HEGA 12/11 - 11 - Aufrechnung nach § 51 SGB I – Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II; Pfändungsschutz von Bankkonten
SP III 32 – 7751 / 7755 / II-2003.2
20.12.2011
21.12.2014
Information
Weisung
Zusammenfassung
Die Regelleistungen nach dem SGB II werden zum 01.01.2012 neu festgesetzt. Die neuen Beträge sind ab dem 01.01.2012 bei Aufrechnungsentscheidungen nach § 51 SGB I zu verwenden. Außerdem wird nochmals auf die Neuregelungen zum Pfändungsschutz von Bankkonten hingewiesen.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
a) Neue Regelbedarfsstufen im SGB II
Mit Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012) wurden die Regelsätze der Grundsicherungsleistung gemäß § 20 Abs. 4 SGB II neu festgelegt.
Höhe der Regelleistungen nach § 20 Abs. 2 bis 4 ab 01.01.2012:
| Personenkreis | Regelbedarf ab 01.01.2012 |
|---|---|
| Allein stehend, allein erziehend, Partner minderjährig | 374 € |
| Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres | 337 € |
| Sonstige Angehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des komm. Trägers umziehen | 299 € |
| Sonstige Angehörige im 15. Lebensjahr bis Vollendung des 18. Lebensjahres | 287 € |
| Sonstige Angehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 251 € |
| Sonstige Angehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 219 € |
Dies gilt ebenso für die sich daraus ableitenden „Leistungen für Mehrbedarfe“ (§ 21 SGB II).
b) Neuregelung des Pfändungsschutzes von Bankkonten
Wie mit HEGA 06/10-lfd.Nr. 9 unter Ziffer 3.4 angekündigt, ändert sich mit Wirkung ab 01.01.2012 die gesetzliche Regelung des Pfändungsschutzes von Bankkonten. § 55 SGB I, der eine Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach Gutschrift ausgeschlossen hat, wird zum 31.12.2011 aufgehoben. Pfändungsschutz kann aber weiterhin dadurch sichergestellt werden, dass der Kunde oder die Kundin bei einer Bank oder Sparkasse ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO einrichtet und die Überweisung der Leistung auf dieses Konto veranlasst. In diesem Fall besteht innerhalb der für das Pfändungsschutzkonto festgelegten Grenzen Pfändungsschutz.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Die neuen Regelleistungen sind ab sofort bei allen Aufrechnungsentscheidungen nach § 51 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 i.V.m. § 333 SGB III zu Grunde zu legen.
Durch die Erhöhung der Regelleistungen tritt keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein. Ein Aufgreifen bereits getroffener Aufrechnungsentscheidungen ist nicht erforderlich.
Die Anpassung des Anhörungsschreibens in COLIBRI und der entsprechenden BK-Vorlage wurde veranlasst. Die aktuellen Beträge ab dem 01.01.2012 werden in die AlgPC-Berechnungshilfe zu § 51 SGB I eingearbeitet. Die Geschäftsanweisungen zu § 51 SGB I werden in Kürze angepasst und auf der Intranetseite zum SGB I (Interner Service > Ordnung und Recht > Recht des Leistungsverfahrens > SGB I) veröffentlicht.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- legen ab dem 1. Januar 2012 bei neu zu treffenden Aufrechnungsentscheidungen die veränderten Regelleistungen nach dem SGB II zu Grunde.
- informieren, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Informationsbedarf bestehen, Kundinnen und Kunden über die Änderung der Rechtslage des Kontopfändungsschutzes sowie über die Möglichkeit, Pfändungsschutz durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k ZPO zu erhalten.
Die Regionaldirektionen
- stellen im Rahmen ihrer Fachaufsicht die Anwendung der geänderten Regelleistungen nach dem SGB II bei neu zu treffenden Aufrechnungsentscheidungen in den Agenturen für Arbeit ihres Zuständigkeitsbereiches sicher.
- stellen im Rahmen ihrer Fachaufsicht sicher, dass die Information der Kundinnen und Kunden über die Neuregelungen des Kontopfändungsschutzes in erforderlichem Umfang gewährleistet ist.



Bundesagentur für Arbeit