HEGA 01/2005, lfd. Nr. 11 - Abgrenzung von Geschäftsstellenbezirken
P 31 - 1042 / 1043 / 2711
20.01.2005
31.12.2013
nein
Zusammenfassung
Der BA-Rundbrief 19/2004 vom 05.04.2004 zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Abgrenzung von Geschäftsstellenbezirken mit ursprünglichem Befristungsdatum 31.12.2004 hat weiterhin bis zum 31.12.2005 Gültigkeit.
Bisherige Rechtslage
Für die Abgrenzung der Bezirke der Arbeitsämter und ihrer Geschäftsstellen waren nach der bisherigen Rechtslage gem. § 378 Abs. 2 SGB III a.F.i.V.m. Art. 12 der Satzung der BA die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter zuständig.
Aktuelle Rechtslage
Im SGB III ist eine Neuregelung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Bezirksabgrenzungen der Agenturen für Arbeit und ihrer Geschäftsstellen nicht enthalten. Da es sich bei der Bezirksabgrenzung um eine Aufgabe handelt, die der Leitung der BA zuzurechnen ist, geht die Zuständigkeit für alle bezirklichen Abgrenzungen grundsätzlich auf den Vorstand der BA über (§ 381 Abs. 1 SGB III n.F.). Weitergehende Regelungen dazu, insbesondere auch zur (teilweisen) Delegation dieser Aufgabe, werden in der Neufassung der Satzung der BA enthalten sein, die derzeit in der Zentrale erarbeitet wird.
Erfordernis für sofortige Regelung
Vor dem Hintergrund der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe besteht mit Blick auf den Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung teilweise jedoch das dringende Erfordernis, Geschäftsstellenbezirke im Einzelfall neu abzugrenzen. Um die Agenturen für Arbeit handlungsfähig zu machen, musste daher im Vorgriff auf die Neufassung der Satzung der BA eine Regelung getroffen werden.
Zuständigkeit der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
Die Entscheidungskompetenz für die Abgrenzung eines Hauptamtsbezirkes zu einer oder mehreren Geschäftsstellen oder der Geschäftsstellenbezirke untereinander wird der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit übertragen. Sie wird durch den Vorstand ermächtigt, die Hauptamts- und Geschäftsstellenbezirke in eigener Zuständigkeit neu zu ordnen, wenn dies für eine sachgerechte Übernahme der Aufgabe "Alg II" erforderlich ist. Im Rahmen des Beratungsauftrags gem. § 374 Abs. 2 SGB III n.F. beteiligt sie dabei den zuständigen Verwaltungsausschuss. Die von der Neuabgrenzung betroffenen Gebietskörperschaften sind ebenfalls in die Meinungsbildung einzubeziehen.
Einhaltung des Stellenplans
Neuabgrenzungen können nur im Rahmen des für die betroffenen Agenturen zahlen- und wertmäßig genehmigten Stellenansatzes realisiert werden.
Einzelentscheidung des Vorstands
Wenn bei der Abgrenzung der Bezirke von Geschäftsstellen auch Grenzen zu anderen Agenturen für Arbeit berührt werden, ist die Zuständigkeit der Geschäftsführung der betroffenen Agentur für Arbeit nicht gegeben. In diesen Fällen muss eine Einzelentscheidung des Vorstands herbeigeführt werden.



Bundesagentur für Arbeit