HEGA 09/07- 31 - Annahme von Postsendungen mit Nachentgelten

POE 6 - 1244.02 / II-5020

20.09.2007
20.09.2012
ja

Zusammenfassung

SGB II / III - Es wird die Annahme von Postsendungen mit Nachentgelten geregelt.

Nicht oder unzureichend frankierte Postsendungen sind von den Dienststellen der BA und den ARGEn weiterhin anzunehmen und das Nachentgelt an den Zusteller zu entrichten.
Die durch die Nichtannahme möglichen Einsparungen stehen in keinem Verhältnis zu dem möglichen Schaden, der durch die nachfolgenden Prozesskosten entsteht.
Die Verhältnismäßigkeit des Mitteleinsatzes ist zu beachten.

Lässt das Verhalten der absendenden Stelle Absicht erkennen, kann die Annahme im Ausnahmefall verweigert werden.

Die Regionaldirektionen und besonderen Dienststellen nehmen unfrankierte oder nicht ausreichend frankierte Postsendungen grundsätzlich nicht mehr an. Eine Ausnahme bilden Sendungen anderer Dienststellen der BA, hier sollte die absendende Dienststelle jedoch auf Ihren Fehler hingewiesen werden.