HEGA 12/08 - 24 - Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung für die Rechtskreise SGB III und SGB II
SP III 31 / SP II 21 – 7034.14 / II-8402
22.12.2008
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
1. Ab dem 01.01.2009 ist für Bescheinigungen E303 im Verhältnis zu Dänemark das Erstattungsverfahren durchzuführen. 2. Durch Fehlbearbeitungen in den Agenturen entstehen Vermögensschäden. Die Fachliche Führung in den Agenturen und die Nachhaltung der Ergebnisse in den Regionaldirektionen sind zu verstärken.
- I. Kündigung des Erstattungsverzichtsabkommens mit Dänemark zum 31.12.2008
- II. Vermögensschäden durch fehlerhafte Bearbeitungen in den Agenturen; Fachliche Führung in den Agenturen und Nachhaltung der Ergebnisse in den Regionaldirektionen
I. Kündigung des Erstattungsverzichtsabkommens mit Dänemark zum 31.12.2008
Deutsche Erstattungsforderungen
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose und von anderen Aufwendungen vom 27.04.1979 wurde zum 31.12.2008 gekündigt.
Der Weiterbezug ausländischer Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Deutschland gemäß Art. 69 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 [im Folgenden VO] ist für den Rechtskreis SGB III in Abschnitt VII DA Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung (Alv) geregelt. Nach dem Ende des Leistungsbezuges in Deutschland sind die Leistungsfälle abzurechnen (DA 4.2). Für Leistungsfälle, deren Exportzeitraum am 01.01.2009 oder später beginnt, sind die dänischen Bescheinigungen E303 nicht mehr gem. DA 4.3 direkt an den dänischen Träger zu übersenden, sondern gem. DA 4.4 (ohne Leistungsakte) zur Geltendmachung der Erstattungsforderung an die ZIntAlv.
Die Übersicht der ZIntAlv zur Übersendung des ausgefüllten Vordrucks E 303/4 nach Abschluss der Leistungszahlung (Intranet: Geldleistungen -> Entgeltersatzleistung -> Internationales Recht -> ZIntAlv -> Serviceinfo) wurde entsprechend aktualisiert.
Die Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen (Rechtskreis SGB III) werden gebeten, sich bei weiteren Fragen zur Geltendmachung von Erstattungsforderungen im Verhältnis zu Dänemark ggf. an die Hotline der ZIntAlv SGB III zu wenden: Intranet > Geldleistungen > Entgeltersatzleistung > Internationales-Recht > ZIntAlv > Hotline.
Dänische Erstattungsforderungen
Im Gegenzug wird auch der dänische Träger der Arbeitslosenversicherung für Leistungsfälle (Weiterbezug deutscher Leistungen bei Arbeitslosigkeit gem. Art. 69 VO mit Bescheinigung E303 in Dänemark), deren Exportzeitraum am 01.01.2009 oder später beginnt, Erstattungsforderungen bei der ZIntAlv einreichen. Die dänischen Erstattungsforderungen werden von der ZIntAlv gem. Abschnitt VIb DA Internationales Recht der Alv abgewickelt. Die Erstattungsunterlagen werden den Agenturen über die Regionaldirektionen mit Bearbeitungshinweisen übersandt. Sollten einzelne Bescheinigungen E303/4 vorgenannter Leistungsfälle noch direkt bei den Agenturen für Arbeit eingehen, ist gem. Abschnitt VIb DA 1 Abs. 3 zu verfahren.
Die Änderungen werden mit der nächsten Aktualisierung in die DA Internationales Recht der Alv eingearbeitet.
Diese Regelungen gelten für den Rechtskreis SGB II entsprechend. Hinsichtlich der Abwicklung des Erstattungsverfahrens wird auf die Fachlichen Hinweise zum Internationalen Recht der Arbeitslosenversicherung (Rechtskreis SGB II) – Teil B – Ziffer 3.10 verwiesen.
II. Vermögensschäden durch fehlerhafte Bearbeitungen in den Agenturen; Fachliche Führung in den Agenturen und Nachhaltung der Ergebnisse in den Regionaldirektionen
Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der EU / des EWR / der Schweiz können ihre ausländischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit gem. Art. 69 VO bis zu drei Monate nach Deutschland exportieren. Die ausländischen Leistungen werden zunächst von den Agenturen für Arbeit ausgezahlt und im Verhältnis zu den meisten Mitgliedstaaten später im Rahmen des in der DA Internationales Recht der Alv Abschnitt VII geregelten Erstattungsverfahrens zurückgefordert. Zu diesem Zweck übersenden die Agenturen für Arbeit für die meisten Mitgliedstaaten die Erstattungsunterlagen (Bescheinigungen E303/4) an die ZIntAlv zur Geltendmachung der Erstattungsforderungen (s. DA 4.2 - 4.5 und Übersicht der ZIntAlv: Geldleistungen > Entgeltersatzleistung > Internationales-Recht > ZIntAlv > Serviceinfo > Laufweg-E303-4).
Der österreichische Versicherungsträger hat im September 2008 - aus Gefälligkeit - 80 Erstattungsunterlagen E303/4 an die ZIntAlv zurückgesandt, die deutsche Agenturen nach Abschluss des jeweiligen Leistungsfalles ohne Geltendmachung einer Erstattungsforderung direkt an die österreichische Geschäftsstelle, die die Bescheinigung E303 ausgestellt hatte, übersandt hatten. Betroffen sind unterschiedliche Agenturen aus allen RD- Bezirken. Es ist damit zu rechnen, dass von den Agenturen für Arbeit auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten Erstattungsbelege E303/4 fehlgeleitet werden.
Die zuständigen Teamleiter sind für die ordnungsgemäße Durchführung des Erstattungsverfahrens verantwortlich. Im Rahmen der Fachlichen Führung ist auf die nachhaltige Umsetzung der Weisungen als anlassbezogene Schwerpunktprüfung (unter dem Punkt „Schwerpunktprüfung anlassbezogen“ der Arbeitshilfe zu den Mindeststandards Fachliche Führung für Teamleiter/innen AN- Leistung) zu achten. Die Auszahlung der ausländischen Leistung wird über Sonderzahlungen ohne Verrechnung angewiesen (DA Internationales Recht der Alv Abschnitt VII Nr. 2.5). Die betroffenen Fälle können daher mit einer relativ hohen Trefferquote über die DORA- Auswertung 418 unter Auswahl der Variable „Sonderzahlung ohne Verrechnung“ ermittelt werden. Bei Eingabe der Daten in die Auswahlfelder "von / bis" werden die von/bis-Felder der COLIBRI- Sonderzahlung ausgewertet.
Von den Regionaldirektionen wird erwartet, die weisungsgemäße Übersendung der Erstattungsbelege (Bescheinigungen E303/4) auf geeignete Weise nachzuhalten.

Bundesagentur für Arbeit