HEGA 08/09 - 11 - Versicherungspflichtiger Personenkreis – Freistellung von der Arbeitsleistung
SP III 31 – 71025 / 3101
20.08.2009
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann noch vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten. HEGA 06/09-3 ist insoweit aufgehoben (Berichtigung der Anlage, Streichung des vorletzten Absatzes der Nr. 1).
- 1. Ausgangssituation
- 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
- 3. Eigene Entscheidung und Absicht
- 4. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung für den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gefordert, dass einerseits der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und andererseits der Arbeitgeber seine Dispositionsbefugnis bzw. Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt.
Es fehlt indes an den zweiseitigen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wird (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag). Demnach endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten Arbeitstag, denn in diesen Fällen endet auf Seiten des Arbeitnehmers die Weisungsgebundenheit und auf Seiten des Arbeitgebers das Weisungsrecht. Dem steht nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer in diesen Fällen gleichwohl bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses das geschuldete Arbeitsentgelt fortgezahlt wird (vgl. Niederschrift über die Besprechung am 5./6.7.2005 – TOP 4).
2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
entfällt
3. Eigene Entscheidung und Absicht
Aufgrund neuerer Rechtsprechung des BSG kann an der in Nr.1 Abs. 2 geschilderten Auffassung nicht mehr festgehalten werden. Danach endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch in Fällen der einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. Niederschrift über die Besprechung am 30./31.3.2009 – TOP 2).
4. Einzelaufträge
Die Agenturen für Arbeit
- wenden die Urteile des BSG an. Wurde bisher anders entschieden, hat es damit sein Bewenden; die abgeschlossenen Fälle sind von Amts wegen nicht aufzugreifen.
Anlage



Bundesagentur für Arbeit