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HEGA 02/11 - 03 - Regelmäßige Berichterstattung der Regionaldirektionen zu Maßnahmen der Frauenförderung

SU III 1 / SU II 1 – 1070 / 1412.2 / II-1001.1 / II-4335

21.02.2011
31.12.2012
Weisung (GA Nr. 04/2011)
Weisung

Bezug: Im Rahmen der Berichterstattung ist die geänderte Anlage zu verwenden, die mit E-Mail-Info SGB III und SGB II vom 27.01.2012 veröffentlicht wurde

Zusammenfassung

Frauen, insbesondere Berufsrückkehrerinnen und Wiedereinsteigerinnen, stellen ein unverzichtbares Fachkräftepotenzial für den Arbeitsmarkt dar, welches es gerade in Zeiten hohen Fachkräftebedarfes zu nutzen gilt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB III sind die Dienststellen der BA verpflichtet, jährlich über die Beteiligung von Frauen an der aktiven Arbeitsförderung zu berichten; nach § 54 S. 2 SGB II gilt dies für den Rechtskreis des SGB II und damit für die Jobcenter entsprechend.

1. Ausgangssituation

Frauen, insbesondere Berufsrückkehrerinnen und Wiedereinsteigerinnen, stellen ein unverzichtbares Potenzial für den Arbeitsmarkt dar. Dieses Potenzial gilt es auszuschöpfen – insbesondere wegen des verstärkten Fachkräftebedarfes.

Die Gesetzgebung hat die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, „die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB III) und zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen durch die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Des Weiteren sollen nach § 8 Abs. 1 SGB III die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist auch im SGB II als durchgängiges Prinzip zu verfolgen (§ 1 Abs. 1 S. 3 SGB II).

Die BA leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des Nationalen Beschäftigungspolitischen Aktionsplans der Bundesregierung.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB III bzw. § 54 S. 2 SGB II sind die Dienststellen der BA sowie die Jobcenter [s. Hinweis] verpflichtet, jährlich über die Beteiligung von Frauen an der aktiven Arbeitsförderung zu berichten.

Die Zentrale nutzt statistische Auswertungen zur Beteiligung von Frauen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Eine geschlechtsspezifische Auszählung von Eintritten in Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kann daher unterbleiben.
Die Agenturen für Arbeit sollen der Zentrale über die Regionaldirektionen hinsichtlich der Maßnahmen berichten, die nach zeitlicher, inhaltlicher und organisatorischer Ausgestaltung besonders auf die spezifischen Belange von Frauen ausgerichtet sind (Teil 1 im beigefügten Berichtsformat) und zudem über das normale Maß hinausgehende besondere Aktivitäten zur Erschließung des Beschäftigungspotenzials von Frauen (Teil 2 im beigefügten Berichtsformat) darstellen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Zur Erfüllung des Informationswunsches der Selbstverwaltung der BA, der Berichterstattungspflicht gegenüber dem BMAS zur Mindestbeteiligung und der Berichterstattung zur Rahmenzielvereinbarung im Bereich Arbeitslosenversicherung zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit werden über bereits vorliegende Statistikauswertungen hinausgehende Informationen benötigt.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Regionaldirektionen berichten einmal jährlich zum 8. April – getrennt nach den Rechtkreisen SGB III und SGB II – zu den Aktivitäten und Maßnahmen der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter und der Regionaldirektionen selbst, die zur Erschließung des Beschäftigungspotenzials von Frauen im abgelaufenen Geschäftsjahr umgesetzt worden sind, welche Erfolge damit erzielt wurden und welche Aktivitäten und Maßnahmen in diesem Zusammenhang im laufenden Geschäftsjahr bereits umgesetzt wurden bzw. noch geplant sind.

Als Grundlage dienen den RD neben den eigenen Erkenntnissen entsprechende Berichte aus den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern. Um den Aufwand der Berichterstattung zu begrenzen ist es ausreichend, wenn sich die Regionaldirektionen jährlich von einem Drittel der Dienststellen und Jobcentern berichten lassen.

Die Berichterstattung an die Zentrale erfolgt ausschließlich in Form des in der Anlage dargestellten Berichtsformats. Weitere Ergänzungen sind darüber hinaus nicht erforderlich. Rein statistische Auswertungen haben hier nicht mehr zu erfolgen (diese werden zentral erhoben).

  • Frauenspezifische Maßnahmen sollen vor allem die Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung beinhalten, die inhaltlich und/oder organisatorisch auf die besonderen Rahmenbedingungen und Bedürfnisse von Frauen bzw. Berufsrückkehrerinnen ausgerichtet sind und daher ausschließlich oder mit einem deutlich überproportionalen Anteil von Frauen besetzt waren bzw. werden. (z.B. besondere Organisations- und Arbeitsformen, spezifische Inhalte usw.).
  • Besondere Aktivitäten zur Erschließung des Beschäftigungspotenzials von Frauen: In diesem Teil sollen besondere Aktivitäten dargestellt werden, die der Integration von Frauen, insbesondere Berufsrückkehrerinnen, über den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente hinaus dienen sollen (z.B. Börsen/Messen für Wiedereinsteigerinnen bzw. Berufsrückkehrerinnen, AG-Gespräche mit dem Fokus auf das Fachkräftepotenzial von Frauen bzw. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf usw.).

4. Einzelaufträge


Die Regionaldirektionen

  • berichten – getrennt nach den Rechtskreisen SGB III und SGB II – einmal jährlich zum 8. April jeweils an die Geschäftsbereiche SU III bzw. SU II der Zentrale.

Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter,

  • die von den Regionaldirektionen zum Bericht aufgefordert werden, berichten ihrerseits an die zuständige Regionaldirektion über entsprechende Maßnahmen und Aktivitäten nach Ziffer 3. Die Termine zur Übersendung dieser Berichte werden von den Regionaldirektionen festgelegt.

Hinweis zu 1: Der Begriff Jobcenter umfasst die gemeinsamen Einrichtungen und im Jahr 2011 die Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung.