1. Zum Inhalt springen

HEGA 12/2006, lfd. Nr. 15 - Übernahme von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§§ 207 und 207a SGB III)

PP 31 - 7255/7265

20.12.2006
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Private Versicherungsunternehmen sind nicht mehr über die in einem Leistungsfall zu übernehmenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu unterrichten, wenn die Beiträge direkt an den Leistungsbezieher ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Beiträge an den Leistungsbezieher ist nicht zulässig, wenn dieser bei einer Versicherungs- oder Versorgungeinrichtung versichert ist.

Vorgang

HE/GA 04/2004 - lfd. Nr. 16

 

Leistungsbezieher haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die im Rahmen der §§ 207 und 207a SGB III von der BA zu übernehmenden Beiträge zur privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an sich auszahlen zu lassen. Auch in diesen Fällen werden bisher die privaten Versicherungsunternehmen über die von der BA übernommenen Beiträge unterrichtet. In COLIBRI werden diese Schreiben mit der Bescheidart „Private SV-Schreiben“ bezeichnet.

Aus Datenschutzgründen ist es zumindest fraglich, ob den privaten Versicherungsunternehmen diese Schreiben zugestellt werden dürfen. Die BA hat deshalb mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und dem Verband der privaten Krankenversicherung vereinbart, dass künftig hierauf verzichtet wird, wenn die zu übernehmenden Beiträge direkt an den Leistungsbezieher ausgezahlt werden.

Die im Verfahren COLIBRI erforderlichen Verfahrensanpassungen werden voraussichtlich mit der Programmversion P72 (Flächeneinsatz August 2007) umgesetzt. Damit schon vorher der Versand der Schreiben an die privaten Versicherungsunternehmen unterbleibt, bitte ich, bis dahin in den betroffenen Fällen diese Schreiben in der Maske „Ergebnis“, Registerkarte „Schriftstücke“ zu markieren und durch Anklicken der Schaltfläche „Bescheid unterdrücken“ den Ausdruck des Schreibens zu verhindern.

In Fällen, in denen die zu übernehmenden Beiträge an private Versicherungsunternehmen auszuzahlen sind, sind diese weiterhin über die von der BA übernommenen Beiträge zu unterrichten.

Aus gegebenem Anlass weise ich in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass Beiträge, die gemäß § 207 SGB Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu übernehmen sind, dann nicht an den Leistungsbezieher ausgezahlt werden dürfen, wenn dieser bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung versichert ist.