HEGA 08/08 - 16 - Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG/Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
SP III 32/SP II 21- 9000/ II-7000
20.08.2008
20.08.2011
ja
Zusammenfassung
Die HEGA beschreibt die Änderungen im SGG durch die beiden o.a. Gesetze und die sich hieraus ergebenden Folgen für das von den AA im Rechtskreis SGB III und für die AA in getrennter Aufgabenwahrnehmung zu beachtende Verfahren.
- A.) Änderungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl I 2008 S.444, zum 1. April 2008
- B.) Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts BGBl I 2007 S.2840
- C.) Dienstblatt Recht.
- D.) Verbindlichkeit der Hinweise.
A.) Änderungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl I 2008 S.444, zum 1. April 2008
In den sozialgerichtlichen Verfahren treten durch die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wesentliche Neuerungen ein. Diese betreffen das Verwaltungsverfahren und das gerichtl. Verfahren. Die Änderungen treten zum 1. April 2008 in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen erläutert.
I. Vorverfahren
1. Massenwidersprüche
Bei Widersprüchen besteht jetzt die Möglichkeit, Widersprüche durch eine öffentliche Bekanntgabe zu bescheiden (§ 85 Abs. 4 SGG). Davon betroffen sind sogenannte „Massenwidersprüche“, wie sie z. B. dann auftreten, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat und die daraufhin ergehenden Bescheide angegriffen werden. Die eingelegten Widersprüche werden dann ruhend gestellt, bis das Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage geklärt hat. Mit der Entscheidung des BVerfG können die Behörden dann mit nur einer Entscheidung (Allgemeinverfügung) eine Vielzahl von Widersprüchen durch öffentliche Bekanntgabe bescheiden. Im Falle dieser Vorgehensweise ist die Klagefrist gegen die Entscheidung auf ein Jahr verlängert worden (§ 87 Abs. 1 S. 3 SGG).
Hinweis: Die Entscheidung über die Ruhendstellung und die entsprechende Bekanntgabe sind der Zentrale vorbehalten
2. Folgen unterlassener Amtsermittlung
Den Behörden wird durch § 192 Abs. 4 SGG die verstärkte Pflicht auferlegt, notwendige Ermittlungen bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren umfassend und vollständig durchzuführen. Danach können die Gerichte der Behörde ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die diese dadurch verursacht hat, dass sie erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die dann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten. Diese Kostentragungspflicht ist unabhängig vom Ergebnis der Hauptsache. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unterlassenen Ermittlungen für die Behörde erkennbar notwendig waren.
Das Sozialgericht entscheidet durch gesonderten Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. Bei Entscheidungen des Landessozialgerichtes verbleibt es bei dem Ausschluss der Beschwerde gem. § 177 SGG.
Hinweis: Besonders in Verfahren, in denen auch im Verwaltungsverfahren medizinische Ermittlungen Voraussetzung für die Bescheiderteilung sind, werden die Anforderungen an die Behörden angehoben, soweit Lücken in vorhandenen Gutachten eindeutig erkennbar sind, oder Ermittlungen gänzlich fehlen. Da das Gericht in vielen Fällen ein neues Gutachten mit eigenen Fragestellungen aus seiner rechtlichen Sicht einholt, ist darauf zu achten, dass Mehrfachgutachten durch externe Gutachter vermieden werden.
II. Sozialgerichtliches Verfahren
1. Klageerhebung
Verschärft wurden die Anforderungen an die Klagerhebung. Die Neufassung des § 92 SGG fordert nunmehr die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstandes des Klagebegehrens als „Muss “-Vorschrift.
Weiterhin „soll“ ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden, die angefochtene Verfügung oder der Widerspruchsbescheid soll beigefügt werden. Die Klage soll von dem Kläger oder seinem Vertretungsbefugtem mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein.
Entspricht die Klage nicht den Anforderungen, insbesondere den „Muss“-Erfordernissen, so kann diese als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Kläger nach entsprechender Fristsetzung durch das Gericht die erforderlichen Ergänzungen nicht vornimmt (§ 92 Abs. 2 SGG).
2. Einbeziehung neuer Verwaltungsakte
§ 96 Abs. 1 SGG wurde neu gefasst. Danach soll ein neuer Bescheid nur noch dann in das Klageverfahren einbezogen werden, wenn dieser der angefochtene Verwaltungsakt unmittelbar abändert oder ersetzt. Entgegen der bisherigen großzügigen Rechtsprechung zu § 96 SGG a.F. wird es nicht mehr ausreichen, dass der neue Verwaltungsakt mit dem anhängigen Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Gesonderte Bescheide, die einen Folgezeitraum betreffen oder eine andere inhaltliche Regelung haben, können nicht mehr zum Gegenstand des gleichen Rechtsstreites werden. Solche Bescheide können und müssen mit dem Widerspruch angefochten werden und eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei reinen Änderungs- und Ersetzungsbescheidenen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, da diese weiterhin in das laufende gerichtliche Verfahren einbezogen werden.
Hinweis: Um gleichgelagerte Rechtsstreite zu vermeiden, empfiehlt sich eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten im Falle der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, die konkret entschiedene Rechtsfrage auch für Folgezeiträume anzuwenden, wenn bei für bestimmte Zeiträume nacheinander bewilligten Leistungen im laufenden Gerichtsverfahren auch Widerspruch für einen weiteren Zeitabschnitt eingelegt wird.
3. Einführung einer Klagerücknahmefiktion
Gesetzlich wird eine Klagerücknahme unterstellt, wenn ein Kläger das Verfahren nicht betreibt (§ 102 Abs. 2 SGG). Voraussetzung für die unterstellte Klagerücknahme ist, dass der Kläger trotz einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht länger als 3 Monate nicht tätig wird.
Hinweis: Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Kontrolle dieser Frist durch einen Fristenkalender für den Fall, dass die BA Klägerin ist, nunmehr verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen. Da die Norm die reine Untätigkeit sanktioniert, kann durch ein einfaches Schreiben an das Gericht, man werde sich zu einem bestimmten Zeitpunkt äußern, die Sanktion nicht eintreten.
4. Vorlage von Verwaltungsakten
Zur Beschleunigung des gerichtl. Verfahrens sollen die Behörden ihre Verwaltungsakten innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung an das Gericht übersenden (§ 104 S. 5 SGG).
Hinweis: Soweit absehbar ist, dass der Zeitraum nicht ausreicht, ist das Gericht zu informieren und ggf. ein Verlängerungsantrag zu stellen.
5. Zurückweisung von Vorbringen
Zur Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens kann das Gericht nach den §§ 106a, 157a SGG den Vortrag eines Beteiligten unter engen Voraussetzungen präkludieren.
Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht unter Fristsetzung dazu aufgefordert hat, bestimmte Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, Urkunden oder andere Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln. Werden die geforderten Angaben oder Unterlagen dem Gericht nicht innerhalb der Frist vorgelegt, so besteht die Gefahr, dass das Gericht die verspätet vorgebrachten Erklärungen oder Beweismittel nicht mehr berücksichtigt und ohne weitere Ermittlungen entscheidet. Über die Folgen einer solchen Fristversäumnis hat das Gericht zu belehren. Diese Vorschrift gilt auch in der Berufungsinstanz.
Hat das Sozialgericht bereits Erklärungen und Beweismittel zu Recht zurückgewiesen, so bleiben sie auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Hinweis: Die der BA gesetzten Fristen sind durch einen Fristenkalender zu überwachen. Ggf. muss ein begründeter Verlängerungsantrag gestellt werden.
6. Musterverfahren
Nach § 114a SGG haben die Sozialgerichte jetzt die Möglichkeit, bei Verfahren mit gleich gelagerten Fragen Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass an einem Gericht mehr als 20 Verfahren anhängig sind, die dieselbe behördliche Maßnahme zum Gegenstand haben. Ist über das durchgeführte Musterverfahren rechtskräftig entschieden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden.
Hinweis: Die Agenturen melden den Regionaldirektionen unverzüglich von den Sozialgerichten festgelegte Musterverfahren unter Angabe des Gerichts, dessen Aktenzeichen und des Streitgegenstandes, den das Musterverfahren betrifft. Die Musterverfahren sowie die übrigen ausgesetzten Verfahren sind in coLei-PC SGG-AA im Feld „Vermerk“ in geeigneter Weise so zu kennzeichnen, dass eine Auflistung dieser Verfahren möglich ist. Diese Liste ist der Meldung beizufügen.
Der Prozessakte des Musterstreitverfahrens ist ebenfalls eine Aufstellung der sonstigen vom Musterstreit betroffenen Verfahren mit AZ des Gerichts beizufügen.
Die Regionaldirektionen informieren die Zentrale jeweils zum 15. eines Quartals.
7. Zurückverweisung an die Behörde
Die Möglichkeit der Zurückverweisung an die Behörde erstreckt sich gem. § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nunmehr auch auf Verpflichtungsklagen und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen.
Hinweis: Zur Vermeidung einer für die BA negativen Kostenfolge sollte die Absicht des Gerichtes zu einer möglichen Zurückverweisung zum Anlass genommen werden, erforderliche Ermittlungen zeitnah nachzuholen und in das Verfahren einzubringen. Der bezweckten Entlastung der SG könnte auch durch ein Ruhen dieses Verfahrens für die Dauer der Ermittlungen Rechnung getragen werden.
8. Inhalt des Urteils bei Rechtsmittelverzicht
Bei einstimmigem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsmittel kann gem. § 136 Abs. 4 SGG von der Wiedergabe des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Urteil abgesehen werden.
Hinweis: Seitens der BA ist grundsätzlich keine Einwilligung zu erteilen, da insbesondere im Hinblick auf § 44 SGB X Tatbestand und Entscheidungsgründe Anhaltspunkte für den Tatbestand und dessen rechtliche Würdigung liefern.
9. Anhebung des Beschwerdewertes
Der Beschwerdewert für Berufungen, die Geld-, Sach- oder Dienstleistungen betreffen, ist gem. § 144 Abs. 1 SGG für natürliche Personen von bisher 500 € auf 750 € angehoben worden. Die Wertgrenze bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist auf 10.000 € erhöht worden.
10. Abweichende Besetzung des Gerichtes
Bei angefochtenen Gerichtsbescheiden kann gem. § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss des Senates die Entscheidungsbefugnis auf den Berichterstatter übertragen werden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
11. Ausschluss der Beschwerde
Die Beschwerde gegen Beschlüsse der SG ist gem. § 172 Abs. 3 SGG bei folgenden Fallgestaltungen nicht mehr zulässig:
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen,
gegen Kostengrundentscheidungen gem. § 193 SGG.
12. Abhilferecht des SG
Mit Aufhebung des § 174 SGG ist das Abhilferecht des SG im Beschwerdeverfahren entfallen.
13. Verschuldenskosten
Hinsichtlich der Änderungen des § 192 SGG wird auf die Ausführungen zum Vorverfahren unter Nr. 2 wird verwiesen.
B.) Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts BGBl I 2007 S.2840
Mit Wirkung zum 01.07.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in vollem Umfang, einschließlich der Änderungen im Sozialgerichtsgesetz in Kraft getreten. Artikel 1 dieses Gesetzes beinhaltet das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), Artikel 2 das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) und Artikel 12 die Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Gleichzeitig trat das Rechtsberatungsgesetz außer Kraft.
Das RDG ändert die Vorschrift des § 13 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zu Bevollmächtigen/Beiständen vorerst nicht (vgl. BR-Drucks. 623/06 S.68 letzter Absatz).
I. Wesentliche Inhalte des Rechtsdienstleistungsgesetzes (Artikel 1):
1. Allgemeines
Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen (§ 1 RDG). Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
Im gerichtlichen Verfahren gelten die durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts angepassten Verfahrensordnungen in den anderen Artikeln (z.B. Änderung des § 73 SGG in Artikel 12).
2. Begriff der Rechtsdienstleistung
Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 RDG). Für Tätigkeiten in abstrakten Bereichen (z.B. rechtliche Ausführungen in Büchern, Aufsätzen und Vorträgen) sind keinerlei Änderungen vorgenommen worden.
3. Rechtsdienstleistung in Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 RDG). Eine Erlaubnis ist hierfür nicht erforderlich. Ausdrücklich genannt ist u.a. die Fördermittelberatung.
4. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Zulässig sind ferner unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG). Unentgeltlich ist nicht jede kostenlose Leistung, sondern lediglich die, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Dies gilt ohne Einschränkung für Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen.
5. Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen durch alle Vereinigungen (z.B. Vereine)und Genossenschaften im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder, sofern dies nicht deren Hauptzweck ist. Voraussetzung ist, dass eine juristisch qualifizierte Person beteiligt ist (§ 7 RDG).
6. Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen dürfen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen erbringen(§ 8 RDG).
7. Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde sind in folgenden Bereichen erlaubt:
- Inkasso
- Rentenberatung und
- ausländisches Recht.
Hierfür ist eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erforderlich (§ 10 RDG).
II Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Artikel 2):
§ 1 RDGEG enthält die Übergangsregelung für bestehende Erlaubnisse nach dem RBerG.
Die Vergütung der registrierten Rentenberater erfolgt gemäß § 4 RDGEG nach dem RVG.
Nach § 5 RDGEG werden Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet, die nach dem 03.10.1990 zum Richter, StA oder Notar ernannt wurden, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt sind oder als RA zugelassen wurden, mit den Personen zur Befähigung des Richteramtes gleichgestellt.
III Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 12):
§ 73 SGG wurde vollständig neu gefasst. Er enthält alle Regelungen hinsichtlich der Vertretung und Bevollmächtigung für Verfahren vor den Sozialgerichten aller Instanzen.
Absatz 1 stellt klar, dass das Verfahren vor den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten weiterhin von den Beteiligten selbst geführt werden kann.
Absatz 2 bestimmt abschließend, wer - wenn eine Vertretung stattfindet - neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertretungsbefugt ist.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen gebildeten Zusammenschlüsse können sich nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGG untereinander vertreten. Sachnähe ist nicht mehr erforderlich.
Besondere neue Anforderungen werden nunmehr an die Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) gestellt (§ 73 Abs. 4 Satz 1 und 4 SGG). Bedienstete der Behörden können hier nur noch vertreten, wenn sie die Befähigung zum Richteramt besitzen. Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 166 SGG (s. Meyer-Ladewig Kommentar zum SGG § 166 Rdnr. 2-2b), der infolge der Neuregelung aufgehoben wurde, ist diese Voraussetzung nicht nur für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sondern insbesondere auch für Revisionsschriften, einschl. Einlegung und Begründung, auch für sonstige Verfahren wie Nichtzulassungsbeschwerden und Anhörungsrügen gegen Entscheidungen des BSG erforderlich, wie beim bisherigen sachlichen Umfang des Vertretungszwangs. Es ist deshalb ein Hinweis auf die individuelle Befähigung zum Richteramt unter der Unterschrift des entsprechend befähigten Bediensteten(z.B. <Name> Assessor jur.), anzubringen.
Das Handbuch SGG wird voraussichtlich bis Ende September 2008 angepasst.
C.) Dienstblatt Recht.
Das Dienstblatt Recht wurde mit der 72. Ergänzungslieferung, Entscheidungen des BSG bis 31.12.2006 eingestellt.
D.) Verbindlichkeit der Hinweise.
Die hier gegebenen Hinweise sind nur für den Rechtskreis SGB III und die Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung verbindlich.

Bundesagentur für Arbeit