HEGA 10/10 - 09 - Zuwendungen privater Dritter an die Bundesagentur für Arbeit (BA) - Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen
CF 2 - 3304 / 1300 / II-5020
20.10.2010 Bezug: HEGA 12/08 – 60 - Umgang mit Korruptionsgefahren in der BA
19.10.2015
Empfehlung
Weisung
Zusammenfassung
Im Gegensatz zu den allgemeinen Regelungen auf Bundesebene werden Zuwendungen privater Dritter im Rahmen von Sponsoring, Spenden und sonstigen Schenkungen an die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht zugelassen.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater des Bundesministerium des Innern vom 07. Juli 2003 (VV-Sponsoring) ist es den Dienststellen des Bundes grundsätzlich erlaubt, privates Sponsoring zur Finanzierung von öffentlichen Projekten oder Dienstleistungen zu nutzen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Sponsoring trägt in geeigneten Fällen unterstützend dazu bei, Verwaltungsziele zu erreichen. Gleichwohl muss die öffentliche Verwaltung schon jeden Anschein fremder Einflussnahme vermeiden, um die Integrität und die Neutralität des Staates zu wahren. Nach der VV-Sponsoring sind daher hohe Anforderungen an die Durchführung des Sponsoring zu stellen und eine hohe Transparenz sicherzustellen.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Um Interessenskollisionen zu vermeiden und eine ausreichende Rechtssicherheit für die Mitarbeiter herzustellen, ist von einer Nutzung von Sponsoringmitteln für Projekte/Dienstleistungen der BA abzusehen.
3.1. Definition
Sponsoring ist die Zuwendung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen durch Private (Sponsoren) an eine oder mehrere Dienststellen der BA (Gesponserte), mit der der Sponsor eine Tätigkeit mit dem Ziel fördert, dadurch einen werblichen oder sonst öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen. Tätigkeiten sind Handlungen der BA im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung.
Sponsoring liegt nicht vor, wenn der Private und die Dienststelle aufgrund gleichgerichteter Zielsetzungen eine angemessene Kostenteilung vereinbaren.
Spenden sind freiwillige Leistungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke ohne Gegenleistung für eine bestimmte Leistung. Als sonstige Schenkungen werden andere Zuwendungen ohne Gegenleistung bezeichnet (z.B. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse).
Die nachfolgenden Regelungen gelten für unentgeltliche Zuwendungen Privater (insbesondere Spenden und sonstige Schenkungen) an die BA sinngemäß.
Weitergehende Begriffsbestimmungen und Beispiele befinden sich in der Anlage.
3.2. Abgrenzung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken
Erhält der Beschäftigte persönlich und unmittelbar Leistungen eines Dritten, gelten die beamten- oder arbeitsrechtlichen Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Regelungen des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken vom 08. November 2004 sowie die darauffolgende HEGA 12/08 - 55 sind zu beachten. Wird die Leistung nicht einem einzelnen Bediensteten, sondern der Behörde zur Verfügung gestellt, greift grundsätzlich die vorliegende HEGA Sponsoring.
Im Einzelfall kann gerade die Abgrenzung, wem die Leistung des Dritten zu Gute kommt, Probleme bereiten, z.B. wenn die Leistung nur von Einzelpersonen und nicht von der Behörde genutzt werden kann. In diesem Fall führen die für das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenke zuständige Stelle (vgl. HEGA 12/08 – 55) und der zuständige Sponsoringbeauftragte (s. Pkt. 3.3) – ggf. nach Beratung durch den Ansprechpartner des Teams für Korruptionsangelegenheiten - gemeinsam eine Entscheidung herbei.
3.3. Anwendungsbereich
Die HEGA Sponsoring gilt für alle Dienststellen der BA.
Die Aufgaben des Sponsoringbeauftragten als Ansprechpartner innerhalb der Dienststellen nimmt der BfdH wahr. In den Regionaldirektionen und Agenturen kann die Aufgabe auf den Leiter C/F übertragen werden.
Die BA-Gebäude-, Bau- und Immobilienmanagement GmbH (GBI) ist eine privatrechtliche Gesellschaft mit der BA als Alleingesellschafterin. Die BA erklärt für sie die HEGA Sponsoring als uneingeschränkt wirksam. Die Beschäftigten der GBI nehmen zwar keine unmittelbaren Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (§ 1 Abs. 1, Nr. 1 und 2 VerpflG), werden aber gleichwohl nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (VerpflG) verpflichtet.
Vereine/ Institutionen, die organisationsrechtlich nicht Teil der Dienststelle sind (z.B. Betriebssport-Gemeinschaften), werden von der HEGA Sponsoring nicht erfasst. Gleichwohl sollte die Dienststelle auf eine Anwendung der vorliegenden HEGA hinwirken, wenn entsprechende Vereine/ Institutionen (oder deren Veranstaltungen) materiell oder immateriell durch die Dienststelle unterstützt werden.
4. Einzelaufträge
Die Dienststellen stellen sicher, dass kein Sponsoring im Sinne dieser Vorschriften stattfindet.
Die Arbeitsagenturen und ARGEn berichten an den jeweiligen Internen Service. Der Interne Service leitet die Meldungen an die zuständige Regionaldirektion. Die Regionaldirektionen fassen die Berichte zusammen, klären ggf. vorhandene Zweifelsfälle mit den Dienststellen ab und leiten den Sponsoringbericht Ihres Bezirkes einmal jährlich an den Bereich CF2 in der Zentrale weiter.
Die besonderen Dienststellen und die ihnen zugeordneten Organisationseinheiten berichten direkt dem Bereich CF2 in der Zentrale. Fehlanzeige ist erforderlich.
Die Berichte der Regionaldirektionen und der besonderen Dienststellen sind dem Bereich CF2 bis zum 15.01. eines Jahres für das vergangene Jahr zuzuleiten.
Der Bereich CF2 erstellt entsprechend den Vorgaben des BMI einen regelmäßigen Sponsoringbericht und leitet diesen an das BMAS weiter.
Anlage:
Weitergehende Begriffsbestimmungen und Beispiele (
PDF, 27 KB)



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