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Inventarisierung von bundesfinanzierten Gütern – SGB II

Anlage zur HEGA 01/2009 - 15

Nach der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 05/2006 vom 10.02.2006 – in der Fassung vom 10.12.2008 - zur Bewirtschaftung des Verwaltungskostenbudgets zur Umsetzung des SGB II ab dem Haushaltsjahr 2006 (E-Mail-Info CF vom 10.02.2006) sind aus Bundesmitteln beschaffte bewegliche Güter zu inventarisieren. Die vorliegende HEGA gibt hierzu ergänzende Hinweise.

Für eine korrekte Abrechnung der Verwaltungskosten SGB II ist es zwingend erforderlich, alle aus Bundesmitteln beschafften Güter für die Träger SGB II in einem geeigneten Bestandssystem zu erfassen.

Die bestehenden Richtlinien der BA zum Inventarmanagement und die Hinweise zur Durchführung der Ersterfassung des Möbelbestandes in cobra.im (ohne IT) sind entsprechend anzuwenden.

Bei der Erfassung der zu inventarisierenden Güter und der daraus resultierenden Zuordnung zu einer Buchungsstelle des Kap. 5 oder 7 ist größte Sorgfalt walten zu lassen.

Die Qualitätssicherung durch stichprobenartige Überprüfungen liegt in der Verantwortung des jeweiligen Bereichsleiters IS Infrastruktur. Alle eingegebenen Daten sind u.a. für die VKA SGB II mit dem Bund kostenrelevant.

Beschaffungen mit Kassenwirksamkeit bis 31.12.2008

Die Ersterfassung in Cobra.im von infrastrukturellen Gütern für den Rechtskreis SGB II mit Rechnungsanweisung im Haushaltsjahr 2008 ist unter einer Buchungsstelle des Kap. 6 vorzunehmen. Die Erfassung ist bis 31.03.2009 abzuschließen, da ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Buchungsstellen im Kap.6 in Cobra.im nicht mehr zur Verfügung stehen.

Beschaffungen mit Kassenwirksamkeit ab 01.01.2009

Alle Objekte, die durch die IS Infrastruktur über die Serviceleistung II.7 für den Rechtskreis SGB II beschafft und 2009 zahlungswirksam angewiesen werden, sind erstmalig in Cobra.im ausschließlich unter einer Buchungsstelle des Kap. 7 zu erfassen.

In Cobra.im unter Kap. 6 erfasste Objekte (Bestand)

Alle in Cobra.im unter Kap. 6 inventarisierten gemieteten Objekte sind in Cobra.im auszusondern und unter Kap. 7 bis zum 31.01.2009 neu zu erfassen. Dabei ist eine Zuordnung zu einem Raum der gE vorzunehmen. Die unter Kap. 7 inventarisierten Güter werden nicht von der KLR-BA erfasst. Eine Doppelbelastung des gE-Budgets (Kap. 7 und VKA SGB II) ist damit ausgeschlossen.

Zum 20.09.2010 wurden alle auf Kapitel 6 inventarisierten Objekte auf das Kapitel 5 umgebucht.
Kosten für Ersatzbeschaffungen sowie Folgekosten für Objekte, welche einer gE zugeordnet sind, sind grundsätzlich aus Kapitel 7 zu begleichen.
Weitergehende Erläuterungen finden Sie in der Cobra-Info-Portal-Meldung vom 21.09.2010.

Verfahren bei Nichtinanspruchnahme der fakultativen Serviceleistung II.7 SGB II

Nimmt die gE die Serviceleistung II.7 (Inventarmanagement) nicht in Anspruch, ist die gE für die sachgerechte Durchführung des Inventarmanagements (einschließlich der Erfassung in einem geeigneten Bestandsverwaltungssystem) selbst verantwortlich.