HEGA 07/10 - 02 - Datenübermittlung der für die Ausbildung zuständigen Stellen an die BA (§ 282b SGB III)
SP III 21– 6059.2 / 6085.1 / II-1203.7.1 / II-1501 / II-5216
20.07.2010
19.07.2015
Information
Weisung
Zusammenfassung
Die für die Ausbildung zuständigen Stellen werden aufgrund aufgrund HwO und BBiG ermächtigt, Daten über eingetragene Ausbildungsverhältnisse an die BA zu übermitteln. Die BA ist gemäß § 282b SGB III berechtigt, diese Daten zu verwenden. Zur Erleichterung für die BA und die Kammern stellt das Verfahren Kammerdatenimport (KAMIN) in VerBIS eine komfortable Anbindung der zuständigen Stellen an die Fachanwendung zur Verfügung. Mit der VerBIS Programmversion P02 wird im Intranet eine Übersicht über die am KAMIN-Verfahren teilnehmenden Kammern eingestellt und vierteljährlich aktualisiert.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Die Ermächtigung der für die Ausbildung zuständigen Stellen, Daten über eingetragene Ausbildungsverträge an die BA übermitteln zu dürfen, wird in den §§ 34, 35 BBiG und § 28 HwO i.V.m § 282b SGB III geregelt.
Seit der VerBIS-Programmversion P72 steht den Kammern eine komfortable Schnittstelle zur Datenübermittlung an die BA zur Verfügung.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Ziel ist eine verstärkte Nutzung des KAMIN-Verfahrens zur Datenübertragung der eingetragenen Ausbildungsverträge durch die zuständigen Stellen und damit der Wegfall des bisherigen manuellen Datenübermittlung. Hierdurch werden eine erhebliche Arbeitseinsparung und eine zeitnahe und effektive Bearbeitung der Kundendatensätze ermöglicht.
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Mit VerBIS Programmversion P02 (ab 16.08.2010) wird im Intranet unter Vermittlung > Ausbildungsvermittlung > Kammerdatenimport im vierteljährlichen Rhythmus eine aktuelle Liste der am KAMIN-Verfahren teilnehmenden Kammern zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser zur Verfügung gestellten Liste der KAMIN-Partner, besteht die Möglichkeit, auf die bisher an diesem Verfahren nicht teilnehmenden Kammern gezielt zuzugehen, die Vorteile der Nutzung für beide Seiten aufzuzeigen und für die Nutzung dieser Schnittstelle zu werben.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die betroffenen Mitarbeiter (insbesondere Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte) das Verfahren und die Prozessabläufe des KAMIN-Verfahrens kennen und nutzen (siehe HEGA 05/2009 Nr. 2).
- stellen den Kammern, die bislang nicht am KAMIN-Verfahren teilgenommen haben, das Verfahren vor und bewerben aktiv eine Teilnahme daran.
Die Regionaldirektionen
- unterstützen bei Bedarf die Agenturen bei der Planung und Durchführung von Werbe- und Akquiseaktionen in geeigneter Form.



Bundesagentur für Arbeit