HEGA 04/2007, lfd. Nr. 44 - Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen

BA-SH SE 333 - 1700/3313/56045.1/6401.1

20.04.2007
20.04.2012
ja

Zusammenfassung

SGB III - Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Diese HEGA berücksichtigt Gesetzesänderungen und ersetzt die Geschäftsanweisung 11/2003.

1. Behindertengleichstellungsgesetz

Hör- und sprachbehinderte Menschen haben nach § 17 Abs. 2 SGB I und § 9 BGG das Recht, mit allen Dienststellen der Bundesverwaltung in Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren.

2. Kommunikationshilfenverordnung

Aus diesem Anlass wurde die Verordnung vom 17.Juli 2002 zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren (Kommunikationshilfenverordnung – KHV) erlassen. Sie finden diese im Intranetangebot des Servicebereichs Ressourcen.

3. Umfang des Anspruchs

Hör- und sprachbehinderte Menschen haben ein Wahlrecht hinsichtlich der zu nutzenden Kommunikationshilfe und können einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitstellen. Die Dienststelle kann den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet sind. Die Hör- und Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung sind zu dokumentieren und im weiteren Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.

4. Verpflichtung der Behörde

Die Dienststellen müssen hör- und sprachbehinderte Berechtigte im Verwaltungsverfahren auf ihre Ansprüche auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht hinweisen.

5. Bereitstellung/Unterstützung durch das Bundesverwaltungsamt und den Deutschen Gehörlosen-Bund e.V.

Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden grundsätzlich von der zuständigen Dienststelle bereitgestellt. Hierzu bietet das Bundesverwaltungsamt unter der nachfolgenden Internetadresse Beratung und Unterstützung an. http://www.bva.bund.de/cln_046/nn_722556/SubSites/BIT/DE/Beratung/Beratung__BGG/inhalt.html__nnn=true

Vermittlungszentralen von Gebärdendolmetschern sind auch im Internetangebot des Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. enthalten: http://www.gehoerlosen-bund.de/

Weitere Hilfestellung erhalten Sie über die Integrationsämter und Interessenverbände.

6. Vergütung

Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer sind in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) zu entschädigen. Als angemessen kann hierbei ein Honorar angesehen werden, das die Sätze des § 9 Absatz 3 JVEG (55,- € je Stunde) nicht übersteigt. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen sind die entstandenen Aufwendungen zu tragen.

7. Buchung

Die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelfer und sonstige Kommunikationshilfen sind bei der Buchungsstelle 5/511 01/04 zu buchen.

8. Aufgehobene Weisungen und Hinweise

Folgende Weisungen werden mit Inkrafttreten dieser HEGA aufgehoben:

RdBrief 11/2003 – Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Menschen

Die HE/GA 11/2006 lfd. Nr. 34 zur Inanspruchnahme von Dometscher- und Übersetzungsdiensten bitte ich mit einem Hinweis auf diese HEGA zu versehen.