HEGA 09/11 - 12 - Verwaltungskostenerstattung beim Abschluss regionaler und lokaler Kontrakte / befristeter Arbeitsmarktprogramme
CF2 – 3317 / 1883.6
20.09.2011 Berichtspflicht: unverändert
19.09.2016
Information
Weisung
Zusammenfassung
Für die Durchführung von befristeten Arbeitsmarktprogrammen, u.a. zur Förderung von Zielgruppen, können die Regionaldirektionen auf der Grundlage von § 368 Abs. 3 SGB III Kontrakte / Verwaltungsvereinbarungen (VV) mit den Bundesländern abschließen. Außerdem können die Agenturen für Arbeit gem. § 368 Abs. 4 SGB III die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln und dabei ebenfalls ergänzende Arbeitsmarktprogramme übernehmen. Diese HEGA regelt die Abwicklung und die Erstattung der anfallenden Verwaltungskosten.
Die Regelungen in den Tz. 3 und 4 zu Nr. 11 der HEGA 10/2008 werden aufgehoben und durch die nachstehende Weisung ersetzt. Diese ist beim Neuabschluss von regionalen und lokalen Kontrakten anzuwenden:
3. Organisatorisches/Haushalt
Der Auftrag der Selbstverwaltung der BA zur jährlichen Information über die bestehenden Kontrakte besteht fort. Der Geschäftsbereich SU III der Zentrale fragt dazu bei den Regionaldirektionen spezifische Informationen ab und erstellt daraus eine Beratungsunterlage für den Verwaltungsrat.
Die Prüfung und Genehmigung neuer regionaler und lokaler Kontrakte ist in den Regionaldirektionen einer geeigneten Organisationseinheit (festen Ansprechpartnern) zuzuweisen. Mehrfertigungen der abgeschlossenen Vereinbarungen sind an den Geschäftsbereich CF der Zentrale zu senden. Dieser veranlasst, ggf. unter Beteiligung der Geschäftsbereiche SU III und SP III, die Einrichtung der Kontierungselemente in ERPEnterprise Resource Planning und die Ergänzung des Kontierungshandbuchs.
Sofern ein Kontrakt Kunden aus beiden Rechtskreisen betrifft, müssen die Finanzmittel separat bewirtschaftet und gebucht werden. Für den Rechtskreis SGB II ist Kapitel 7, Titelgruppe 03 vorgesehen, für den Rechtskreis SGB III das Kapitel 8, Titelgruppe 02 oder 03.
Damit den Programmzielsetzungen entsprechend Bindungen eingegangen und Ausgaben geleistet werden können, hat die RD jährlich die vom Land bzw. der Gemeinde/dem Kreis schriftlich zu erteilenden Haushaltsermächtigungen als Zahlungs- und ggf. Verpflichtungsbudget (ORIG) einzustellen und den jeweils betroffenen Finanzstellen zuzuteilen.
Bei der Programmdurchführung anfallende sonstige Kosten (z.B. für Imagekampagnen, Stellenbörsen, Kundenmagazine, Veranstaltungen) sind direkt aus diesen Haushaltsermächtigungen für die Programmausgaben zu bestreiten.
Gemeinschaftlich finanzierte Arbeitsmarktprojekte im Rahmen regionaler Netzwerkarbeit sind ausdrücklich erwünscht und gewinnen zunehmend an Bedeutung. Eine finanztechnische Abwicklung der Finanzierungsanteile der Länder bzw. der Gemeinden/der Kreise über Kontierungen des BA- oder des Bundeshaushalts ist jedoch nicht zulässig. Ebenso ist deren Vorfinanzierung aus den Gesamtbudgets SGB III und SGB II ausgeschlossen.
Zur Vermeidung einer Vorfinanzierung muss das jeweilige Land bzw. die Gemeinde/der Kreis rechtzeitig vor dem Entstehen von Ist-Ausgaben Betriebsmittel in ausreichendem Umfang unter Angabe der eindeutigen Zweckbestimmung (Finanzstelle (10 Zeichen), Sachkonto (10 Zeichen), „Betrm“ (5 Zeichen)) auf das nachstehende Konto der Zentralkasse überwiesen haben. Abschläge sind möglich.
Zentralkasse BA-Service-Haus
Kontonummer: 76001617
Bankleitzahl: 760 00 000
Geldinstitut: Bundesbank Nürnberg
Vor Einrichtung einer Buchungsmöglichkeit muss ferner die Übernahme der Verwaltungskosten durch das Land bzw. die Gemeinde/den Kreis geklärt sein. Verwaltungskosten werden regulär aus Mitteln der Beitragszahler bestritten und sind durch eine entsprechende Erstattungsregelung zu refinanzieren. Die Höhe der Verwaltungskostenerstattung soll aus verwaltungsökonomischen Gründen pauschal ermittelt und dabei ein Verwaltungskostensatz von derzeit 6,9 % herangezogen werden. Dieser Prozentsatz, multipliziert mit dem Fördervolumen des jeweiligen Arbeitsmarktprogramms, ergibt die zu erstattenden Verwaltungskosten.
Die Höhe des Prozentsatzes entspricht dem Anteil der Verwaltungsausgaben an allen Ausgaben beider Rechtskreise im Durchschnitt der Jahre 2008 bis 2010. Dieser Anteil war in dem Zeitraum nur geringen Schwankungen unterworfen.
Von einer Erstattungsregelung ausgenommen bleiben (überregionale und) regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebotes für schwerbehinderte Menschen nach § 104 Abs. 1Nr. 3 und Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 77 Abs. 5 SGB IX.
Für die Erstattung der Verwaltungskosten können eigenständige Zahlungsziele vereinbart werden. Diese sollen jedoch dem zeitlichen Entstehen der Verwaltungskosten annähernd entsprechen. Die jeweils zuständige Agentur für Arbeit erstellt die Annahmeanordnung(en).
Die vom Land überwiesene Verwaltungskostenerstattung ist im ERP-Modul PSCD im Vertragskonto (VK) 15 (SGB III öffentlich-rechtlich) unter der Vertragsgegenstandsart (VGA) 5199 (Erstattung Kapitel 1) mit Hauptvorgang (HV) 5122 (Sonstige Verwaltungskostenerstattungen) und Teilvorgang (TV) 0003 (Länder/Dritte) zu vereinnahmen. Die Buchungen werden im Modul PSM auf die Finanzposition (Fipo) 1-26101-00-0003 – Erstattung von Verwaltungskosten durch die Länder und sonstige Dritte für die Durchführung von Programmen – abgeleitet.
Wenn die Verwaltungskostenerstattung aus bereits überwiesenen und gebuchten Betriebsmitteleinnahmen (VK = 22, VGA = 8006, HV = 58xx, TV =0001, Fipo = 8-38901-02-xxxx) finanziert werden soll, ist eine Umbuchung vorzunehmen (Ausgabe bei der Fipo für Betriebsmittel-Erstattungen [TV=0002], Einnahme bei der Kontierung für Verwaltungskostenerstattungen). Weil die Vertragsgegenstandsart der beiden Kontierungen nicht dieselbe ist, müssen solche Umbuchungen durch die Zentralkasse durchgeführt werden. In diesen Fällen ist der Vordruck aus Anlage 10 der KEBest zu verwenden.
Adressatenkreis
RD: VG,BVA, PBL; GIS
AA: VG, GO, Führungsunterstützung SGB III; GIS



Bundesagentur für Arbeit