1. Zum Inhalt springen

HEGA 06/11 - 04 - Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Wehrpflicht; hier: Versicherungspflicht und Arbeitslosengeld

SP III 31 – 7031 / 71130 / 71027 / 71026 / 7011.4 / 6901.4 / 6801.4

20.06.2011
31.12.2015
-
Weisung

Zusammenfassung

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 sowie dem Bundesfreiwilligendienstgesetz wird die Wehrpflicht faktisch ausgesetzt und der Zivildienst durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst. Dies hat Auswirkungen auf die Anwendung der §§ 25 ff SGB III sowie auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes.

1. Ausgangssituation


1.1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011

Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 vom 28.04.2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011; BGBl I Nr. 19 Seite 678), das im Wesentlichen zum 01.07.2011 in Kraft tritt, werden die Aussetzung der Wehrpflicht und die Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz realisiert. Der freiwillige Wehrdienst besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 54 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz).

1.2 Bundesfreiwilligendienstgesetz

Die Aussetzung der Wehrpflicht hat auch Auswirkungen auf den Zivildienst als Wehrersatz, weil er allein verteidigungspolitisch begründet war. Mit dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011(BGBl I Nr. 19 Seite 687), wird als Ersatz für den Zivildienst ab 01.07.2011 ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt und sind die §§ 27, 130 SGB III mit Wirkung zum 03.05.2011 geändert worden.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht


3.1 Wehrrechtsänderungsgesetz

a) Versicherungspflicht

Dienstleistende, die ab dem 01.07.2011 freiwillig Wehrdienst leisten (§ 54 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz), sind nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungspflichtig. Das Wehrrechtsänderungsgesetz führt zu keiner Änderung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

Dienstleistende, die ihren Grundwehrdienst vor dem 01.07.2011 angetreten haben, der Pflichtdienst aber über den 30.06.2011 hinausgeht, werden auf Antrag mit Ablauf dieses Tages entlassen (§ 62 Wehrpflichtgesetz). Bis zur Entlassung liegt Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vor. Schließt sich an den Pflichtdienst ein zusätzlicher Wehrdienst nach § 6b Wehrpflichtgesetz an, tritt keine Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung ein; die Dienstleistenden bleiben nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungspflichtig.

b) Arbeitslosengeld - Zeitnachweis in ElBa-AW

Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes nach § 54 Wehrpflichtgesetz sind in ElBa-AW mit dem Zeitnachweis „GWD-V“ zu erfassen.

3.2 Bundesfreiwilligendienstgesetz

a) Versicherungspflicht

Während der Zivildienstleistende ein sonstiger Versicherungspflichtiger (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) ist, werden Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz als Beschäftigte nach § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig. Mit der Ergänzung des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III wird klargestellt, dass auch – wie bei Personen, die Jugendfreiwilligendienst leisten, – bei geringfügiger Beschäftigung Versicherungspflicht vorliegt.

Zivildienstleistende, die zu einem über den 30.06. 2011 hinausgehenden Zivildienst einberufen worden sind

  • werden auf Antrag mit Ablauf dieses Tages entlassen. Die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III endet (§ 83 Abs. 3 Zivildienstgesetz) mit dem Tag der Entlassung.
  • und keinen Antrag auf Entlassung stellen, sind spätestens bis zum 31.12.2011 zu entlassen. Bis zur Entlassung gelten sie als Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leisten (§ 83 Abs. 4 und 5 Zivildienstgesetz) und bleiben versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

b) Arbeitslosengeld - Zeitnachweis in ElBa-AW und Arbeitsbescheinigung

Nachdem Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz als Beschäftigte versicherungspflichtig werden (§ 25 Abs. 1 SGB III), sind diese Versicherungszeiten in ElBa-AW mit dem Zeitnachweis „Arb-V“ zu erfassen und mit der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nachzuweisen.
Versicherungszeiten als Zivildienstleistender sind in ElBa-AW weiterhin mit dem Zeitnachweis „ZVD-V“ zu erfassen.

c) Arbeitslosengeld – Bemessung

§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III bleiben - analog den Zeiten nach Jugendfreiwilligengesetz – auch Zeiten einer Beschäftigung als Freiwilliger im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes bei der Bildung des Bemessungszeitraums außer Betracht, wenn sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 344 Abs. 2 SGB III bestimmt haben. ElBa-BM [Registerkarte „§ 130 (2) 2 SGB III“] wird mit der Programmversion P13 angepasst.

Die Weisungen zu den §§ 26, 27 SGB III sowie zu § 130 SGB III werden aktualisiert und zur Verfügung gestellt:

Geldleistungen > Sozialversicherung SGB III > Sozialversicherungspflicht-Arbeitslosenversicherung

Geldleistungen > Entgeltersatzleistungen > Arbeitslosengeld > DA Alg

4. Einzelaufträge

Die Agenturen für Arbeit

  • beachten die geänderte Weisungslage zu §§ 26, 27 SGB III sowie § 130 SGB III und
  • berücksichtigen bei der Erfassung von Zeiten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz den o. a. Zeitnachweis (vgl. Ziff. 3.2 Buchstabe b)

Die Regionaldirektionen

  • beachten die geänderte Weisungslage zu §§ 26, 27 SGB III sowie § 130 SGB III.

Anlage:

Auszug aus dem Wehrpflichtgesetz