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HEGA 11/11 - 03 - Kein Sozialausgleich (SAg) im Jahr 2012

SP III 31 – 7253

21.11.2011
31.12.2012
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Weisung

Zusammenfassung

Von der BA ist für das Jahr 2012 kein SAg durchzuführen.

 
1. Ausgangssituation

Die gesetzlichen Krankenkassen haben seit 2009 die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). Der Zusatzbeitrag ist allein vom Mitglied zu tragen (§ 251 Abs. 6 SGB V).

Um eine finanzielle Überforderung des Mitglieds durch den Zusatzbeitrag zu vermeiden, wird seit 1.1.2011 ein SAg gewährt, wenn der Durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze des Mitglieds übersteigt. Die Belastungsgrenze beträgt bei Beziehern von Arbeitslosengeld 2 % von 67 % des Bemessungsentgelts (§ 242b Abs. 1 S. 5 SGB V). Soweit der Durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % von 67 % des Bemessungsentgelts übersteigt, erhält der Bezieher von Arbeitslosengeld einen SAg in Form eines zusätzlichen Zahlbetrages. Maßgebend für die Berechnung des SAg ist der Durchschnittliche Zusatzbeitrag, der vom Bundesministerium für Gesundheit festgesetzt wird. Für Bezieher von Arbeitslosengeld ist der SAg grundsätzlich von der BA durchzuführen.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Für das Jahr 2012 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit ein Durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 0 Euro festgesetzt (BAnz Nr. 164 vom 28.10.2011, S. 3810). Ein SAg errechnet sich damit nicht.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Im Jahr 2012 ist von der BA deshalb kein SAg durchzuführen. Unklarheiten in Bezug auf die Durchführung des SAg werden vermieden.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit

  • nehmen von den - fehlenden - Auswirkungen des SAg auf Leistungszeiträume im Jahr 2012 Kenntnis und beantworten Anfragen zum SAg.