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HEGA 02/09 - 13 - Prüfung der Beitragszahlung durch Rentenversicherungsträger (Geschäftsanweisung Nr. 5/2009)

SP II 22 – II-2041

20.02.2009
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Im Anschluss an eine Besprechung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) am 22. Oktober 2008 wird die HEGA 07/08 - 16; (SGB II; GA Nr. 26/2008) - Prüfung der Beitragszahlung durch Krankenkassen und Rentenversicherungsträger in Bezug auf die Prüfung von Verdachtsfällen und die Hochrechnung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 212a Abs. 1 SGB VI präzisiert.

1. Ausgangssituation

Im Anschluss an eine Besprechung mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) am 22. Oktober 2008 wird die HEGA 07/08 - 16; (SGB II; GA Nr. 26/2008) - Prüfung der Beitragszahlung durch Krankenkassen und Rentenversicherungsträger in Bezug auf die Prüfung von Verdachtsfällen und die Hochrechnung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 212a Abs. 1 SGB VI präzisiert.

2. Eigene Entscheidung und Absicht

Die BA stellt zu ausgewählten Fallgestaltungen, bei denen eine erhöhte Fehlerquote festzustellen ist, zentral Listen zur manuellen Überprüfung vor Ort zur Verfügung. In der 11. Kalenderwoche wird im BA-Intranet unter Geldleistungen > SGB II > Sozialversicherung > Prüfungen durch KK und RVT in den „Allgemeinen Hinweisen zu Prüfungen der Kranken- und Rentenversicherung“ über die betroffenen Fallgestaltungen und den Zeitpunkt der Bereitstellung informiert. Daneben wird unter diesem Link der Vermerk über das Gespräch mit der DRV am 22.10.2008 in Berlin veröffentlicht.

2.1 Prüfung von Verdachtsfällen (HEGA 07/08 – 16, Abschnitt a)

Bei den Prüfungen nach § 212a SGB VI handelt es sich ausschließlich um Einzelfallprüfungen. Die Prüfer sind nicht befugt, die Grundsicherungsstellen zur Überprüfung aufgelisteter Fälle mit Verdacht auf fehlerhafte Beitragszahlung aufzufordern. Hierunter fällt insbesondere die pauschale Überprüfung von Leistungsfällen, die z. B. aus einer Abfrage aus dem operativen Datensatz generiert wurden und nur teilweise fehlerhaft sind. Die Prüfer der DRV können sich insoweit auch nicht auf das Besprechungsergebnis vom 22. Oktober 2008 berufen.

2.2 Auflagen im Rahmen der Anhörung durch die DRV

Die DRV kann Auflagen formulieren, die mit der Anhörung bekannt gegeben werden. Diese Auflagen müssen konkrete Kriterien für die Identifizierung von in A2LL fehlerhaft erfassten Leistungsfällen enthalten, so dass diese exakt bestimmt werden können und eine aussagekräftige Fehlerliste bereitgestellt werden kann (vgl. 2.1).

Die Grundsicherungsstelle erhält im Rahmen der Anhörungsfrist ausreichend Zeit für die Erfüllung der Auflagen. Die Auflage kann in den Bescheid übernommen werden, soweit eine Korrektur der fehlerhaften Leistungsfälle in der Anhörungsfrist nicht möglich war.

Auflagen, die die Überprüfung fehlerhafter Leistungsfälle für Fallgestaltungen fordern, die auch im Rahmen zentral bereitgestellter Listen zur Abarbeitung an die Grundsicherungsstellen übersandt wurden, müssen nicht akzeptiert werden. Die DRV wird hierüber durch die Zentrale entsprechend informiert (siehe 2.).

2.3 Pauschale Abgeltung von Säumniszuschlägen (HEGA 07/08 – 16, Abschnitt b)

Säumniszuschläge für nicht festgestellte fehlerhafte Leistungsfälle sind nicht zu leisten. Auch kann auf der Grundlage festgestellter fehlerhafter Leistungsfälle nicht pauschal auf eine Gesamtzahl manuell zu korrigierender Leistungsfälle geschlossen werden, für die Säumniszuschläge beansprucht werden können.

Die pauschale Abgeltung von Säumniszuschlägen für eine Vielzahl festgestellter fehlerhafter Leistungsfälle ist grundsätzlich möglich, kann jedoch nicht Gegenstand von Prüfbescheiden sein. Es fehlt insoweit an der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes.

Soweit zur Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes die DRV und die Grundsicherungsstelle gemeinsam zu der Auffassung gelangen, dass für eine Vielzahl zu korrigierender Leistungsfälle im Rahmen der Erfüllung einer Auflage (vgl. 2.2) eine Pauschalierung von Säumniszuschlägen erforderlich und zweckmäßig ist, kann dies in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 53 SGB X vereinbart werden.

Bei der Berechnung einer pauschalen Abgeltung von Säumniszuschlägen muss sichergestellt werden, dass der Haushalt des Bundes nicht über Gebühr belastet wird. Die in Absprache mit der DRV vereinbarte pauschalierte Abgeltung der Säumniszuschläge ist deshalb in dezentraler Verantwortung möglichst präzise und verantwortungsbewusst vorzunehmen und darf im Ergebnis die Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Regelung gem. 24 SGB IV (Säumniszuschläge = 1% des rückständigen Betrages) nicht übersteigen.

3. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit stellen sicher, dass in den Grundsicherungsstellen

  1. die betroffenen Mitarbeiter der Sachbearbeitung des Leistungsbereichs mit dem Inhalt der Geschäftsanweisung vertraut sind und die verfahrenstechnische Umsetzung vornehmen können,
  2. Maßnahmen ergriffen werden, um fehlerhafte Eingaben bzw. Verschlüsselungen in A2LL in einem angemessenen Zeitrahmen anhand der Listen zu korrigieren.