E-Mail-Info Spezifische Produkte und Programme SGB III vom 10.01.2008
71059 / 71104
01.01.2008
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg); Rechtsänderungen
1. Allgemeines
Mit dem Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) und dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) treten Rechtsänderungen bei der BAB und beim Abg ab 01.01.2008 und ab 01.08.2008 ein.
2. Rechtsänderungen ab 01.01.2008
2.1 Änderung des § 11 Abs. 4 BAföG
a) Satz 3 der Vorschrift erhält folgende Fassung (Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des 22. BAföGÄndG):
"Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten."
b) Hinweise
An der Aufteilung des Ehegatten- oder Elterneinkommens (DA 71.2 B 11.4.2) nehmen Auszubildende an Universitäten der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschulen nur dann nicht teil, wenn sie Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen erhalten. Auszubildende dieser Einrichtungen ohne entsprechende Bezüge sind nunmehr bei der Aufteilung des Ehegatten- oder Elterneinkommens zu berücksichtigen.
2.2 Änderung des § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG
a) Die Wörter "als Ertragsanteil" werden gestrichen (Art. 1 Nr.16 des 22. BAföGÄndG). Die Vorschrift hat dadurch folgenden Wortlaut:
"Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit."
b) Hinweise
Mit der redaktionellen Änderung wurde die Vorschrift an die Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz angepasst (vgl. Information vom 15.12.2006 zum Alterseinkünftegesetz - 71059/71104). Es wird klargestellt, dass der nicht steuerbare Rententeil nach § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG Einkommen im Sinne des BAföG ist, unabhängig davon, wonach sich die Besteuerung der Rente richtet.
2.3 Änderung des § 63 SGB III
a) Die Vorschrift wurde durch Art. 4 des 22. BAföGÄndG wie in der Anlage 1 enthalten gefasst.
b) Hinweise
Der förderungsfähige Personenkreis der Ausländer wurde erweitert. Ausländische Staatsangehörige, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, aber bislang die Voraussetzungen des § 63 a.F. SGB III nicht erfüllten, werden nunmehr in die Förderung der Berufsausbildung einbezogen.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Abs. 1 Nr. 2 bis 5: Sie entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 1 Nr. 4 und 7. Für die Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten zur Europäischen Union zum 01.05.2004 und 01.01.2007 gilt DA 63.1.7 Abs. 4 zu § 63 SGB III i.V.m. Nr. 1 des HEGA-Beitrages 02/2007 lfd. Nr. 13 weiter. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind neben den EU-Mitgliedsstaaten die Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Staatsangehörige dieser EWR-Staaten sind wie bisher nach §12 Freizügigkeitsgesetz/EU Unionsbürgern gleichgestellt. Dies gilt entsprechend für Ehegatten und Kinder von EWR-Staatsangehörigen. Ein Förderungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz.
- Abs. 2: Der neugefasste Abs. 2 erfasst die Ausländer, die nicht bereits zum Personenkreis nach § 63 Abs. 1 SGB III gehören, aber eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland haben. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Aufenthaltstitel des Aufenthaltsgesetzes an. Die Vorschriften der Aufenthaltstitel können unmittelbar aus den aufenthaltsrechtlichen Dokumenten und Bescheinigungen entnommen werden. Während die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufenthaltstitel ohne weitere Voraussetzung die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis begründen, setzen die in Abs. 2 Nr. 2 genannten zusätzlich eine 4-jährige Mindestaufenthaltsdauer voraus. Eine Mindesterwerbsdauer sieht Abs. 2 nicht vor. Der bisher in Abs. 1 Nr. 3 enthaltene Personenkreis (anerkannte Asylberechtigte; Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) wird nun in Abs. 2 Nr. 1 erfasst.
- Abs. 3: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 2. Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlich rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach der Ausbildung im Inland" ist entfallen. In Abs. 3 Nr. 2 ist gegenüber dem bisherigen Abs. 2 Nr. 2 zusätzlich aufgenommen, dass die geforderte Zeit des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit während der letzten 6 Jahre vor Beginn der Ausbildung/Maßnahme erworben sein muss. Ferner kann nun vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nur dann abgesehen werden, wenn der Elternteil im Inland mindestens 6 Monate erwerbstätig gewesen ist.
- Abs. 4: Die nach § 63 Abs. 1 oder 2 SGB III erworbene Förderungsvoraussetzung als Ehegatte geht während derselben Ausbildung nicht dadurch verloren, dass sich die Ehegatten später dauerhaft trennen oder die Ehe geschieden wird.
Die aktualisierte Vorlage "Fragebogen für Nichtdeutsche" (BA II BAB 10) ist als Anlage 2 beigefügt. Diese ist vorläufig zu verwenden, bis die Vorlage im BK-Browser aktualisiert ist. Die derzeit dort abgestellte (überholte) Vorlage wird bis dahin unter "Name" mit dem Zusatz "bis 31.12.2007" gekennzeichnet.
2.4 Änderung des § 65 Abs. 2 SGB III
a) In der Vorschrift wird das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt (Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).
b) Hinweis
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die aktuelle Rechtsgrundlage.
2.5 D@ - online [BAB]
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert.
3. Rechtsänderungen ab 01.08.2008
Ab diesem Zeitpunkt werden im Wesentlichen die Bedarfssätze um ca. 10 Prozent und die Freibeträge für das anrechenbare Einkommen um ca. 8 Prozent angehoben. Dies gilt gleichzeitig auch für die laufenden Fälle. Näheres hierzu sowie zur Umstellung der laufenden Fälle wird zu gegebener Zeit mitgeteilt.
4. Sonstiges
Der HEGA-Beitrag 08/2007 lfd. Nr. 12 ist damit gegenstandslos und wird aufgehoben.



Bundesagentur für Arbeit
Fragebogen für Nichtdeutsche (BA II BAB 10)
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