HEGA 09/09 - 06 - Übernahme bzw. Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge für Alg- u. Übg-Bezieher bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
SP III 31 – 7265/ 7285
20.09.2009
31.12.2012
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Weisung
Zusammenfassung
Für Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, § 231 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, wirkt die Befreiung während des Arbeitslosen- oder Übergangsgeldbezuges fort. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231a SGB VI können keine Beiträge nach § 207 SGB III übernommen bzw. erstattet werden.
1. Ausgangssituation
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im Rahmen des § 207 SGB III Beiträge zur Altersvorsorge zu übernehmen, wenn der Leistungsbezieher von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zur Verwaltungspraxis in den Agentur für Arbeit (AA) geben Anlass zu nachfolgenden Hinweisen.
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
Entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
a) Fortbestand der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 231 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI übernimmt bzw. erstattet die BA Beiträge zur Altersvorsorge für Bezieher von Arbeitslosen- und Übergangsgeld im Rahmen des § 207 SGB III.
Von der Rentenversicherungspflicht werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (vormals § 7 Abs. 2 AVG) u. a. Beschäftigte für die Dauer der Ausübung einer sog. berufsspezifischen Beschäftigung (Kammerberuf) befreit, wenn sie Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind. Zu den zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigten Kammerberufen gehören z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten.
Die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bleibt auch dann bestehen, wenn die berufsgruppenspezifische Beschäftigung wegen Arbeitslosigkeit nicht ausgeübt wird. Für Zeiten mit Bezug von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld sehen die jeweiligen Satzungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen regelmäßig eine Beitragspflicht vor. Der Bescheid über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird im Falle der Arbeitslosigkeit auch nicht aufgehoben.
Der Bezug von Arbeitslosengeld führt nur dann zur Rentenversicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, wenn im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht bestanden hat. Die Versicherungspflicht muss den versicherungsrechtlichen Status bis zum Beginn des Arbeitslosen- oder Übergangsgeldbezuges bestimmen.
Hat hingegen bis zum Beginn des Leistungsbezugs eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht den Status bestimmt, tritt Versicherungspflicht auch dann nicht ein, wenn davor im maßgeblichen Jahreszeitraum Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Für Bezieher von Arbeitslosen- oder Übergangsgeld, die zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, kann daher Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI grundsätzlich nicht eintreten. Dieser Personenkreis ist auch von der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist durch die Vorlage des jeweiligen Befreiungsbescheides des Rentenversicherungsträgers nachzuweisen. Eine Mitgliedsbescheinigung der berufsständischen Einrichtung reicht nicht aus. Eine Kopie des Befreiungsbescheides ist zur Leistungsakte zu nehmen.
Vorstehendes gilt auch für Personen, die nach § 231 Abs. 1 oder 2 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.
b) Keine Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231a SGB VI
Eine Übernahme und Erstattung der Beiträge nach § 207 SGB III kommt hingegen bei Personen nicht in Betracht, die nach § 231a SGB von der Versicherungspflicht in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit sind.
Für diese Fälle kommt eine analoge Anwendung des § 207 SGB III nicht in Betracht, da der Gesetzgeber trotz vielfältiger Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung davon abgesehen hat, den von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis auszudehnen und deshalb davon auszugehen ist, dass dieser Personenkreis bewusst ausgenommen worden ist. Auch sind keine verfassungsrechtlichen Gründe gegeben, den von § 207 SGB III erfassten Personenkreis zu erweitern, insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit beachten die neue Rechtssituation. Soweit bisher anders verfahren wurde und die Fälle nicht von Dritten aufgegriffen werden, hat es damit sein Bewenden.



Bundesagentur für Arbeit