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Ergänzende Hinweise im Zusammenhang mit der Pflege der Steuer-ID

Anlage zu Punkt 4 - Eigene Entscheidung und Absicht - der HEGA 06/2009 - Einführung des neuen IT-Verfahrens DelFi

Die Steuer-ID des Kunden ist in zPDV einzugeben, wenn diese vom Kunden angegeben wird. Weitere zu beachtende Hinweise sind der Anlage „Hinweise im Zusammenhang mit der Pflege der Steuer-ID“ zu entnehmen.

Es sollte vom Kunden ein schriftlicher Nachweis über die Steuer-ID verlangt werden (z. B. Zuteilungsschreiben des BZSt), um die Eingabe fehlerhafter Steuer-ID-Nummern zu vermeiden.
Erst nach der automatisierten Erstversorgung (vgl. Ziff. 3 - Steuer-Identifikationsnummer) ist die Eingabe der Steuer-ID erforderlich. Wenn diese in den Leistungsanträgen durch den Kunden nicht angegeben wird, ist bei persönlicher Vorsprache mündlich ein schriftlicher Nachweis der Nummer beim Kunden anzufordern.

Diese Anforderung ist in zPDV entsprechend zu kennzeichnen. Aufgrund dieser Kennzeichnung wird in zPDV eine automatisierte Wiedervorlage (3 Wochen) gesetzt. Teilt der Kunde auf diese Anforderung die Steuer-ID nicht mit, so wird nach Ablauf von drei Wochen ab 01.01.2010 automatisiert eine elektronische Steuer-ID-Anfrage beim BZSt ausgelöst. Bei einer Rückmeldung wird die Nummer automatisiert in zPDV gespeichert. Die Steuer-ID muss daher nicht schriftlich beim Kunden angefordert werden. Die mündliche Aufforderung beispielsweise im Antragsservice bzw. die schriftliche Aufforderung im Leistungsantrag ist ausreichend, um dem Grundsatz der „Erstermittlung“ gerecht zu werden und um die Steuer-ID elektronisch beim BZSt anfordern zu dürfen.

Kann eine Steuer-ID nicht ermittelt werden, erfolgt eine entsprechende Rückmeldung an die Agentur. Diese Rückmeldung wird in zPDV gespeichert. In diesen Fällen sind die Personendaten zu überprüfen und ggf. zu berichtigen, danach ist eine erneute Anforderung beim BZSt zu veranlassen. Auch zur Bereinigung dieser Fälle wird zukünftig eine DORA-Auswertung zur Verfügung gestellt.
Der jeweilige Stand des Anforderungsverfahrens ist in zPDV ersichtlich. Einzelheiten sind der Versionsinformation von zPDV zur P92 zu entnehmen.

Da die maschinelle Anfrage der Steuer-ID beim BZSt erst ab 01.01.2010 möglich ist (und im Hinblick auf die automatisierten Erstversorgung der Bestandsfälle aus 2009 vorher auch nicht notwendig), ist die Kennzeichnung der Anforderung der Steuer-ID beim Kunden in zPDV vor dem 01.01.2010 nicht vorzunehmen.