HEGA 11/2006, lfd. Nr. 17 - Hinweise zum IT-Verfahren COLIBRI und IT2000-Berechnungshilfen

PP 31 - 7011.9 / 7011.4

20.11.2006
31.12.2014
nein

Zusammenfassung

Die Ermittlung des Freibetrages nach § 141 Abs. 2 und 3 SGB III im IT-Verfahren COLIBRI wird ab 01.12.2006 geändert. Die IT2000-Berechnungshilfen werden mit Einsatz der P73 aus dem Flächeneinsatz zurück gezogen.


I. Ermittlung des Freibetrages nach §141  Abs. 2 und 3 SGB III im IT-Verfahren COLIBRI

Ein Freibetrag nach § 141 Abs. 2 und 3 SGB III kann nur gewährt werden, wenn innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des Anspruches mindestens 12 Monate eine geringfügige Beschäftigung neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt wurde.
Das Arbeitsentgelt bleibt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der aus geringfügigen Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich erzielt wurde.
Die Plausibilitätsprüfungen bei der Eingabe im Register „zusätzlicher Freibetrag“ und die Ermittlung des monatlichen Freibetrages erfolgten in COLIBRI nicht richtig.

Seit dem 16.10.2006 ist für die Gewährung des höheren Freibetrages eine korrekte Plausibilitätsprüfung im Flächeneinsatz.
Mit E-Mail vom 26.10.06 wurden die Agenturen auf eine erforderliche Berichtigung der in der Vergangenheit fehlerhaft eingegeben Fälle hingewiesen, weil in Einzelfällen die Monatszahlung Oktober 2006 wegen der gespeicherten fehlerhaften Eingaben (der Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung lag außerhalb von 18 Monaten vor dem Datum im Feld „Beginn des Grundanspruchs“ oder bei Weiterbewilligungen ggf. teilweise nach dem Datum im Feld „Beginn des Grundanspruchs) in COLIBRI nicht ausgeführt werden konnte.

Ab 01.12.2006 erfolgt die Ermittlung des monatlichen Freibetrages nach § 141 Abs. 2 und 3 SGB III wie folgt:
Zur Ermittlung des monatlichen Freibetrages werden alle vorhandenen Nebeneinkommen in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Anspruches (Datum im Feld „Beginn des Grundanspruchs“) addiert.
Der Gesamtbetrag dieses Einkommens wird mit 30 multipliziert und durch Anzahl der Kalendertage, die mit Nebeneinkommen belegt sind, dividiert.
Auf Grund der geänderten Berechnungsweise des Freibetrages kann es in Einzelfällen vorkommen, dass sich der tägliche Leistungssatz ändert, ohne dass ein Änderungsbescheid generiert werden kann.
In diesen Fällen ist auf Anforderung des Kunden ein manueller Änderungsbescheid zu erstellen.

II. Rückzug der IT2000-Berechnungshilfen aus dem Flächeneinsatz mit der Programmversion P73

Die aus den IT-Verfahren coLei NT und zPDV über den Menüpunkt „Berechnungshilfen“ aufrufbaren IT2000 Berechnungshilfen

  • Differenzberechnung,
  • Entlassungsentschädigung,
  • LVO – Tabellensatz,
  • Nebeneinkommen SBG III,
  • Erstattungsanspruch der BA und
  • Erstattungsanspruch anderer Träger

werden auf dem Stand 31.12.2006 eingefroren und mit dem Einsatz der Programmversion P73 (voraussichtlicher Einsatz 14.12.2007) aus dem Flächeneinsatz zurückgezogen.
Für das Jahr 2007 ggf. geänderte Buchungsstellen werden in den oben genannten Berechnungshilfen hinterlegt.

Die Berechnungshilfen „Erstattungsanspruch der BA“ und „Erstattungsanspruch anderer Träger“ sind Bestandteil des IT-Verfahrens COLIBRI und werden bis auf weiteres aktualisiert. Sie sind auch nach dem Einsatz der P73 im COLIBRI-Ergebnis verfügbar

Nach dem Rückzug der IT-2000 Berechnungshilfen aus dem Flächeneinsatz können die über die BK-Vorlagen angebotenen Berechnungshilfen/Vorlagen zur Abwicklung der Altfälle genutzt werden.
Für die Ermittlung des Leistungssatzes kann ElBa-BM oder die Alg-PC Arbeitshilfe „LVO ab 2005 –incl. Zeitraumberechnung“ genutzt werden.

Die Berechnungshilfe „Kalender“ wird bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, und zwar aus den bereits vorhandenen Aufrufmöglichkeiten.