Erläuterungen zu den BSG-Urteilen
Anlage zur HEGA 08/2009 - Versicherungspflichtiger Personenkreis – Freistellung von der Arbeitsleistung
- Das BSG forderte für den Fortbestand eines (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft gegen die vereinbarte Vergütung dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber seine Dispositionsbefugnis/Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitskraft rechtlich und tatsächlich ausübt (vgl. Urteile des BSG vom 18.09.1973 - 12 RK 15/72 - und vom 31.08.1976 - 12/3/12 RK 20/74 -. Der für die Annahme einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und deren Fortbestand erforderliche „Vollzug“ besteht in der realen Erbringung der Arbeitsleistung („…Arbeit in…“).
Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Beschäftigte bei Fortbestand des rechtlichen Bandes aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner - damit jeweils als grundsätzlich weiter bestehend vorausgesetzten - Leistungspflicht befreit wird. Soweit die Versicherungspflicht darüber hinaus die Zahlung von Arbeitsentgelt erfordert, reicht es aus, dass sich ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer vertraglichen Regelung oder aufgrund Anordnung (z.B. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, §§ 1, 11 Bundesurlaubsgesetz, §§ 615, 616 BGB) ergibt.
Die Versicherungspflicht und die sie begründende entgeltliche Beschäftigung enden hiernach grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die Bewertung vollzieht sich damit wesentlich nach dem Bestand des Rechtsverhältnisses, im Arbeitsrecht also des Arbeitsverhältnisses. Maßgeblich ist daher auch für das Ende der Beschäftigung grundsätzlich nicht bereits die Einstellung der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern das kumulative Entfallen sowohl des arbeitsvertraglichen Bandes als auch sonstiger Umstände, die im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung dessen Vollzug im vorstehend beschriebenen Sinne begründen.
Das Bundessozialgericht geht nach neuerer Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R - und B 12 KR 27/07 R -) vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auch dann aus, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag verzichten.
Selbst in diesen Fällen ist das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis wie in allen sonstigen Zeiten nicht geringer als bei tatsächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten. Die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einen ihm vorgegebenen Arbeitsablauf sind auch in einer solchen Lage nicht eingeschränkt; sie sind nicht stärker reduziert als in Fällen der fortbestehenden Beschäftigung bei unterbrochener Arbeitsleistung.
Das in einem Arbeitsverhältnis begründete versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet bei einer vereinbarten Freistellung von der Arbeitsleistung zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem regulären (vereinbarten) Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitsentgelt gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit tatsächlich vollzogen wurde.
Unter Berücksichtigung der o.a. Rechtsprechung wird das Besprechungsergebnis vom 5./6.7.2005 – TOP 4 – aufgehoben. - Die vollständige Ergebnisniederschrift über die Besprechung am 30./31.3.2009 ist im Intranet unter Geldleistungen > Sozialversicherung > Niederschriften abgestellt. Die Langfassungen der Urteile können über „juris“ abgerufen werden.



Bundesagentur für Arbeit