) mitzuteilen.
  • Ein Bescheid soll erfolgen, sofern im Einzelfall (z.B. wegen Erkrankung oder medizinischer Reha) eine Bescheiderteilung für erforderlich gehalten wird oder der Rehabilitand einen Bescheid zur Beendigung des Reha-Verfahrens einfordert.

Bis zur P81 (21.4.2008) werden dafür Bescheidvorlagen im BK-Browser zur Verfügung gestellt.

3. Auszug zu den reha-spezifischen Neuerungen in VerBIS zum 21.04.2008

Mit der P 81 stehen ab dem 21.04.2008 u. a. die neuen Reha-Beendigungsgründe zur Verfügung. Außerdem ist es möglich, bei der Erfassung eines neuen Reha-Falles die Daten eines beendeten Reha-Verfahrens automatisch im Reha-Bereich der Dokumentenverwaltung abzuspeichern. Bis zu fünf beendeter Reha-Vorgänge, auf die weiter lesender Zugriff besteht, können archiviert werden.

4. Abgrenzung Beendigungsgründe Reha zu Abmeldegründen VerBIS

Reha-Beendigungsgründe sind nicht gleichzusetzen mit VerBIS-Abmeldegründen.

Gleichwohl ist vor Beendigung eines Reha-Falles zu prüfen, ob gegebenenfalls noch eine Abmeldung aus VerBIS erfolgen kann.

Wichtig ist, dass bei gleichzeitiger Abmeldung des Kunden aus VerBIS immer zuerst der Abschluss in VerBIS vorgenommen wird und dann die Reha-Beendigung. Nur dann wird sichergestellt, dass die Abmeldungen dem Reha-Bereich zugeordnet werden können.