HEGA 04/08 - 22 - Grundsätze der Erhebg. u. Festsetzg. von Entgelten für Auswertungen u. Publikationen der Statistik an externe Stellen u. Personen
CF 3 - 4008.81 / 8000
20.04.2008
20.04.2013
ja
Zusammenfassung
Nicht für alle Kundenanliegen stehen vorbereitete passgenaue Daten in den Veröffentlichungen der Statistik der BA bereit. Erfordert eine Auswertung erheblichen Umsetzungssaufwand, so ist der Kunde an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Die Grundsätze über die Erhebung und Festsetzung von Entgelten für Veröffentlichungen (Entgeltgrundsätze) – vgl. RdErl 39/99 - werden hiermit für das Aufgabengebiet Statistik in allen Dienststellen aktualisiert und an die Anforderungen der Praxis angepasst.
- 1. Veröffentlichung von Arbeitsmarktstatistiken
- 2. Individuelle Bereitstellung von Daten aus der Arbeitsmarktstatistik
- 3. Entgeltpflicht besonderer Statistikprodukte
- 4. Festlegung und Berechnung des Entgelts für Auswertungen der Statistik
- 4.3 Umsatzsteuer
- 5. Verfahren
- 6. Sonstiges, Aufhebung von Weisungen
Von den folgenden Regelungen werden die Preise für den Bezug von Druckexemplaren der Amtlichen Nachrichten der BA – ANBA - (Monatshefte, Sondernummern) nicht berührt. Für die ANBA gelten weiterhin die bisher dazu bekannt gegebenen Hinweise.
1. Veröffentlichung von Arbeitsmarktstatistiken
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt die gesetzlichen Aufgaben der amtlichen Arbeitsmarktstatistik nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III) sowie nach Einzelregelungen in verschiedenen weiteren Gesetzen. Sie erstellt damit statistische Informationen zur Lage und Entwicklung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt für alle Regionen in Deutschland. Das statistische Programm umfasst vor allem Statistiken zu Arbeitslosigkeit, gemeldeten Stellen, Ausbildungssuchenden, sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt Beschäftigten, zum Einsatz der Leistungen der Arbeitsförderung, zum Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III sowie umfassend zu den Leistungen, Bedarfen und Einkommen von Hilfebedürftigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Details zu den Inhalten der amtlichen Arbeitsmarktstatistik nach dem SGB, insbesondere zu den verfügbaren Messgrößen und Merkmalen, sind in den Qualitätsberichten zu den einzelnen Statistiken beschrieben.
Die BA kommt dem Veröffentlichungsgebot der Statistiken (§ 283 Abs. 1 SGB III, § 53 Abs. 3 SGB II) nach, indem sie die statistischen Daten über den Arbeitsmarkt in den Amtlichen Nachrichten der BA (ANBA) und kostenlos im Internet unter http://statistik.arbeitsagentur.de in regelmäßigen Abständen und in festgelegter Form publiziert. Zusätzlich werden Auswertungen kunden- und anliegensgerecht zur Verfügung gestellt
2. Individuelle Bereitstellung von Daten aus der Arbeitsmarktstatistik
Bei der BA sind für die Durchführung von Aufgaben der amtlichen Arbeitsmarktstatistik
- auf Bundesebene der Zentrale Statistik-Service und
- in den Regionen die Regionalen Statistik-Services
eingerichtet. Diese Stellen informieren, beraten, erteilen statistische Auskünfte und geben Tabellen an interne und externe Nutzer. Insbesondere führen diese Stellen (unter Beachtung der statistischen Geheimhaltung und der methodisch bedingten Grenzen der jeweiligen Statistik) aus den verfügbaren statistischen Datenbasen Auswertungen im Auftrag von Kunden durch, um individuellen Informationsbedürfnissen, z.B. nach besonders gegliederten Daten, zu entsprechen. Insbesondere auf Ebene der Gemeinden ist eine rein vorsorgliche Datenbereitstellung zu allen wichtigen Größen nicht möglich. Die statistischen Stellen kommen auch dem Informationsauftrag des § 53 Absatz 4 SGB II gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten nach.
Die statistischen Stellen arbeiten kundenorientiert und zielen auf eine zügige und umfassende Beantwortung von Informationswünschen. Priorität haben im Falle der Konkurrenz aber die Sicherstellung der allgemeinen Information zu den regelmäßigen Statistikterminen und die Schaffung der Grundlagen für die monatliche Arbeitsmarktberichterstattung sowie die Informationen für die Träger der Leistungen nach dem SGB III und SGB II (Agenturen für Arbeit, ARGEn, zugelassene kommunale Träger sowie Kommunen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung).
Eine Grenze findet die Bereitstellung im Einzelfall am dazu erforderlichen Aufwand, wenn die Möglichkeiten und Ressourcen der statistischen Services überfordert werden.
Die Bereitstellung und Weitergabe von statistischen Informationen erfolgt zur Einsparung von Kosten in der Regel elektronisch per E-Mail.
Kundenanliegen, die auf die Bereitstellung von Daten der Statistik der BA zielen, sind an die genannten statistischen Stellen zu richten bzw. ihnen zuzuleiten. Dies gilt auch für Auswertungsersuchen, die beim IAB bzw. dessen Organisationseinheiten eingehen. Davon ausgenommen sind Auskunftsersuchen im Rahmen von Kooperations- und Forschungsprojekten des Regionalen Forschungsnetzes mit Dritten sowie solche, deren Beantwortung nur durch das IAB (Forschungsdatenzentrum, IAB regional) möglich ist, z. B. bei Forschungsdatensätzen. Derartige Auswertungen übernimmt das IAB.
Zielt ein Auskunftsersuchen auf die Bereitstellung von Daten, die im Forschungsdatenzentrum der BA (FDZ) vorgehalten werden, übernimmt diese Organisationseinheit die Erledigung, unabhängig davon, bei welcher Stelle das Auskunftsersuchen eingegangen ist. Eine Übersicht zum Datenangebot des FDZ der BA findet sich unter http://fdz.iab.de.
Entgeltregelungen für das IAB und das FDZ werden mit dieser HE/GA nicht getroffen.
3. Entgeltpflicht besonderer Statistikprodukte
Erfordert eine Auswertung für externe Stellen oder Personen erheblichen Umsetzungssaufwand, so ist der Kunde an den entstehenden Kosten zu beteiligen. Dies folgt dem Haushaltgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie dem Gebot der bestimmungsgemäßen Verwendung von Beitrags- und Bundesmitteln und entspricht dem § 282 a Absatz 6 des SGB III.
Als entgeltpflichtige statistische Auswertung im Sinne dieser Geschäftanweisung gelten grundsätzlich alle Produkte, die nicht als Standardauswertung der Statistik der BA veröffentlicht werden und eine gesonderte Aufbereitung benötigen. Erfolgen auf Kundenwunsch Anpassungen (Ergänzungen, Einschränkungen, Formatierungen) an einer standardisierten Auswertung, sind diese ebenfalls als entgeltpflichtige statistische Auswertung zu behandeln. Die Entgelte werden nach einheitlichen Maßstäben festgesetzt. Beträgt der Zeitaufwand für eine statistische Auswertung bis zu 30 Minuten, wird der Umsetzungsaufwand nicht als erheblich angesehen und aus Wirtschaftlichkeitsgründen von einer Entgelterhebung abgesehen. Entsprechend ist auch die Beratung und Erteilung von Auskünften zum Produktangebot der Statistik, zu den zugrunde liegenden Datenquellen und –gewinnungsverfahren, zu den statistischen Methoden und zur Aussagekraft der Daten entgeltfrei. Ebenso wird für das Versenden von statistischen Standardauswertungen in elektronischer Form oder für die Zusendung eines Verweises (Hyperlink) auf ein statistisches Standardprodukt im Internet per E-Mail kein Entgelt erhoben. Entgeltfrei bleibt auch der Versand gedruckter Informationen in Einzelfällen. Statistische Auswertungen der BA werden an folgende Institutionen und Personen in der Regel unentgeltlich abgegeben, weil dazu teilweise ein gesetzlicher Auftrag oder die Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe sowie häufig ein Zusammenhang mit den Aufgaben der BA besteht.
1. Staatliche Institutionen
- Oberste Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung)
- Oberste Bundesbehörden (Bundesministerien, Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bundesrechnungshof, u.a.)
- Deutsche Bundesbank
- Länderparlamente und –ministerien
- Landesrechnungshöfe
2. Politik
- Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente
- Gebietsverbände der politischen Parteien auf Bundes- und Landesebene
3. Vertretungen fremder Staaten
- Diplomatische und konsularische Vertretungen fremder Staaten
4. Gerichtsbarkeit
- Deutsche Gerichte
5. Institutionen der amtlichen Statistik
- Statistisches Amt der Europäischen Union – Eurostat ‑
- Statistisches Bundesamt – DESTATIS -
- Statistische Landesämter
- Statistische Ämter der Kommunen
6. Verbände
- Stellen der Dachverbände
- der Arbeitgeber,
- der Arbeitnehmer sowie
- der Sozialversicherungsträger auf Bundes- und Landesebene
7. Medien
- Presse, Rundfunk und Fernsehen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer journalistischen Aufgaben
8. Selbstverwaltung der BA
9. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Selbstverwaltung der BA, soweit die Daten für die Arbeit im Verwaltungsrat bzw. in den Verwaltungsausschüssen benötigt wird
- 9. Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende - ARGEn, zugelassene kommunale Träger, Kommunen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II
Bei außerordentlich hohem Aufwand ist auch in den o.g. Fällen die Erhebung eines Entgelts zu prüfen.
Insbesondere für Datenübermittlungen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie an die obersten Bundes- und Landesbehörden sieht § 282a Abs. 6 SGB III die Möglichkeit vor, eine Vereinbarung über die Kostenerstattung zu treffen, wenn die erforderliche Datenaufbereitung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Gleiches gilt für die Übermittlung von Daten der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungsstatistik an die Statistikstellen der Kommunen, weil § 53 Abs. 7 SGB II auf die Regelung des SGB III verweist.
Ist in diesen Fällen für die Datenaufbereitung eine Arbeitszeit von mehr als vier Stunden erforderlich, ist in der Regel eine Vereinbarung über die Datenlieferung einschl. Kostenerstattung für den vier Stunden übersteigenden Aufwand abzuschließen. Falls davon abgesehen wird, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist bei Anfragen der übrigen Empfänger in der obigen Liste ebenso zu verfahren, wobei die Rolle der jeweiligen Institutionen und Personen und ihre Beziehung zum Auftrag der Bundesagentur für Arbeit jeweils angemessen zu berücksichtigen sind.
Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II) und zugelassene kommunale Träger (§ 6a SGB II) erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II die statistischen Auswertungen – unabhängig von der Dauer der Bearbeitungszeit - kostenlos.
Daneben sind folgende statistische zentral erstellte Produkte für externe Kunden (einschl. der Kunden, die in der o.a. Liste aufgeführt sind) entgeltpflichtig:
- Heft über die Gemeindedaten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
- Pendlerauswertungen (regionale Pendlerverflechtungen) aus der Beschäftigungsstatistik.
Die Weitergabe dieser Tabellen erfolgt nur durch die Statistik der BA gegen Gebühr. Eine freie Veröffentlichung im Internet erfolgt nicht. Ausgenommen davon sind grobe Eckdaten zur Beschäftigung nach Gemeinden, regional gegliederte Ein- und Auspendlersummen sowie die Pendlerströme zwischen den Ländern.
Für einige Datenbereitstellungsverfahren sind zentral festgelegte Vereinbarungen in einem Vertrag zwischen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und dem jeweiligen Kunden zu regeln. Dazu gehören u.a.:
- die Bereitstellung der Arbeitsmarktdaten in kleinräumiger Gliederung,
- Anonymisierte Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für statistische Ämter (§ 282a SGB III)
- Würfelzugriff auf die Statistik über die Grundsicherung Arbeitsuchender für statistische Ämter und Gemeinden (§ 53 SGB II)
- Pseudonymisierte Einzeldatensätze aus der Grundsicherungsstatistik für statistische Ämter und Kommunen (§ 53 SGB II),
- Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung (§ 75 SGB X).
4. Festlegung und Berechnung des Entgelts für Auswertungen der Statistik
Für entgeltpflichtige Statistikprodukte im Sinne des Abschnitts 3 erhebt die Bundesagentur für Arbeit Entgelte. Das Entgelt für statistische Auswertungen umfasst die Personal- und Sachkosten, die für die erforderliche Bearbeitungszeit zur Erbringung der Dienstleistung anfallen.
Entgeltpflichtige Produkte der Statistik unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
4.1 Entgelt für statistische Auswertungen
4.1.1 Entgelt für individuelle statistische Auswertungen
Für eine Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten wird kein Entgelt berechnet. Beträgt die Bearbeitungszeit mehr als 30 Minuten und nicht mehr als 60 Minuten, wird ein Entgelt in Höhe von 26,00 € für die Beantwortung der Anfrage geltend gemacht. Für jede weitere angefangene Stunde erhöht sich das Entgelt um jeweils 52,00 €
Beispiel:
Erforderliche Bearbeitungszeit für die Beantwortung der Kundenanfrage: 5 Stunden
Ermittlung des Entgelts:
Erste ½ Stunde: 0,-- €
Zweite ½ Stunde: 26,-- €
Weitere 4 angefangene Stunden: 208,-- €
Entgelt insgesamt: 234,-- €
Für die in der Liste der Ziff. 3 aufgeführten Kunden (ausgenommen ARGEn und zugelassene kommunale Träger für Aufgaben nach dem SGB II) beträgt das Entgelt für die 5. und jede weitere angefangene Bearbeitungsstunde jeweils 52,00 €.
Beispiel:
Erforderliche Bearbeitungszeit für die Beantwortung der Kundenanfrage: 5 Stunden
Ermittlung des Entgelts:
Erste 4 Stunden: 0,-- €
Fünfte Stunde: 52,-- €
Entgelt insgesamt: 52,-- €
Das Entgelt für einmalige statistische Auswertungen ist anhand des Berechnungsbogens nach Anlage 1a zu ermitteln.
Zusätzlich zu dem Entgelt für statistische Auswertungen ist grundsätzlich Umsatzsteuer (USt) zu erheben und zwar in Höhe des allgemeinen Satzes von zzt. 19 % des ermittelten Entgelts.
4.1.2 Entgelt für statistische Auswertungen im Abonnement
Das Entgelt für statistische Auswertungen im Abonnement ermittelt sich nach den gleichen Kriterien wie unter 4.1.1 beschrieben. Verringert sich nach der erstmaligen Erstellung der Auswertung z.B. durch Automatisierungseffekte die erforderliche Bearbeitungszeit, wird dem Kunden für alle weiteren Auswertungen nur das Entgelt auf Basis der tatsächlichen Bearbeitungszeit in Rechnung gestellt.
Das Entgelt ist jährlich im Voraus anhand des Berechnungsbogens nach Anlage 1b zu ermitteln und zusammen mit der anfallenden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Weitere Einzelheiten zum Bezug von statistischen Auswertungen im Abonnement enthält die Anlage 4 .
4.2 Feste Entgelte für definierte statistische Produkte
4.2.1 Entgelt für das Heft über die Gemeindedaten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
Das Entgelt für das Heft über die Gemeindedaten zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beträgt pro Exemplar 30,00 € zuzüglich Umsatzsteuer von derzeit 7 % (= 2,10 € USt), ergibt insgesamt 32,10 €.
4.2.2 Entgelt für Pendlerauswertungen
Das Entgelt für Pendlerauswertungen nach Kreisen und Gemeinden, ergibt sich aus Anlage 2. Dem Entgelt ist in jedem Fall die Umsatzsteuer in Höhe des allgemeinen Satzes von derzeit 19 % hinzuzufügen.
4.3 Umsatzsteuer
Statistische Auswertungen und der Verkauf von Publikationen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht. Der allgemeine Steuersatz beträgt zzt. 19 %.
Für Bücher, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, z. B. Heft über die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Gemeinden, wird der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % angewandt.
Keine Umsatzsteuer wird erhoben für:
- die Bereitstellung der Arbeitsmarktdaten in kleinräumiger Gliederung,
- die Bereitstellung von anonymisierten Einzeldaten zu sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für statistische Ämter,
- den Würfelzugriff auf die Statistik über die Grundsicherung Arbeitsuchender für statistische Ämter und Gemeinden,
- die Bereitstellung der pseudonymisierten Einzeldatensätze aus der Grundsicherungsstatistik für statistische Ämter und Kommunen
- die Bereitstellung von statistischen Daten an die in der Liste unter Ziff. 3, lfd. Nr. 1, 3, 4, 5, 8 und 9 genannten Empfängerkreise
4.4 Aktualisierung des Entgelts
Die Anpassung der Entgeltsätze erfolgt in Abhängigkeit von der Entwicklung der Personal- und Sachkostenpauschalen. Sofern neue Entgeltsätze für die Berechnung zugrunde zu legen sind, werden sie im Rahmen einer HE/GA bekannt gegeben
5. Verfahren
Im Rahmen der Kundenberatung über das Statistikangebot ist regelmäßig auf die Bedingungen, unter denen die statistischen Daten zur Verfügung gestellt werden, und die Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt) hinzuweisen.
Ist nach den Grundsätzen für die konkrete statistische Auswertung ein Entgelt in Rechnung zu stellen, wird es mit einem Berechnungsbogen nach Anlage 1a (einmalige statistische Auswertung) bzw. Anlage 1b (statistische Auswertung im Abonnement) ermittelt. Gleichzeitig ist der Betrag der anfallenden Umsatzsteuer auszuweisen.
Das festgesetzte Entgelt ggf. einschl. Umsatzsteuer ist dem Kunden bzw. Auftraggeber mit einem Kostenvoranschlag nach Anlage 3 oder mit der Vereinbarung über die Datenlieferung einschl. Kostenerstattung mitzuteilen. Der Kostenvoranschlag bzw. die Vereinbarung enthalten auch die Bezugsbedingungen (Anlage 5). Um Regressansprüche zu vermeiden, dürfen Termine gegenüber Dritten nur mit dem Hinweis der Unverbindlichkeit angegeben werden.
Mit den Auswertungsarbeiten ist erst zu beginnen, nachdem der Auftraggeber die Übernahme der Kosten erklärt bzw. nachdem der Auftraggeber der Vereinbarung zugestimmt hat. Die Kostenübernahmeerklärung bzw. die Billigung der Vereinbarung kann schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Rechnungsanschrift erfolgen und schließt die Zustimmung zu den Bezugsbedingungen ein.
Ein Muster eines Begleitschreibens zur Datenlieferung ist als Anlage 4 beigefügt. Das Begleitschreiben enthält gleichzeitig die Bezugsbedingungen (siehe Anlage 5).
Die Rechnungen für entgeltpflichtige Auswertungen und festgelegte Produkte erstellt die Geschäftsstelle für Veröffentlichungen beim BA-SH (Anschrift: BA-Service-Haus, Servicebereich 57, E 110/5 bzw. interne E-Mail: _BA-Service-Haus-Veröffentlichungen).
Dazu sind der Geschäftsstelle folgende Unterlagen durch die Statistik-Services möglichst per E-Mail zu übersenden:
- Anschreiben mit Buchungsstelle, Namen und Anschrift der Kunden, Rechnungsbetrag
- Berechnungsbogen
- Kostenübernahmeerklärung oder Vereinbarung über die Datenlieferung einschl. Kostenerstattung mit Rechnungsanschrift
- Begleitschreiben zur Datenübermittlung
Ein Vordruckmuster für das Anschreiben an die Geschäftsstelle für Veröffentlichungen ist als Anlage 6 beigefügt.
Die abschließende Abwicklung der in Rechnung gestellten Kosten (Überwachung des Zahlungseingangs, ggf. Mahnverfahren u.a.) obliegt der Geschäftsstelle. Rückfragen zum Inhalt der Datenlieferungen werden durch die erstellende Einheit beantwortet.
Das Verfahren der Entgelterhebung für statistische Auswertungen ist in Anlage 7 grafisch dargestellt.
6. Sonstiges, Aufhebung von Weisungen
Regelungen der Amtshilfe werden von diesen Grundsätzen nicht berührt.
Der RdErl 39/99 ist mit einem Hinweis auf diese Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung zu versehen. Ziffer 6.4 sowie die Anlagen 1 bis 3 des RdErl 39/99 sind aufgehoben.
Hinweis: HEGA ohne Anlagen eingestellt.

Bundesagentur für Arbeit