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HEGA 01/08 - 25 - Öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) - GA Nr. 02/2008

POE 6 - 1245/1240/7001/7406.5/7965/9023 / II-2080.2

20.01.2008
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Es ergehen Hinweise zur Umsetzung der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). - Die GA gilt gegenüber den ARGEn nur hinsichtlich der Zustellung von Widerspruchsbescheiden (§ 85 Abs. 3 SGG). Im Übrigen gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

1. Voraussetzungen

Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des VwZG (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuches SGB X).

Die öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und
  • die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  • sie außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Ein unbekannter Aufenthaltsort liegt erst dann vor, wenn Ermittlungen bei der zuständigen Meldebehörde ergebnislos geblieben oder gleichwertige Nachweise vorhanden sind.

Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für das Vorhandensein entsprechender Informationen vorliegen, ist nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit (DA 3.3.1 und 9.15 zum Forderungseinzug – DA-FE) neben der öffentlichen Zustellung gem. §§ 27 – 29 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 1987 (BGBl. I S 2118) ein Suchvermerk im Bundeszentralregister zu hinterlegen. Dabei ist die „Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes“ (2. BZRVwV – Ausfüllanleitung für Verwaltungsbehörden vom 25.07.1985, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 155a vom 22.08.1985), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Vordrucke in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters vom 17.07.1989 (Bundesanzeiger Nr. 137a vom 26.07.1989) in der die Einzelheiten des Verfahrens geregelt sind, zu beachten.

Das hierzu erforderliche aktuelle Verzeichnis des Staatsangehörigkeitsschlüssels wurde in das Intranetangebot unter dem Anwahlpunkt „Arbeitsmittel – Staatsangehörigkeits- und Gebietsschlüssel“ eingestellt.

Die hinterlegten Suchvermerke werden gem. § 29 Abs. 2 BZRG spätestens nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht. Hat sich vor Ablauf dieser Zeit ein Suchvermerk erledigt, bitte ich das Bundeszentralregister zu informieren.

Andere geeignete Nachforschungen – z.B. Anfragen bei Krankenkassen - sind nur unter Beachtung der Kosten-Nutzen-Relation vorzunehmen. Darüber entscheidet der für die Rückforderung des zu Unrecht geleisteten Betrages zuständige Entscheidungsbefugte unter Beteiligung des BfdH.

Veröffentlichungen der zuzustellenden Schriftstücke im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger gem. § 10 Abs. 2 VwZG sind nicht vorzunehmen.

Nach § 7 Abs. 1 VwZG können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.

Bei Bescheiden in Ordnungswidrigkeiten ist § 51 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten.

2. Durchführung

Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 10 Abs. 2 VwZG durch öffentliche Bekanntmachung. Das zuzustellende Schriftstück ist am „Schwarzen Brett“ oder im Aushangkasten vor oder im Eingangsbereich der Dienststelle auszuhängen. Im Rahmen der „öffentlichen Zustellung“ sind Offenbarungen vertrauensbezogener Daten zulässig, soweit sie erforderlich sind (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist jedoch grundsätzlich lediglich eine Benachrichtigung nach dem als Anlage beigefügten Muster auszuhängen, in der allgemein anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

Die Benachrichtigung ist – unabhängig von der Dienststelle, welche die Entscheidung getroffen hat – jeweils bei der Dienststelle auszuhängen, die für den letzten bekannten Aufenthaltsort des Empfängers in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Sofern nur eine Adresse im Ausland bekannt ist, ist die den Bescheid erlassende Dienststelle zuständig.

Als Empfangsort in der Dienststelle bitte ich die Zimmernummer der zuständigen Führungskraft anzugeben, welche die Benachrichtigung unterschrieben hat. Der Empfänger muss sich durch Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiges amtliches Dokument ausweisen

Die Zustellung des Schriftstückes gilt mit dem Tag als bewirkt, an dem seit dem Tage des Aushanges zwei Wochen verstrichen sind. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag des Aushanges ein Monat verstrichen ist. Die Aushangdauer ist auf die durch die Zustellung in Lauf gesetzte Rechtsbehelfsfrist auszudehnen, damit der Empfänger auch während des Laufs der Frist von dem für ihn bestimmten Schriftstück Kenntnis nehmen kann. Ausführungen zur Berechnung der Aushangfrist sind unter Ziffer 4 enthalten.

Der Tag des tatsächlichen Aushanges und der Tag der Abnahme sind vom Mitarbeiter, der Aushang und Abnahme vorgenommen hat, auf der Benachrichtigung zu vermerken. Diese Aushangsvermerke sind öffentliche Urkunden i.S. des § 418 ZPO.

3. Zustellung im Ausland

Bei Zustellungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, sind die Zustellungsersuchen den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen unmittelbar zu übersenden (§ 9 Abs. 1 VwZG).

Bescheide nach dem SGB II und SGB III (einschließlich entsprechender Widerspruchsbescheide) an Personen, die sich in folgenden Staaten aufhalten, können nach Art. 3 Abs. 3 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 unmittelbar per Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt werden:

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

4. Vordrucke

Die folgenden Vordrucke werden als zentrale Vorlagen zur Verfügung gestellt:

  • Benachrichtigung
  • Zuständigkeit einer anderen Dienststelle
  • Empfangsbekenntnis

4. Hinweis

Die Geschäftsanweisung vom 08.08.03 IIIa3 – 1245/1240.3/7001/7406.5/7965/9023 wird aufgehoben.

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