HEGA 12/08 - 22 - Änderung des § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

SP III 31/ SP III 32 - 7031/7026.4/7011.9/7011.3/71189a/ 7317.12/ 3405/1442.2

20.12.2008
31.12.2012
ja

Zusammenfassung

Es werden Informationen im Zusammenhang mit der Änderung des § 32b Abs.3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) gegeben.

I. Einleitung

Durch das Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I Nr. 69 vom 28. Dezember 2007, S. 3510) wurde § 32b Abs. 3 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung hat die BA gegenüber der Finanzverwaltung eine Meldung über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Rahmen dieser Meldung sind neben den im Kalenderjahr ausgezahlten Leistungsbeträgen und Zahlungszeiträumen auch die Beträge, die im Kalenderjahr durch den Leistungsempfänger, einen Dritten oder im Rahmen der Aufrechnung zurückgezahlt wurden, zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist je Leistung nach dem Zuflussprinzip ein Jahressaldo aus den zugeflossenen Leistungen abzüglich der zurückgezahlten Leistungen für das Veranlagungsjahr zu bilden.

Der Leistungsempfänger ist über die Datenübertragung durch einen entsprechenden Leistungsnachweis, der die übertragenen Leistungsdaten sowie Hinweise auf eine mögliche Steuererklärungspflicht enthält, zu unterrichten. Ist eine Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung nicht möglich, z.B. weil die Steuer-ID nicht vorliegt, wird dem Leistungsempfänger nur ein Leistungsnachweis zugesandt.

Das neue Meldeverfahren kommt in einer ersten Stufe nur für die Leistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe, Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit, Aufstockungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AtG und Insolvenzgeld zum Einsatz, soweit Beträge ab dem 01.01.2009 dem Empfänger zufließen bzw. zurückgezahlt werden (zum Insg- und AtG-Bereich siehe auch HEGA 09/2008, lfd. Nr. 12). Für alle weiteren dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG, die von der BA ausgezahlt werden (bspw. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Übergangsgeld), verbleibt es in 2009 bei den bisher angewandten Bescheinigungsverfahren in Papierform.

Im neuen Meldeverfahren ist in der Finanzverwaltung nur die letzte für ein Kalenderjahr übermittelte (ggf. kumulierte) Meldung für einen Kunden gültig. Alle zuvor übertragenen Meldungen verlieren bei Übermittlung einer neuen Meldung ihre Gültigkeit.

II. Steuer-ID

Für die Übertragung der Leistungsdaten an die Finanzverwaltung hat die BA die Steuer-ID des Leistungsempfängers zu verwenden (§§ 32b Abs. 3 i. V. m. § 41b Abs. 2 EStG). Die Steuer-ID dient der Finanzverwaltung als eindeutiges Ordnungsmerkmal zur Identifizierung des Steuerpflichtigen. Für jeden Bürger wurde daher durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine eindeutige Steuer-ID vergeben. Nach Angaben der Finanzverwaltung sind die Zuteilung der Steuer-ID und deren Bekanntgabe an jeden Bürger weitestgehend abgeschlossen.

Die Steuer-ID ist grundsätzlich zuerst beim Kunden zu erfragen. Die Anträge auf Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und Leistungen nach § 10 Abs. 2 AtG enthalten hierfür eine entsprechende Abfrage.

Teilt der Kunde die Steuer-ID nicht mit, so sind vorerst keine nachgehenden Ermittlungen notwendig, da für alle relevanten Fälle im Kalenderjahr 2009 eine einmalige „Erstversorgung“ durch das BZSt vorgesehen ist. Die Schaffung einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für eine „Erstversorgung“ mit der Steuer-ID ist im Regierungsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen für ein Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens („Steuerbürokratieabbaugesetz“) enthalten. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist abzuwarten.

III. IT-Verfahren „Datenübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung“ (DelFi)

Zur Durchführung der elektronischen Meldung an die Finanzverwaltung sind die notwendigen Leistungs- und Personendaten aus den IT-Verfahren coLeiPC Insolvenzgeld, COLIBRI, ElNa 2, Ka/FE-Archiv und zPDV zu erheben, zusammenzufassen und an die Finanzverwaltung zu übertragen. Diese Aufgabe übernimmt das neue IT-Verfahren „Datenübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung“, kurz „DelFi“, das im ersten Halbjahr des Jahres 2009 eingeführt werden soll. Neben den Aufgaben der Datenhaltung und –übertragung ermöglicht DelFi dem Anwender über ein Auskunftssystem die einzelnen von den IT-Verfahren übermittelten Leistungsdaten, die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten sowie generierte Leistungsnachweise einzusehen, und bei Bedarf eine Zweitschrift eines Leistungsnachweises zu erstellen.

Die Datenübertragung an die Finanzverwaltung erfolgt im Regelfall ab dem 20. Januar des Folgejahres. Werden nachfolgend relevante Personen- oder Leistungsdaten geändert, so wird unterjährig eine Korrektur der zuvor abgegebenen Meldung automatisiert vorgenommen.

Voraussichtlich mit der Programmversion P92 werden in den IT-Verfahren COLIBRI, coLei PC Insg, coLei NT und zPDV neue Verzweigungen zum Aufruf des DelFi-Auskunftssystems eingeführt.

Durch die Verzweigung ist es dem Anwender möglich, Einblick über die von den betroffenen IT-Fachverfahren bereitgestellten Daten sowie die an die Finanzverwaltung übermittelten Meldedaten zu erhalten. Ferner besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Erstellung einer Zweitschrift des Leistungsnachweises.

IV. Bestehende IT Verfahren

a. zPDV

Die Steuer-ID ist derzeit im Datenfeld „ID-Nummer“ der Registerkarte „Allgemeines“ von zPDV einzutragen. Die Eingabe der Steuer-ID in zPDV ist nur zu einer Person zulässig. Existieren zu einer Person mehrere Personendatensätze, ist die Eingabe der Steuer-ID daher nur im Hauptdatensatz vorzunehmen. Erfolgt die Eingabe einer identischen Steuer-ID in einem weiteren Datensatz zu einer anderen Person, so erscheint eine Fehlermeldung und die Steuer-ID kann nicht gespeichert werden. Zurzeit wird von zPDV der Datensatz, in dem die Steuer-ID bereits gespeichert ist, nicht in der Fehlermeldung ausgegeben. Eine Anzeige der betroffenen Datensätze zur Problemlösung wird mit der Programmversion P91 eingeführt.
Eine Datenqualitätsmaßnahme zur Auflösung der dublettenverdächtigen Datensätze wurde bereits mit E-Mail-Info SGB III / Verfahrensinfo SGB II vom 31.10.2008 angestoßen.
Eine Änderung der Eingabemöglichkeit der Steuer-ID erfolgt voraussichtlich mit der Programmversion P92.

Der Leistungsempfänger hat der BA seine Steuer-ID mitzuteilen. Teilt der Leistungsempfänger der BA die Steuer-ID nicht mit, ist die BA berechtigt, die Steuer-ID beim BZSt zu erfragen (vgl. § 22a Abs. 2 EStG). Eine solche Anfrage wird elektronisch erfolgen und voraussichtlich von zPDV ab der Programmversion P92 unterstützt.
Wie zukünftig zu verfahren ist, wenn der Kunde die Steuer-ID nicht mitteilt, wird zu gegebener Zeit gesondert bekanntgegeben.

b. COLIBRI

Das IT-Fachverfahren COLIBRI stellt DelFi im Rahmen einer jährlichen Datenübergabe zu Beginn des Folgejahres fallbezogen alle relevanten Leistungsbeträge und die Zahlungszeiträume sowie die Rückzahlungsbeträge, die zugunsten der in das neue Meldeverfahren einbezogenen Leistungen (Buchungsstelle der Absetzung) abgesetzt wurden, zur Verfügung. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt erst, wenn alle für das Vorjahr zufließenden Beträge in COLIBRI abgewickelt wurden, so dass sich unterjährige Korrekturmeldungen an DelFi durch COLIBRI erübrigen.

Relevant ist jeder an den Kunden oder einen Dritten im Veranlagungsjahr ausgezahlte Leistungsbetrag, wenn dieser auf einer Bewilligung, Sonderzahlung mit Verrechnung oder einer vom Anwender bei Auszahlung ausgewählten Sonderzahlung ohne Verrechnung (z.B. bei Leistungen nach § 10 Abs. 2 AtG, Nachzahlungen für Zeiträume, die nicht mit COLIBRI bewilligt wurden) beruht. Bei Sonderzahlungen ohne Verrechnung ist eine entsprechende Kennzeichnung durch den Anwender erforderlich, da keine automatisierte Entscheidung darüber möglich ist, ob die Zahlung ggf. bereits für eine Meldung an die Finanzverwaltung berücksichtigt wurde bzw. wird. Beispielsweise ist die Wiederauszahlung von „Geldrückläufen“ nicht erneut in die Meldung einzubeziehen, da eine Berücksichtigung bereits bei der Regelzahlung erfolgte bzw. erfolgen wird. War hingegen bei Absetzung eine vermeintlich offene Arbeitslosengeldforderung beim Forderungseinzug bereits getilgt, so ist der mit der Sonderzahlung ohne Verrechnung auszuzahlende Betrag in die spätere Meldung an die Finanzverwaltung einzubeziehen, da COLIBRI neben der Regelzahlung als Zufluss auch die Absetzung zugunsten des Arbeitslosengeldtitels als Rückfluss an DelFi meldet. Die notwendige Änderung des IT-Fachverfahrens erfolgte bereits mit der Programmversion P83; nähere Erläuterungen zur Änderung sind der COLIBRI- Versionsinformation zur P83 ( PDF, Stand 24.10.2008, 57 KB) zu entnehmen.

Um das Fehlen einer Steuer-ID zum Zeitpunkt der Meldung an die Finanzverwaltung zu vermeiden, wird voraussichtlich in der Programmversion P92 eine entsprechende Plausibilitätsprüfung auf das Vorliegen einer Steuer-ID bei Freigabe und Anordnung eingeführt. .

Eine Änderung der von COLIBRI erzeugten Leistungsnachweise und Zwischenbescheinigungen für das Finanzamt erfolgt zunächst nicht.

c. coLei PC Insg

An das neue IT-Verfahren DelFi sind von coLei PC Insg die Daten über die gezahlte Leistung Insolvenzgeld (Zufluss) und die bei der Zahlung von Insolvenzgeld aufgerechneten Beträge (Rückfluss) zu melden. Die Meldung erfolgt für die ab dem Jahr 2009 entstandenen Zuflüsse und Rückflüsse (Bewilligungen nach dem 24.12.2008). Aus diesem Grund wird das derzeitige Verfahren zur Datenübertragung an die Finanzverwaltung letztmalig die Daten des im Jahre 2008 gewährten Insolvenzgeldes für bis 24.12.2008 erfasste Bewilligungen melden.

Von coLei PC Insg wird künftig jede zu Gunsten des Arbeitnehmers bewilligte Zahlung (hierunter fallen Vorschüsse, Abschluss- bzw. Restzahlungen an den Arbeitnehmer oder an Dritte) einzeln an das Verfahren „DelFi“ übertragen. Daneben können Zuflüsse und Rückflüsse im Zusammenhang mit einer Aufrechnung, bei der die Kasse/Forderungseinzug nicht beteiligt ist, oder Umbuchung auftreten. Eine solche Aufrechnung stellt ein an das Verfahren „DelFi“ zu meldendes Ereignis dar, weil sie einerseits durch die Zahlung von Insolvenzgeld als Zufluss und andererseits durch die Vereinnahmung von Insolvenzgeld als Rückfluss von z. B. Arbeitslosengeld zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für die Umbuchung im Rahmen der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld im Insolvenzgeldzeitraum (Belastung eines Ausgabetitels bedeutet Zufluss, die Rotabsetzung bei einem Ausgabetitel bedeutet Rückfluss).

Bis zur voraussichtlichen Umsetzung der Änderungen in colei PC Insg in der Programmversion P92 werden die Daten der Zu- und Rückflüsse verfahrensintern bereitgehalten und zu einem späteren Zeitpunkt an DelFi gemeldet.

Eine Änderung der von coLei PC Insg erzeugten Leistungsnachweise (Bescheinigung über den Bezug von Insolvenzgeld zur Vorlage beim Finanzamt) erfolgt zunächst nicht."

d. ElNa2

Bei der Gewährung von Leistungen über das Verfahren coLei BAB / Reha ist eine Kürzung zugunsten der in das elektronische Meldeverfahren involvierten Leistungen möglich. Da im neuen Meldeverfahren auch Rückzahlungsbeträge in die Jahressaldi einfließen, sind alle Leistungsbeträge, die zugunsten einer betroffenen Buchungsstelle gekürzt werden, für eine Meldung an die Finanzverwaltung zu erheben. Zu diesem Zweck stellt das Verfahren ElNa2 jährlich entsprechende Kürzungsbeträge, die im Kalenderjahr angefallen sind, DelFi fallbezogen zur Verfügung. Ein Eingreifen durch den Anwender nach Verarbeitung der ElBel-Belege zur Kürzung ist nicht möglich.

e. IT-Verfahren Kasse/ Forderungseinzug (Ka/FE-Archiv)

Rückzahlungen, die der Kunde oder ein Dritter zu Gunsten der relevanten Buchungsstellen (Leistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Aufstockungsbeträge nach § 10 Abs. 2 AtG, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Soldaten auf Zeit) vornimmt und die auf der Erstattung eines Vorschusses (§ 42 SGB I), einer vorläufig erbrachten Leistung (§ 328 SGB III), einer zu Unrecht erbrachten Entgeltersatzleistung (§ 50 SGB X), einem Erstattungsanspruch (§§ 102 ff. SGB X) oder einem Anspruchsübergang (§ 143 SGB III i.V.m. § 115 SGB X) gründen, fließen in das an die Finanzverwaltung zu meldende Jahressaldo ein. Um eine entsprechende Berücksichtigung zu erreichen, ermittelt das Verfahren KaFE alle Buchungen zu den relevanten Buchungsstellen und stellt diese DelFi in einem bestimmten Rhythmus (voraussichtlich monatlich) zur Verfügung. Eine zu berücksichtigende Buchung liegt vor, wenn diese auf einer Einzahlung, einer Aufrechnung durch Einzahlung der BA, einer Beitreibung oder einer Kontobuchung aus einer Verwahrung beruht. Eine Aufrechung, der eine Absetzung in COLIBRI oder coLei PC Insg zugrunde liegt, stellt hingegen keine berücksichtigungsfähige Buchung dar, da keine tatsächliche Einzahlung zur Forderung erfolgte. Diese Rückflussbeträge werden daher bereits durch die genannten IT-Verfahren eigenständig bereitgestellt. Nähere Informationen über die Anpassungen der betroffenen IT-Verfahren erfolgen über die Versionsinformationen.