HEGA 11/08 - 14 - Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld II

SP III 31/ SP II 21 – 7250/7270/ II-2030

20.11.2008
24.12.2011
ja

Zusammenfassung

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz- GKV-WSG) ergeben sich zum 01.01.2009 umfangreiche Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die wichtigsten Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld II sind dargestellt.

1. Arbeitslosengeld

1.1 Beiträge zur Krankenversicherung

Vom 01.01.2009 an gilt für alle Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V). Dieser wird gemäß § 241 Abs. 2 SGB V von der Bundesregierung durch die Beitragssatzverordnung (GKV-BSV) festgelegt. Die Beiträge für Arbeitslosengeld-Bezieher hat wie bisher die BA zu tragen (§ 251 Abs. 4a SGB V).

Für das Kalenderjahr 2009 wurde der paritätisch von Beschäftigen und Arbeitgebern zu tragende Beitragssatz auf 14,6 v.H. festgelegt. Hinzu kommt ein Beitragssatz von 0,9 v.H., der von den Beschäftigten allein, bei Beziehern von Arbeitslosengeld aber von der BA zu tragen ist. Für Bezieher von Arbeitslosengeld ergibt sich damit ein allgemeiner Beitragssatz von 15,5 v.H.

Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen, da nach § 20 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) die Vorschriften des SGB V über die Beiträge entsprechend anzuwenden sind.

Kann eine Krankenkasse ihren Finanzbedarf nicht durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken, hat sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242 SGB V). Dieser Zusatzbeitrag ist gegebenenfalls von dem Versicherten allein zu tragen (§ 250 Abs. 1 SGB V) und wird von der Krankenkasse direkt beim Versicherten (z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld) erhoben.

Für Leistungszeiträume vor 2009, sind die für den jeweiligen Leistungszeitraum geltenden individuellen Beitragssätze der Krankenkassen zu berücksichtigen.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung können für Leistungszeiträume ab 2009 bis zur Höhe des allgemeinen Beitragssatzes (15,5 v.H.) übernommen werden (§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III).

Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) ergeben sich aus dem GKV-WSG keine Änderungen.

1.2 Zahlung der Beiträge

Die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld sind ab 2009 gemäß § 252 Abs 2 SGB V für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2009 von der BA an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der beim Bundesversicherungsamt (BVA) eingerichtet ist. Der Gesundheitsfonds leitet die dort eingehenden Beiträge nach bestimmten Verteilkriterien an die Krankenkassen weiter.

Für Leistungszeiträume vor 2009 sind die Beiträge weiterhin direkt an die Krankenkassen zu zahlen bzw. Rückforderungsbeträge von diesen einzuziehen.

Da die landwirtschaftlichen Krankenkassen nicht am Gesundheitsfonds beteiligt sind, werden die Beiträge für Mitglieder dieser Krankenkassen auch über das Jahr 2008 hinaus direkt an die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse gezahlt.

Das IT-Verfahren COLIBRI ordnet die Beiträge nach dem Leistungszeitraum und der Kassenart dem jeweiligen Empfänger zu. Soweit sich aus den Anweisungen der AA für einzelne Krankenkassen in einem Kalendermonat Rückforderungsbeträge ergeben, werden diese vom BA-Service-Haus eingefordert.

Vorstehendes gilt auch für die Zahlung und Abrechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung.

1.3 Beitragsnachweis

Die Beitragszahlungen der BA für Bezieher von Arbeitslosengeld wurden bisher mit einem Beitragsnachweis in Papierform nachgewiesen. Ab der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2009 erhalten das BVA und die Krankenkassen einen elektronischen Beitragsnachweis. In den Beitragsnachweisen für das BVA werden die Beiträge je Krankenkasse aufgeschlüsselt.

In den bisherigen Beitragsnachweisen wurden die einzelnen Leistungsarten (z.B. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teil-Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe) unterschieden. Gemäß Vereinbarung mit dem BVA und den Spitzenverbänden der Krankenkassen erfolgt diese Unterscheidung in den elektronischen Beitragsnachweisen nicht mehr.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden den Krankenkassen in gesonderten Beitragsnachweisdateien übermittelt. Für Arbeitslosengeld und Übergangsgeld werden gesonderte Beitragsnachweisdateien erstellt.

1.4 Meldeverfahren

Für das Meldeverfahren ergeben sich aus dem GKV-WSG keine Änderungen, die Meldungen werden also weiterhin den jeweils zuständigen Krankenkassen über deren Weiterleitungsstellen übermittelt.

2. Übergangsgeld

2.1 Beiträge zur Krankenversicherung

Die Ausführungen zu Nr. 1.1 gelten entsprechend.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt für das Kalenderjahr 2009 14,9 v.H. Er setzt sich zusammen aus dem paritätisch von Beschäftigen und Arbeitgebern zu tragenden Beitragssatz von 14,0 v.H. und dem Beitragssatz von 0,9 v.H., der bei Beschäftigten von diesen allein zu tragen ist.

Das GKV-WSG sieht ab 2009 keinen erhöhten Beitragssatz mehr vor. In den betroffenen Fällen ist ab 2009 der allgemeine Beitragssatz zu berücksichtigen. Laufende Fälle werden vom IT-Verfahren BAB/Reha maschinell umgestellt. Die AA erhalten zu den umgestellten Fällen eine MPM P60. Nach Eingang der MPM ist an die zuständige Krankenkasse eine Abmeldung zum 31.12.2008 (mit Angabe des erhöhten Beitragssatzes) und eine Anmeldung zum 01.01.2009 (mit Angabe des allgemeinen Beitragssatzes) zu veranlassen.

Die Besonderheiten bei der Beitragsberechnung für Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkassen (Feststellung des KV-Entgelts durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen) sind weiterhin zu beachten.

2.2 Zahlung der Beiträge

Die Beiträge für Bezieher von Übergangsgeld sind auch nach 2008 unabhängig vom Leistungszeitraum des Einzelfalles vom IT-Verfahren BAB/Reha an die Krankenkassen, nicht an den Gesundheitsfonds zu zahlen (§ 252 Abs. 2 SGB V).

2.3 Beitragsnachweise, Meldeverfahren

Die Ausführungen zu Nrn. 1.3 und 1.4 gelten entsprechend.

3. Arbeitslosengeld II

Die Gesundheitsreform wirkt sich im Rechtskreis SGB II insbesondere auf die Regelungen zur Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II und beim Zuschuss zu den Beiträgen nach § 26 SGB II aus.

Die entsprechenden Fachlichen Hinweise werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die für die Bezieher von Arbeitslosengeld II maßgeblichen Rechengrößen zur Sozialversicherung für Zeiten ab 01.01.2009 sind bereits im Intranet unter Geldleistungen > SGB II > Sozialversicherung > Rechengrößen der Sozialversicherung abrufbar.