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HEGA 09/09 - 05 - Zusammenarbeit zwischen den Rentenversicherungsträgern und den AA - Gesonderte Meldungen nach § 194 SGB VI

SP III 31 – 7264

20.09.2009
31.12.2012
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Weisung

Zusammenfassung

Gesonderte Meldungen nach § 194 SGB VI für Bezieher von Arbeitslosengeld werden künftig nach maschineller Anforderung des Rentenversicherungsträgers vom IT-Verfahren COLIBRI automatisch erstellt.

1. Ausgangssituation

Im IT-Verfahren COLIBRI wurden zur Programmversion P83 die Voraussetzungen für das in HEGA 09/08 - 10 - Nr. 2 erläuterte maschinelle Verfahren zur Erstellung Gesonderter Meldungen (§ 194 SGB VI) geschaffen. Seitens der Deutschen Rentenversicherung wurden die Programmierarbeiten im ersten Quartal 2009 abgeschlossen. Nachdem die im zweiten Quartal mit einigen Rentenversicherungsträgern durchgeführte Pilotphase positiv abgeschlossen ist, nehmen jetzt alle Rentenversicherungsträger an dem maschinellen Verfahren teil.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Mit der Einführung der maschinellen Gesonderten Meldung sind Meldungen nach § 194 SGB VI nur noch in besonders gelagerten Einzelfällen auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers mittels Vordruck vorzunehmen.

Die Rentenversicherungsträger wurden in einem Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf hingewiesen, dass es ab Einsatz des maschinellen Verfahrens grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, Gesonderte Meldungen per Vordruck von den Agenturen für Arbeit (AA) anzufordern. Lediglich in Einzelfällen, in denen die maschinelle Anforderung von der BA nicht verarbeitet oder nicht eindeutig beantwortet werden konnte, ist die Gesonderte Meldung mit Vordruck bei den AA anzufordern.

Der Vordruck R 270 wurde entsprechend angepasst und in das Intranet eingestellt. In den Vordruck wurde insbesondere eine vom Rentenversicherungsträger abzugebende Erklärung eingefügt, dass die maschinelle Anforderung der Gesonderten Meldung von der BA nicht verarbeitet bzw. nicht eindeutig beantwortet werden konnte. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, d. h. das entsprechende Kästchen nicht angekreuzt, kann die Anfrage an den Absender mit einem kurzen Hinweis auf das maschinelle Verfahren zurückgeben werden.

Bescheinigungen zur Kontenklärung sowie Bescheinigungen von Zeiten der Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) sind weiterhin mittels Vordruck zu erteilen (vgl. HEGA 09/08 - 10 - Nr. 1).

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit:

  • berichten an die Regionaldirektionen, wenn über das Jahr 2009 hinaus weiterhin Gesonderte Meldungen mit Vordruck angefordert werden, ohne das erkennbar ist, dass eine maschinelle Anforderung nicht erfolgreich war. Dabei sind Beispielsfälle mit vorzulegen.

Die Regionaldirektionen:

  • fassen die Berichte der Agenturen für Arbeit zusammen und leiten diese an die Zentrale weiter.