1. Zum Inhalt springen

HEGA 02/10 - 04 - Qualitätssicherung von Arbeitsmarktdienstleistungen

SP III 22 – 5503.6 / 5503.4 / 5503.5 /1760 / 3313 / 3317

22.02.2010
31.12.2012
-
Weisung

Zusammenfassung

Neben den im Rahmen der Maßnahmebetreuung vor Ort gewonnenen Hinweisen sollen auch die weiteren Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung gegenüber den Bildungsträgern im Rahmen eines Lieferantenmanagements kommuniziert und zur Optimierung der Dienstleistungen genutzt werden. Darüber hinaus sollen diese Erkenntnisse auch bei der Bieterauswahl im Rahmen der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen schrittweise herangezogen werden.

1. Ausgangssituation

Innerhalb der BA werden verschiedene Instrumente der Qualitätssicherung von Arbeitsmarktdienstleistungen eingesetzt.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Vorliegende Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung sollen im Sinne eines Lieferantenmanagements transparent gemacht und bei Auswahlentscheidungen zukünftiger Aufträge angemessen berücksichtigt werden.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die Nutzung von maßnahme- und trägerbezogenen Qualitätserkenntnissen unterstützt unmittelbar die Zielerreichung der Dienststellen vor Ort. Durch die vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit werden Optimierungsbedarfe nicht nur festgestellt, sondern durch die Akteure auch unmittelbar bei der Aufgabenerledigung berücksichtigt. Der Dienststelle vor Ort, insbesondere dem Maßnahmebetreuer, kommt in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle zu.

Zukünftig ist vorgesehen, die Erkenntnisse aus der Qualitätssicherung auch bei der Bieterauswahl im Rahmen der Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen heranzuziehen (Eingliederungsquoten, Erkenntnisse von Prüfdienst AMDL und REZ, Ergebnisse von Kundenbefragungen). Die Einführung wird schrittweise vollzogen: 2010 erfolgt ein Einstieg bei Ausschreibungsverfahren der Arbeitsmarktdienstleistungen abH, BaE und BvB; eine Nutzung im Rahmen von Vergaben nach § 46 SGB III ist für die Folgejahre vorgesehen.

Die bisherige Zusammenarbeit zwischen Bedarfsträger und Einkauf (REZ) bleibt bestehen. Im Rahmen der zweiten Deeskalationsstufe werden die REZ als Vertragspartner tätig.

Weitere Hinweise sind Anlage 1 zu entnehmen; Anlage 2 enthält Hinweise zur Vorgehensweise zur Ermittlung trägerbezogener Ergebnisse.

4. Einzelaufträge

 
Die Agenturen für Arbeit

  • informieren den Träger im Rahmen kontinuierlicher Lieferantenbeziehungen über die aus der Maßnahmebetreuung vorliegenden Erkenntnisse zur Qualität.
  • stellen dem Auftragnehmer darüber hinaus die Erkenntnisse aus der Kundenbefragung und der Erfolgsbeobachtung maßnahmebezogen schriftlich zur Verfügung.  
  • stellen durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Träger unmittelbar nach schriftlicher Anforderung zu den vergaberechtlich relevanten Erkenntnissen aus der Teilnehmerbefragung und Erfolgsbeobachtung der Vorjahre eine schriftliche Information erhalten.

Die Regionaldirektionen

  • unterstützen die AA bei ihren Qualitätssicherungsaktivitäten insbesondere durch überregionale Erfahrungsaustausche.

Die Einkaufsorganisation

  • erarbeitet auf Basis der dargestellten Rahmenbedingungen die vergaberechtliche Umsetzung zur Nutzung von Qualitätserkenntnissen im Vergabeverfahren und führt diese sukzessive ein.

Der Prüfdienst AMDL

  • unterrichtet den geprüften Träger neben den Feststellungen und Hinweisen auch über das erzielte Prozentergebnis schriftlich,
  • stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Träger unmittelbar nach schriftlicher Anforderung zu den vergaberechtlich relevanten Erkenntnissen der Prüfergebnisse der Vorjahre eine schriftliche Information erhalten.

Anlagen

  1. Weitere Hinweise
  2. Ermittlung trägerbezogener Ergebnisse (nicht im Internet veröffentlicht)