HEGA 10/09 - 03 - IT-Verfahren COLIBRI und ElBa-BM: Abwicklung von Leistungsfällen mit einem Anspruchsbeginn in 2010 und den folgenden Jahren
SP III 31 – 7011.9 / 7011.4
20.10.2009
31.12.2013
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Weisung
Zusammenfassung
Es werden Hinweise gegeben zur Abwicklung von Leistungsfällen, deren Anspruch in 2010 bzw. in den Folgejahren entsteht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die maßgeblichen Werte zur Bestimmung des Leistungssatzes noch nicht bekannt sind.
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Derzeit ist nicht absehbar, ob sich für 2010 die Lohnsteuertabelle zur Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages ändert. Des Weiteren sind die endgültigen Werte zu den Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für 2010 noch nicht bekannt. Diese Problematik wiederholt sich jedes Jahr ab Anfang Oktober. Ab Oktober können Anträge mit einem Anspruchsbeginn des Folgejahres eingehen, die maßgeblichen Werte zur Bestimmung des Leistungssatzes (Lohnsteuertabelle zur Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages, Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen) sind aber noch nicht bekannt, so dass eine endgültige Bewilligung nicht möglich ist. Da diese Werte vom Gesetzgeber relativ kurzfristig vor dem Jahreswechsel bekannt gegeben und diese auch noch in die IT-Verfahren COLIBRI und ElBa einzupflegen sind, werden Bearbeitungshinweise für diese Anträge gegeben.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Damit Anträge mit einem Anspruchsbeginn im Folgejahr bearbeitet werden können wenn die maßgeblichen Werte zur Bestimmung des Leistungssatzes (Lohnsteuertabelle zur Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages, Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen) noch nicht bekannt sind, ergehen folgende Hinweise für die IT-Verfahren COLIBRI und ElBa. Für die Jahreswechsel 2010/2011 ff werden keine Verfahrenshinweise mehr herausgegeben, da die Verfahrenshinweise auch für die folgenden Jahreswechsel Anwendung finden.
COLIBRI
Bewilligungen mit einem Anspruchsbeginn im Folgejahr sind in der IT-Anwendung COLIBRI unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise möglich. Wenn die maßgeblichen Werte zur Bestimmung des Leistungssatzes bekannt und in den IT-Verfahren COLIBRI und ElBa implementiert sind, ergeht eine gesonderte Information.
Entstehung des Grundanspruchs im aktuellen Jahr bzw. in den Vorjahren:
Liegt das Datum im Feld „Beginn des Grundanspruchs“ im aktuellen Jahr bzw. in den Vorjahren, ist eine Bewilligung mit einem Anspruchsbeginn im Folgejahr ohne weitere Besonderheiten möglich.
Entstehung des Grundanspruchs im Folgejahr:
Liegt das Datum im Feld „Beginn des Grundanspruchs“ im Folgejahr, ist eine Bewilligung im IT-Verfahren COLIBRI möglich, die Leistungshöhe kann jedoch nicht endgültig festgestellt werden.
In der Registerkarte „Bewilligung“ ist als Entscheidungsart "Vorschussbewilligung gem. § 42 SGB I“ auszuwählen. Der Leistungsfall ist zusätzlich auf Wiedervorlage zu legen, um die Höhe endgültig festzusetzen.
Nach Bekanntgabe der maßgeblichen Lohnsteuertabelle und der Beitragsbemessungsgrenzen / Bezugsgrößen ist die Leistungshöhe endgültig festzusetzen.
Dies erfolgt durch Umstellung der Entscheidungsart auf "endgültig". COLIBRI errechnet dann den korrekten Leistungssatz (unter Berücksichtigung der maßgeblichen Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages) und erstellt einen Änderungsbescheid mit der endgültigen Leistungshöhe.
ElBa-BM
Im IT-Verfahren ElBa-BM wird ein entsprechendes Meldungsfenster angezeigt, wenn für die Ermittlung des Bemessungsentgeltes die Beitragsbemessungsgrenzen / Bezugsgrößen für das Folgejahr benötigt werden. Die Bemessung kann in ElBa-BM nicht bis zum Ende durchgeführt werden. Die bis dahin eingegebenen Daten werden durch Anklicken der Schaltfläche „Speichern“ für die spätere Bearbeitung gespeichert.
Die Ermittlung des Leistungssatzes in ElBa-BM unter Berücksichtigung der maßgeblichen Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages ist erst nach Bekanntgabe der maßgeblichen Lohnsteuertabelle möglich. Bis zur Einarbeitung der Tabellen wird dies im Leistungssatzrechner von ElBa-BM mit einem Meldungsfenster angezeigt.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit beachten diese Verfahrensregelungen zum Jahreswechsel 2009/2010 sowie den folgenden Jahreswechseln.

Bundesagentur für Arbeit