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HEGA 12/08 - 31 - Knappschaftliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld II

SP III 31 / SP II 22 – 7262/7282 / II-2043

20.12.2008
24.12.2014
ja

Zusammenfassung

Der höhere Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2009 = 26,4 %) gilt ausschließlich für Versicherte, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung, für die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) lediglich das Versichertenkonto geführt wird, gilt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (2009 = 19,9 %).


Vorgang: HEGA 02/2005 – lfd. Nr. 17

Mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wurde u.a. die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger neu geregelt. Danach erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS) seit dem 01.01.2005 nicht nur auf Personen, die der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen. Bei der DRV-KBS werden vielmehr auch Versicherte geführt, die der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen sind; für diese Personen ist die DRV-KBS lediglich Kontoführer.

Der höhere Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung (2009 = 26,4 %) gilt ausschließlich für Versicherte, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Dies sind gemäß § 130 SGB VI vor allem Versicherte, die in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind oder ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten.

Für Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung, für die bei der DRV-KBS lediglich das Versichertenkonto geführt wird, gilt hingegen der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (2009 = 19,9 %).

Die Rentenversicherungsträger haben im Rahmen ihrer Prüftätigkeit bei den AA festgestellt, dass über Einzelfälle hinausgehend auch Leistungsbezieher, die der allgemeinen Rentenversicherung zugehörig sind und deren Versichertenkonto bei der DRV-KBS geführt wird, der kanppschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden und damit der höhere Beitragssatz gezahlt wird. Offensichtlich werden diesbezügliche fehlerhafte Angaben des Leistungsbeziehers im Antrag auf Arbeitslosengeld nicht immer auf deren Richtigkeit geprüft.

Diese Beanstandungen sowie entsprechende Hinweise eines creativ-Vorschlags werden zum Anlass genommen, die Fragestellungen der Nr. 6b des Antrags auf Arbeitslosengeld und der Nr. 2.6 der Arbeitsbescheinigung mit der nächsten Auflage zu modifizieren.

Hat ein Antragsteller in seinem Arbeitslosengeldantrag die Frage nach der knappschaftlichen Rentenversicherung bejaht, ist in jedem Fall zu prüfen, ob dies mit den Angaben des Arbeitgebers in der Arbeitsbescheinigung übereinstimmt. Besteht keine Übereinstimmung oder bestehen trotz Übereinstimmung Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, ist die Zugehörigkeit zum Versicherungszweig durch schriftliche oder telefonische Rückfrage beim Arbeitgeber zweifelsfrei zu klären.

Obige Ausführungen gelten entsprechend für Anträge auf Arbeitslosengeld II. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob sich die Angaben im Antrag allein darauf beziehen, dass Beiträge an die Minijob-Zentrale gezahlt wurden. In diesen Fällen ist der der geringfügigen Beschäftigung (Arbeitsentgelt regelmäßig bis 400,00 € monatlich) vorhergehende Versicherungszweig zugrunde zu legen.