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HEGA 07/08 - 16 - Prüfung der Beitragszahlung durch Krankenkassen und Rentenversicherungsträger (GA Nr. 26/2008)

SP III 31 / SP II 22 – 7253 / 7260 / 7034.14 / II-2031 / II-2041

20.07.2008
31.12.2014
ja

Zusammenfassung

Zum Verfahren bei Prüfungen der Beitragszahlung durch Krankenkassen und Rentenversicherungsträger (§ 351 Abs. 5 SGB V, § 212a SGB VI) ergehen nähere Hinweise.

Krankenkassen und Rentenversicherungsträger prüfen die Beitragszahlung durch die BA für die aufgrund Leistungsbezugs versicherungspflichtigen Personen.

a) Prüfung von Verdachtsfällen

Bei den Prüfungen durch Krankenkassen und Rentenversicherungsträger handelt es sich um Prüfungen im Einzelfall. Führt die Prüfung zu einer Beanstandung, erfolgt ggf. eine Korrektur des beanstandeten Einzelfalles.

In letzter Zeit sind die Prüfstellen der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger teilweise dazu übergegangen, die AA zur Überprüfung aufgelisteter Fälle mit Verdacht auf fehlerhafte Beitragszahlung aufzufordern. Ob diese Verfahrensweise vom Prüfungsrecht gedeckt ist, ist Gegenstand aktueller Verhandlungen.

Ich bitte deshalb die AA bis zum 29.08.2008 auf dem Dienstwege zu berichten, ob und ggf. von welchen Prüfstellen Aufforderungen zur Überprüfung von Verdachtsfällen an die AA (bzw. ARGE) gerichtet wurden. Ggf. bitte ich, derartigen Aufforderungen unter Hinweis auf die anstehende Klärung durch die Zentrale bis auf weiteres nicht nachzukommen. Sind solche Aufforderungen in Prüfbescheiden enthalten, bitte ich, zur Fristwahrung den jeweiligen Rechtsbehelf zu ergreifen.

b) Hochrechnungen von Säumniszuschlägen

Verschiedentlich haben die Rentenversicherungsträger in Prüfmitteilungen Beanstandungen nicht nur zum Anlass genommen, die Beiträge nachzufordern und die Fälle korrigieren zu lassen. Vielmehr wurde aus den festgestellten Fehlerhäufigkeiten auf die übrigen, nicht geprüften Fälle hochgerechnet und eine Gesamtfehlerhäufigkeit angenommen, auf deren Basis Säumniszuschläge hochgerechnet wurden. Verbunden wurde dies mit dem Angebot, aus gleichgelagerten Fällen auch bei zukünftigen Prüfbeanstandungen keine Säumniszuschläge mehr zu berechnen.

Diese Praxis haben die Rentenversicherungsträger aus ihren Prüfungen bei Arbeitgebern übernommen, bei denen jedoch weiterreichende Prüf- und Feststellungsbefugnisse bestehen als für Prüfungen der BA. Bei den bisher hier bekannten Fällen werden z.Zt. noch Gespräche zur Rechtmäßigkeit und Gangbarkeit des Vorschlages geführt. Daher bitte ich, derartigen Aufforderungen unter Hinweis auf die anstehende Klärung durch die Zentrale bis auf weiteres nicht nachzukommen. Sind solche Aufforderungen in Prüfbescheiden enthalten, bitte ich, zur Fristwahrung den jeweiligen Rechtsbehelf zu ergreifen.

c) Säumniszuschlag bei E 303

Das Ergebnis einer Prüfung durch Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger kann u.a. die Festsetzung von Säumniszuschlägen sein. Von einer Säumnis wird regelmäßig bei einer Bearbeitungsdauer von über drei Monaten ausgegangen.

Bei Mitnahme eines Alg-Anspruchs zur Arbeitsuche in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 - E 303) wird die Sozialversicherung des Leistungsempfängers bei Nachweis des Leistungsbezugs in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung E 303/5 ggf. i.V.m. E 303/2 oder der Bescheinigung E303/4 (s. DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung [Rechtskreis SGB III] Abschnitt VI i.V.m. Abschnitt V DA 6).

Erstattungsanträge E 303/4 werden bei den Ländern nach Abschnitt VIb der DA Internationales Recht der Alv vom ausländischen Träger überwiegend gesammelt an die ZIntAlv (Zentralstelle für Internationales Arbeitslosenversicherungsrecht) übermittelt. Die ZIntAlv leitet sie über die RDen an die AA weiter. Für die Berechnung der dreimonatigen Bearbeitungsfrist ist der Eingang der gesammelten Erstattungsanträge bei der ZIntAlv maßgebend; aus den einzelnen Erstattungsformularen (E303/4) ist das Eingangsdatum jedoch nicht ersichtlich.

Bei den o.g. Prüfungen wurde für die Ermittlung der Bearbeitungsfrist teilweise das Ausstellungsdatum des einzelnen Erstattungsantrags E303/4 zugrunde gelegt. Dieses Datum ist hierfür jedoch nicht geeignet. Durch das Sammeln der einzelnen Erstattungsanträge beim ausländischen Träger steht das Ausstellungsdatum in keinem Verhältnis zum Eingang der gesammelten Anträge bei der ZIntAlv.. Falls die Krankenkassen oder die Rentenversicherungsträger in einzelnen Fällen, in denen die Einhaltung der dreimonatigen Bearbeitungsfrist für die Sozialversicherung der Leistungsempfänger strittig ist, einen Nachweis über das Eingangsdatum der Bescheinigung E303/4 bei der BA fordern, können die AA diesen Nachweis unter Beifügung von Ablichtungen der betroffenen Bescheinigungen E303/4, mit der Notiz, zu welcher Erstattungsforderung (Land, Zeitraum) die jeweilige Bescheinigung gehört, bei der ZIntAlv anfordern.

Auf diesen Verfahrensablauf und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Berechnung der Bearbeitungsfrist ist ggf. im Rahmen der Abschlussbesprechungen hinzuweisen. Soweit gleichwohl Säumniszuschläge aufgrund einer Fristberechnung nach dem Ausstellungsdatum des einzelnen Erstattungsantrages festgesetzt worden sind, ist der entsprechende Rechtsbehelf zu ergreifen.