HEGA 10/2005, lfd. Nr. 08 - Organisation des Arbeitsschutzes in der BA
P 32 - 2053
20.10.2005
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Die Neuorganisation der BA, insbesondere die Einrichtung neuer Dienststellen mit dezentralen Standorten, erfordert flankierende Regelungen zur Organisation des Arbeitsschutzes in den Dienststellen der BA.
- I. Benennung von verantwortlichen Personen für den Arbeitschutz als Vertreter des Arbeitgebers
- II. Zuständigkeit für den Arbeitschutz in Dienststellen, die Standorte besonderer BA-Dienststellen beherbergen
- III. Betreuung der Bildungszentren des BA-Bildungsinstituts durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- IV. Hinweise der Unfallkasse des Bundes zur Durchführung des Arbeitsschutzes
- V. Ansprechpartner, Informationsquellen
- V. Beteiligung
I. Benennung von verantwortlichen Personen für den Arbeitschutz als Vertreter des Arbeitgebers
Bedingt durch die Neuorganisation der BA, die Errichtung neuer Dienststellen mit dezentralen Standorten und die Bildung von Arbeitsgemeinschaften wurden vielfach noch keine oder unzureichende Maßnahmen zur Regelung der Arbeitssicherheitsorganisation getroffen.
Dies ist aber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erforderlich. Insbesondere ist eine verantwortliche Person nach § 13 ArbSchG zu bestimmen, die für den Arbeitsschutz in einer Dienststelle zuständig ist. Dies ist in den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit die/der Vorsitzende der Geschäftsführung und in den besonderen Dienststellen die Leiterin/der Leiter der Dienststelle. Eine Delegation dieser Aufgabe ist möglich.
Es wird empfohlen in den RD und AA diese Aufgabe den Geschäftsführer/innen Personal und Finanzen zu übertragen. Die administrative Unterstützung kann durch das Büro der Geschäftsführung wahrgenommen werden.
Aufgaben der verantwortlichen Person für den Arbeitsschutz
Diese Mitarbeiterin/dieser Mitarbeiter ist für den Arbeitschutz aller in den Liegenschaften der Dienststelle untergebrachten BA-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig und verantwortlich.
Ihr/Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben der Bestellung oder Verpflichtung von
- Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz)
- Betriebsärzten (§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz)
- Ersthelfern (§ 10 Arbeitsschutzgesetz ; GUV-I 8592)
- Feuerschutzbeauftragten (§ 10 Arbeitsschutzgesetz)
- Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII, GUV-I 8543)
§ 13 Arbeitsschutzgesetz
Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes
beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift
beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftra-gen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
II. Zuständigkeit für den Arbeitschutz in Dienststellen, die Standorte besonderer BA-Dienststellen beherbergen
In Dienststellen, die Standorte von anderen BA-Dienststellen (BA-SH, Familienkasse, IAB u.a) „beherbergen“ wird der Arbeitsschutz nach dem „Hausherrnprinzip“ organisiert, d.h. die Agentur für Arbeit ist Gastgeber für nutzenden BA-Dienststellen und als Hausherr der Liegenschaft für die Sicherheit der BA-Mitarbeiter, der Kunden sowie der Liegenschaft verantwortlich. Es gelten hinsichtlich des Arbeitsschutzes folgende Grundsätze:
II.1. Die Agentur für Arbeit organisiert den Arbeitschutz in der Liegenschaft.
II.2. Die für den Arbeitsschutz in der Agentur verantwortliche Person (z.B. VF) ist auch für den Arbeitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mitnutzenden Dienststellen, die in Liegenschaften seiner Agentur untergebracht sind, verantwortlich.
II.3. Der in der AA gebildete Arbeitsschutzausschuss ist auch für die Belange des Ar-beitsschutzes für die beherbergten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mitnutzenden BA-Dienststellen zuständig. Die Personalvertretungen der betroffenen Dienststellen haben das Recht an den gemeinsamen Sitzungen/Besprechungen der Dienststellenvertreter im Arbeitsschutzausschuss teilzunehmen, wenn spezifische Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Standorte berührt sind.
III. Betreuung der Bildungszentren des BA-Bildungsinstituts durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Betreuung durch die Agenturen für Arbeit
Die Dienstleistungen „Betriebsärztlicher Dienst“ und „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ “werden für die Bildungszentren durch die Agenturen für Arbeit organisiert, in dessen Bezirk das BZ seinen Sitz hat.
Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben:
- Zusammenarbeit mit den Fachdiensten ÄD und TB,
- Bestellung und Abberufungen von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit,
- Prüfung und Genehmigung von Nebentätigkeiten für eigene Ärzte,
- Mitwirkung bei der Bedarfsdeckung externer Betriebsärzte oder überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienste.
Auf das Handbuch des Dienstrechts, Teil I, Allgemeiner Teil (HDA) Abschnitt A 512 wird verwiesen)
Fachliche Durchführung
Die fachliche Durchführung erfolgt durch die Ärzte und Technischen Berater der Stützpunkte des Ärztlichen Dienstes - und des Technischen Beratungsdienstes bzw durch externe Betriebsärzte oder überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.
Die weitere Organisation des Arbeitsschutzes (Bennennung der verantwortlichen Person des Arbeitgebers, Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, Bildung eines Arbeitschutzausschuss) wurde vom BA-BI bereits geregelt und wird vom BA-BI und den Bildungszentren eigenverantwortlich wahrgenommen.
IV. Hinweise der Unfallkasse des Bundes zur Durchführung des Arbeitsschutzes
Den Regionaldirektionen wurden am 8.2.2005 „Erste Hinweise zur Organisation der Arbeits-sicherheit in den ARGEn“ übersandt. Dieses Schreiben wurde der UKBund vorgelegt. Diese hat mit Schreiben vom 15.2.2005 ergänzende Hinweise übersandt. Nachstehend gebe ich Ihnen Auszüge aus diesem Schreiben zur Kenntnis:
- „1. Pflichten des ArbeitgebersDer Arbeitgeber bzw. die von ihm beauftragte verantwortliche Person hat für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen (§ 3 ArbSchG).Er hat weiterhin die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und ggf. die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- 2. Beteiligung der Personalvertretung und der BeschäftigtenEine angemessene Beteiligung der Personalvertretung und der Beschäftigten bei der betrieblichen Gestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird als zwingend notwendig erachtet. Dem Arbeitsschutzausschuss wird in dieser Hinsicht eine Schlüsselfunktion beigemessen.Insoweit sind die Vorgaben der „Richtlinie für den betriebsärztlichen Dienst und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes“ bzw. des „Arbeitssicherheitsgesetzes“ in den Dienststellen umzusetzen und somit in der Organisationsanweisung deutlich darzulegen.“
V. Ansprechpartner, Informationsquellen
Es handelt sich hier nur um erste Hinweise. Weitere Informationen werden folgen. Im Internet und im BA-Intranet stehen folgende Informationen bereit:
Internet:
Regelwerk: http://regelwerk.unfallkassen.de/
UKBund: http://www.ukbund.de/uk.htm
Bundesanstalt für Arbeitsmedizin und Arbeitsschutz. http://www.baua.de
Informationen der UKBund:
- Broschüre „Organisation des Arbeitsschutzes“
- Muster „Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit“
Bei fachlichen Fragen zum Arbeitsschutz steht der Leiter der Arbeitsgruppe Arbeitssicherheit zur Verfügung.
V. Beteiligung
Der Hauptpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt.



Bundesagentur für Arbeit
Muster „Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit“
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