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HEGA 09/08 - 10 - Zusammenarbeit zwischen den Rentenversicherungsträgern und den AA / ARGEn

SP III 31 / SP II 22 – 7264 / II-2045

22.09.2008
24.12.2011
ja

Zusammenfassung

Die DRV-Bund hat Vorschläge der BA zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen den Rentenversicherungsträgern (RVT) und den AA / ARGEn aufgegriffen und die RVT zur Beachtung bestimmter Regularien bei der Anforderung von Bescheinigungen für Leistungsbezieher aufgefordert.

1. Bescheinigung bei Kontenklärung

Zur Klärung von Versichertenkonten richten die Rentenversicherungsträger (RVT) in erheblichem Umfang Anfragen zu Leistungsbezugszeiten an die AA/ARGEn. Um die Zahl der Anfragen zu verringen, wurde vereinbart, dass die RVT folgendes beachten:

  1. Anfragen erfolgen nicht vor Ablauf der Meldefristen unter Berücksichtigung der Verarbeitungsdauer der Meldungen innerhalb der Rentenversicherung.
  2. Anfragen erfolgen nicht für Zeiträume außerhalb der 5-jährigen Aufbewahrungsfrist der BA für Leistungsakten.
  3. Erinnerungen an Anforderungen erfolgen grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Wochen, es sei denn, es handelt sich um eilbedürftige Verfahren (zum Beispiel B. Versorgungsausgleich oder Rentenverfahren).
  4. Die Anforderung von Bescheinigungen bzw. Meldungen von Zeiten des Leistungsbezugs werden stets an die AA bzw. ARGE gerichtet, die zuletzt Leistungen erbracht hat; die RVT sollen die Adressen der AA bzw. ARGE unter www.arbeitsagentur.de ermitteln.
  5. Es wird der Ermittlungsgrundsatz nach § 67a Abs. 2 SGB X beachtet, wonach Leistungsbezugszeiten bzw. Anrechnungszeittatbestände zuerst über den Versicherten zu ermitteln sind.

Es ist darauf zu achten, ob die vorstehenden Grundsätze von den RVT bei der Anforderung von Bescheinigungen beachtet werden. Sollten nach einer Übergangzeit von ca. drei Monaten weiterhin nicht plausible Anfragen in nennenswertem Umfang eingehen, ist über die RD mit Vorlage von Beispielsfällen zu berichten.

2. Gesonderte Meldungen

Mit HEGA 12/2007, lfd. Nr. 12 wurde darauf hingewiesen, dass Gesonderte Meldungen gem. § 194 SGB VI (vormals Vorausbescheinigungen) für Bezieher von Arbeitslosengeld künftig von COLIBRI maschinell erstellt werden. Hierzu wird von den RVT über die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) ein Anforderungsdatensatz an das BA-IT-Systemhaus übermittelt. Dieser Anforderungsdatensatz wird von COLIBRI ausgewertet und in der folgenden Nacht ein Antwortdatensatz an die DSRV übermittelt. Die DSRV leitet den Datensatz unverzüglich an den RVT weiter, so dass die Sachbearbeitung des RVT bereits nach einem Tag über die benötigten Daten verfügt. Sofern in COLIBRI zu einem angefragten Fall keine Daten vorhanden sind oder Daten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, erhält die DSRV im Antwortdatensatz einen entsprechenden Hinweis.

Der Einsatz dieses Verfahrens erfolgt seitens der BA mit der Programmversion P83 (Mitte Dezember 2008). Anfang 2009 werden dann von den RVT die ersten Anforderungsdatensätze an das IT-Systemhaus übermittelt. Sobald ein fehlerfreier Verfahrensablauf gegeben ist, sind von den RVT Gesonderte Meldungen nur noch auf diesem Weg anzufordern. Der entsprechende Zeitpunkt wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Eine maschinelle Gesonderte Meldung gemäß § 194 SGB VI kann derzeit über A2LL nicht umgesetzt werden. Daher sind für den SGB II-Bereich die Gesonderten Meldungen weiterhin unter Verwendung der Vordrucke der Rentenversicherung (R254 und R262, ab 01.01.2009 R 275) in Papierform abzugeben.