HEGA 05/08 - 27 - Änderung der bezirklichen Abgrenzung
POE 6 - 1101.3 / 1101.4 / II-5011
20.05.2008
30.04.2013
ja
Zusammenfassung
Es ergehen Hinweise zum Meldeverfahren bei Änderungen der bezirklichen Abgrenzung.
1. Allgemeines
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Änderungen der bezirklichen Abgrenzungen umgehend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt an das Postfach _BA-Zentrale-POE6-DOV zu melden sind. Dies beinhaltet ausdrücklich auch geplante oder konkret absehbare Änderungen, über die noch nicht abschließend entschieden ist.
2. Verfahren
Zum Verfahren nehme ich Bezug auf die HEGA 01/05 (SGB III-Bereich) sowie die E-Mail-Info vom 23.7.2007 (SGB II-Bereich).
Kurz zusammengefasst beinhalten die beiden Weisungen Folgendes:
- Verfahren im SGB III-Bereich:
Hier ist danach zu unterscheiden, ob bei der Abgrenzung der Bezirke auch Grenzen zu anderen Agenturen für Arbeit berührt werden.
Sollte dies der Fall sein, muss laut §381 Abs.1 SGB III grundsätzlich eine Einzelentscheidung des Vorstands herbeigeführt und der Verwaltungsrat unterrichtet werden. Gemäß Artikel 8 IV der Satzung der BA ist jedoch auch eine Übertragung auf die RD möglich.
Ansonsten liegt die Entscheidungskompetenz bei der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit, die dabei den zuständigen Verwaltungsausschuss zu beteiligen hat (§374 Abs. 2 SGB III).
Die Meldung an POE 6 über die geplante Veränderung erfolgt über die RD. - Verfahren SGB II-Bereich:
Die Gesamtverantwortung obliegt dem/der VG der AA, wobei diese(r) durch den/die Geschäftsführer/in Interner Service in der RD und der AA unterstützt wird.
Konkret bedeutet dies, dass die RD geplante Veränderungen mittels des ARGE-Fusion/Auflösungsformulars an POE 6 zu melden hat.
Diese HEGA dient dazu, den zeitlichen Vorlauf für die nötigen Umstellungen zu gewährleisten.



Bundesagentur für Arbeit