1. Zum Inhalt springen

HEGA 12/2005, lfd. Nr. 14 - Einsatz von Mitarbeiter/-innen als Trainer/-innen

P 22 - 2600/2016.9

20.12.2005
31.03.2014
ja

Zusammenfassung

Der Einsatz von Mitarbeiter/-innen der Praxis als Trainer/-innen unterstützt eine praxisnahe Ausbildung und Qualifzierung. Mitarbeiter/-innen können damit gezielt im Rahmen der Personalentwicklung gefördert werden. In der HEGA sind die Anforderungen an Trainer/-innen, Rahmenbedingungen und Prozesse für die Einbindung in die Personalentwicklung und das Bildungssystem definiert.

Hinweis: Geändert mit HEGA 10/2007- 20 - Vergütung von Mitarbeiter/-innen der BA für nebenamtliche Tätigkeiten zur Unterstützung der Personalentwicklung

Einsatz von Mitarbeiter/-innen als Trainer/-innen zur Sicherstellung einer hochwertigen Ausbildung und Qualifizierung und als Instrument der gezielten Mitarbeiterförderung

 

1. Ziele eines Einsatzes von Mitarbeiter/-innen als Trainer/-innen

Wesentliches Merkmal einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeiter/-innen ist der enge praktische Bezug und die Verknüpfung der theoretischen Inhalte mit den konkreten Anforderungen in der Praxis. Maßnahmen werden weiterhin vorrangig von Dozenten des BA-Bildungsinstitutes und Mitarbeiter/-innen mit entsprechenden Aufgaben nach dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil durchgeführt. Sofern diese Ressourcen nicht ausreichen, werden weitere Mitarbeiter/-innen aus der Praxis als Trainer/-innen eingesetzt („Mitarbeiter/-innen der Praxis für die Praxis“). Das BA-Bildungsinstitut bildet die Trainer-/innen aus und stellt Konzepte zur Verfügung, die von den Trainer/-innen auf die konkreten Teilnehmerbedarfe ausgerichtet werden.


Durch den Einsatz von Trainer/-innen wird Folgendes ermöglicht:

  • Teilnehmer/-innen werden praxisnah und entsprechend den konkreten Bedarfen qualifiziert,
  • Qualifikationen werden so vermittelt, dass sie unmittelbar in die Praxis umgesetzt werden können,
  • den Dienststellen stehen ausgebildete Trainer-/innen zur Verfügung, um ihre Mitarbeiter/-innen zeitnah und flexibel nach dem konkreten Bedarf zu qualifizieren,
  • die Geschäftsführungen der Dienststellen haben damit die Möglichkeit, ihre Verantwortung für die anforderungsgerechte Qualifikation ihrer Mitarbeiter/-innen wahrzunehmen,
  • aktuelle Informationen können unmittelbar in die operative Aufgabenerledigung des Teams eingebracht werden,
  • Trainer/-innen können eigene Erfahrungen einbringen,
  • Trainer/-innen erwerben durch eine hochwertige Trainerqualifizierung und durch Trainingserfahrungen zusätzliche Kompetenzen und
  • Führungskräften steht ein Instrument zur gezielten Potenzialförderung zur Verfügung.

Um diese Ziele zu erreichen und die Vorteile voll auszuschöpfen ist es notwendig, leistungsstarke und motivierte Mitarbeiter/-innen als Trainer/-innen einzusetzen. Mitarbeiter/-innen können nur qualifiziert werden, wenn ausreichend Trainer/-innen zur Verfügung stehen. Die Verantwortung der Geschäftsführungen der Dienststellen für die Personalentwicklung ihrer Mitarbeiter/-innen beinhaltet auch die Bereitstellung ausreichender Trainerressourcen und die gezielte Potenzialförderung geeigneter Mitarbeiter/-innen durch Übernahme einer Trainertätigkeit. Grundvoraussetzung ist, dass Führungskräfte im Rahmen ihrer Personalverantwortung gezielt Mitarbeiter/-innen mit entsprechenden Potenzialen identifizieren.

Nachfolgend sind Anforderungen an Trainer/-innen, Rahmenbedingungen und Prozesse für die Einbindung in die Personalentwicklung und das Bildungssystem definiert bzw. präzisiert.

 

2. Anforderungen / Abgrenzung zu Multiplikatoren

Trainer/-innen müssen in der Lage sein, vorgegebene Konzepte auf die konkreten Teilnehmerbedarfe auszurichten, situativ eigene methodische Ansätze einzubringen und Maßnahmen lernzielbezogen durchzuführen. Sie müssen über ein hohes Maß an Eigenmotivation für Trainertätigkeiten verfügen.

Es werden folgende Anforderungen an Trainer/-innen gestellt: 

  • Fachliche Anforderungen:
    Fundierte Kenntnisse im zu unterrichtenden Fachbereich, Führungserfahrung (nur für Führungskräftequalifizierungen), fundierte methodisch-didaktische Kenntnisse, Sprachgewandtheit in Wort und Schrift
  • Sozial-methodische Kompetenzen:
    Durchsetzungsfähigkeit, Sicheres Auftreten, Präsentation und Moderation, Kontaktaufnahme, Argumentation, Überzeugungsarbeit, Beratungskompetenz, Problemanalyse, Vorgabe Lösungsraum, Selbstorganisation, Organisation von Gruppen

Abgrenzung Trainer/Multiplikator:

Insbesondere bei hohen Qualifizierungsbedarfen (z.B. Flächeneinführung neuer Verfahren) werden Multiplikatoren für arbeitsplatznahe Qualifizierungen eingesetzt. Multiplikatoren geben Wissen themenspezifisch eins zu eins (z.B. in Dienstbesprechungen, Anwenderqualifizierungen) weiter. Sie werden im Regelfall vor den Anwender/-innen von Trainer/-innen fachlich qualifiziert. Neben den fachlichen Themen beinhalten Multiplikatoren-Qualifizierungen lediglich Hinweise zur Wissensvermittlung. Sie erwerben mit dieser Qualifizierung keine zusätzlichen Kenntnisse.

 

3. Einbindung in die Personalentwicklung

3.1 Grundsatz

Jede Trainertätigkeit dient in hohem Maße der Personalentwicklung. Sie bietet die Möglichkeit, die unter Nr. 2 genannten Kompetenzen aufzubauen bzw. zu vertiefen. Folgende grundlegenden Kenntnisse bzw. Kompetenzen sollten allerdings bereits vor Beginn vorhanden sein, die durch eine Trainertätigkeit weiter vertieft werden: Fachkenntnisse im zu unterrichtenden Fachbereich, Sprachgewandtheit in Wort und Schrift, Sicheres Auftreten, Präsentation und Moderation. Trainertätigkeiten eignen sich für alle Tätigkeitsebenen. Besonders geeignet ist eine Trainertätigkeit zur Vorbereitung auf Beratungsaufgaben und Führungsfunktionen (insbesondere wenn mittelfristig mitarbeiterorientierte Führungsqualitäten ausgebildet werden sollen). Potenzialeinschätzungen können verifiziert werden. Die Personalentwicklungskonferenz kann Trainertätigkeiten als Maßnahme der Personalentwicklung vorschlagen.

Die Ziele und der Umfang der Trainertätigkeit werden im Rahmen eines Mitarbeitergespräches zwischen Führungskraft und Mitarbeiter/-in vereinbart. Der Umfang sollte in einem angemessenem Verhältnis zum Aufwand für die Trainerqualifizierung stehen.  Ebenso ist eine ausreichende Trainingserfahrung zu gewährleisten. Diese richtet sich nach den individuellen Vorkenntnissen.

 

3.2 Qualifizierung/Betreuung

Die Mitarbeiter/innen verbleiben auf ihrem bisherigen Dienstposten. Qualifiziert werden die Trainer/-innen vom BA-Bildungsinstitut nach individuellem Bedarf. Hierzu bietet das BA-Bildungsinstitut modular aufgebaute Qualifizierungen (insbesondere zum Erwerb methodisch-didaktischer Kompetenzen) an. Diese Module sind unabhängig von einer konkret durchzuführenden Maßnahme. Die Trainerqualifizierung für eine konkrete Maßnahme beinhaltet ausschließlich die notwendigen fachlichen Kenntnisse zur Erreichung der Lernziele. Qualifizierungsbedarf erhebt das PE-Team in Abstimmung mit der Führungskraft. Bei Bedarf berät ein/e Dozent/in des nächstgelegenen Bildungszentrums (bei Oberen Führungskräften die Führungsakademie). Die Einarbeitung gestaltet das PE-Team der Dienststelle (bei Oberen Führungskräften die Regionaldirektion bzw. Zentrale). Das BA-Bildungsinstitut unterstützt bei Bedarf die Einarbeitung und benennt Dozenten/Dozentinnen, die den Trainern/Trainerinnen als Ansprechpartner/-innen für fachliche und methodische Fragen zur Verfügung stehen.

 

3.3 Beurteilung

Die Erreichung der mit Trainertätigkeiten angestrebten Ziele bewertet die Führungskraft auf der Grundlage der beobachteten Leistung und Kompetenzen in der täglichen Arbeit. Die Bewertung fließt in die jeweilige Regelbeurteilung und die weitere Gestaltung der Personalentwicklung ein.

 

4. Einbindung in das Bildungssystem

Zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen und den Trainereinsatz gelten die in HE/GA 5/2005 lfd. Nr. 20 beschriebenen Verfahren und Zuständigkeiten. Dies bedeutet, dass 

  • Maßnahmen, die wirtschaftlich vor Ort durchgeführt werden können, von den Dienststellen – ggf. in Kooperation mit mehreren Dienststellen – durchgeführt werden,
  • die Regionaldirektionen bei Kooperationsbildungen unterstützen,
  • das BA-Bildungsinstitut alle Maßnahmen plant, organisiert und durchführt, die nicht wirtschaftlich vor Ort durchgeführt werden können,
  • das BA-Bildungsinstitut bei geschäftspolitisch bedingten Auslastungsspitzen Trainer/-innen der Dienststellen auch für Ausbildungsmaßnahmen einsetzt,
  • konkrete Trainereinsätze direkt zwischen Veranstalter (Dienststelle bzw. BA-Bildungsinstitut) und Trainer/-in abgestimmt werden und
  • die Regionaldirektionen/besonderen Dienststellen die grundsätzliche Verfügbarkeit von Trainer/-innen sicherstellen („Trainerpool“).

Trainerpool

Regionaldirektionen und besondere Dienststellen bilden jeweils einen Trainerpool. Um die Verfügbarkeit der Trainer/-innen sicherzustellen, treffen die Regionaldirektionen mit den Agenturen klare Vereinbarungen.

Die Regionaldirektion stellt den Agenturen ihres Bezirks und dem BA-Bildungsinstitut Übersichten über den Trainerpool mit Themenschwerpunkten und Hinweisen zum Einsatz zur Verfügung. Besondere Dienststellen übermitteln dem BA-Bildungsinstitut entsprechende Informationen. Das BA-Bildungsinstitut informiert die Regionaldirektionen/besonderen Dienststellen über vereinbarte Trainereinsätze.

 

Vergütung der Trainertätigkeit

Die Vergütung für Lehrtätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der BA richtet sich nach den bisherigen Weisungen (vgl. Handbuch des Dienstrechts Nr. A 331). Sie beträgt je Unterrichtsstunde 8,-- € (Jahreshöchstbetrag 1.280,-- €), sofern die Trainertätigkeit neben dem Hauptamt als Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Sofern Mitarbeiter/-innen Unterrichtstätigkeiten auf freiwilliger Basis außerhalb der Arbeitszeit ausführen, kann diese Tätigkeit als Nebentätigkeit (maximal ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) ausgeübt werden. Es gelten die Bestimmungen der Bundesnebentätigkeitsverordnung (vgl. Handbuch des Dienstrechts Nr. A 330). Die Vergütung beträgt je Unterrichtsstunde 19,-- € zzgl. Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz (die Wegstreckenentschädigung richtet sich nach § 5 Abs. 1 BRKG). Damit sind alle Aufwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Reisezeiten abgegolten.

Die Vergütung kann auch Beschäftigten, die sich in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit befinden, gewährt werden. Die tariflichen und gesetzlich festgelegten zeitlichen und finanziellen Höchstgrenzen sind zu beachten (§ 6 TV Atz bzw. § 72a Abs. 2 BBG).

 

Der Hauptpersonalrat, die Hauptschwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt.