HEGA 07/11 - 03 - Rückforderungsansprüche gegen ausländische Sozialversicherungsträger
SP III 32 – 7950.3 / 79103 / 7752 / 3450
20.07.2011
31.12.2012
-
Weisung
Zusammenfassung
Die Abwicklung von Rückforderungsansprüchen gegen Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten der EU wurde durch Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 neu geregelt. Die hierdurch bedingte Änderung für das Verfahren zur Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird ab sofort umgesetzt. Das Verfahren wird durch Geschäftsanweisung geregelt.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Ein Anspruch der Bundesagentur für Arbeit auf Ausgleich entsteht dadurch, dass in Anwendung des § 142 Abs. 1 und 3 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn deutsche oder vergleichbare ausländische Renten von den jeweiligen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.
Entfällt der zunächst erbrachte Anspruch auf Arbeitslosengeld nachträglich ganz oder teilweise durch die rückwirkende Zahlung einer Rente, kann ein Rückforderungsanspruch auf die Rentennachzahlung entstehen.
Das Verfahren zur Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU wurde bislang in Art. 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 geregelt.
Im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen nach Art. 111 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 574/72 aus Rentennachzahlungen der italienischen Rentenversicherung wurde mit der DRV ein Verfahren vereinbart. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben diese Rückforderungsansprüche bislang für die BA angemeldet und sich ergebende Nachzahlungsbeträge an die Agenturen für Arbeit weitergeleitet.
Mit Einführung der neuen VO (EG) Nr. 987/2009 ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben, da erstmals ein standardisiertes Verfahren für den grenzüberschreitenden Ausgleich von Forderungen existiert. In diesem Verfahren ist vorgesehen, dass der fordernde Träger seinen Rückforderungsanspruch selbst verwirklichen muss.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
3.1 Umsetzung der VO (EG) Nr. 987/2009
Die Mitgliedsstaaten der EU nutzen für ihre Rückforderungsansprüche das standardisierte, elektronische Verfahren mittels SED (Structured Electronic Documents) der Serie „R“. Bis zum Einsatz des elektronischen Verfahrens sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit überein gekommen, die für das Verfahren vorgesehenen SED R001 bis R004 in Papierform zu verwenden.
Die Bundesagentur für Arbeit verwendet ab sofort zur Abwicklung der Rückforderungsansprüche gem. Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 gegenüber den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten der EU die standardisierten Papier-SED R001 bis R004.
Die Bundesagentur für Arbeit macht den Rückforderungsanspruch direkt beim ausländischen Rentenversicherungsträger geltend und beziffert diesen (R001). Der ausländische Rentenversicherungsträger beantwortet die Geltendmachung/Bezifferung mit den Dokumenten R002.
Sollten andere Mitgliedsstaaten mit einem Ersuchen (R001) an Agenturen für Arbeit herantreten, sind durch diese für den weiteren Informationsaustausch die Dokumente R002 und R004 zu verwenden.
Ausnahme:
Im Verhältnis zu den Staaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz ist die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zunächst weiterhin anzuwenden.
Für diese Staaten gilt weiterhin das mit den Trägern der DRV abgestimmte Verfahren in Anwendung des Art. 111 VO (EWG) Nr. 574/72. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung werden wie bisher nur Rückforderungsansprüche gegen Norwegen und die Schweiz für die BA geltend machen und bei ihnen eingehende Rentennachzahlungen an die Agenturen für Arbeit weiterleiten. Einen Erstattungsanspruch beim isländischen oder liechtensteinischen Träger müssen die Agenturen für Arbeit selbst (formlos) dort geltend machen.
3.2 Zu verwendende Dokumente (SED)
Das Dokument R001 wird im BK-System zur Verfügung gestellt und kann über die Anwendung COLIBRI aufgerufen werden. Die Bereitstellung des Vordrucks SED R003 über den BK-Browser erfolgt zeitnah.
Die SED R002 und R004 werden aufgrund der geringen Praxisrelevanz derzeit nicht als BK-Vorlagen zur Verfügung gestellt.
Alle SED-Vordrucke können den Anlagen entnommen werden.
Da nicht alle Mitgliedstaaten die Umsetzung der Nutzung der SED-Dokumente bis auf Weiteres realisieren können, ist es nicht auszuschließen, dass in der Übergangsphase formlose Dokumente genutzt werden. Diese werden akzeptiert.
3.3 Geschäftsanweisung
Das Verfahren wird in der neu zur Verfügung gestellten Geschäftsanweisung zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 beschrieben.
3.4 Information der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten
Die DRV Bund hat in einem gemeinsamen Schreiben die Mitgliedsstaaten der EU auf das geänderte Verfahren hingewiesen.
3.5 Bisherige Weisungen zur Abwicklung von Rückforderungsansprüchen
Die Weisungen zur Abwicklung von Rückforderungsansprüchen gegen Italien werden hiermit aufgehoben. Sofern die Träger der Deutschen Rentenversicherung in der Übergangszeit von den ausländischen Rentenversicherungsträgern nach der bisherigen Verfahrensweise für die BA Geldbeträge erhalten, werden diese auch wie bisher abgerechnet bzw. weitergeleitet.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- erfassen bis zum 31.02.2012 die Anzahl und die Art (mittels SED oder formlos) der gestellten Ersuchen, die betroffenen Mitgliedsstaaten, die Höhe der geltend gemachten Rückforderungsansprüche und die Höhe der tatsächlich geleisteten Erstattungen.
- melden die erfassten Daten bis zum 10.03.2012 den Regionaldirektionen.
- berichten den Regionaldirektionen unverzüglich über aktuell auftretende Probleme.
Die Regionaldirektionen
- stellen im Rahmen ihrer Fachaufsicht sicher, dass die Agenturen für Arbeit die geänderte Weisungslage ab sofort beachten.
- melden dem Bereich SP III 32 der Zentrale bis zum 20.03.2012 die kumulierten Daten der Agenturen.
- berichten dem Bereich SP III 32 der Zentrale über aktuelle Probleme und Störfälle, soweit eine Lösung durch sie nicht möglich ist.
Anlagen:
- SED R001
- SED R002
- SED R003
- SED R004
Anlagen 1 bis 4 (
Archiv, 207 KB)



Bundesagentur für Arbeit