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HEGA 09/09 - 12 - Durchführungsanweisungen Arbeitslosengeld (DA Alg) - Änderungen

SP III 31 – 7010/ 71119/ 71126/ 71143/ 71143a/ 71144

20.09.2009
31.12.2012
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Weisung

Zusammenfassung

Die DA Alg zu den §§ 119, 126, 143, 143a, 144 werden aktualisiert. Die aktuelle Rechtsprechung zu dem Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen wird umgesetzt. Sind Urlaubsabgeltungen zu berücksichtigen, ruht der Anspruch auf Alg auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an das Arbeitsverhältnis. Im Übrigen erfolgen Klarstellungen/ Ergänzungen der DA.

1. Ausgangssituation

Kann der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum nicht gewährt werden, verfiel der Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

Die an die BAG-Rechtsprechung angelehnte Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf Alg gem. § 143 Abs. 2 SGB III erst im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit ruht, wird aufgegeben.
Die DA wird im Übrigen zu verschiedenen Paragraphen klarstellend geändert/ergänzt.

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit und Regionaldirektionen beachten die geänderte Weisungslage.