HEGA 06/08 - 10 - Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung
SP III 31 – 7253 / 7273
20.06.2008
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2008 auf 1,95 v.H. erhöht.
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung geändert. Dieser beträgt ab 01.07.2008 1,95 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Für Personen, bei denen der hälftige Beitragssatz zu berücksichtigen ist, beträgt der Beitragssatz 0,975 v.H. (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 SGB XI).
Die geänderten Beitragssätze sind ab vorgenanntem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Soweit Rückrechnungen für davor liegende Beitragszeiten vorzunehmen sind, ist der bisherige Beitragssatz (1,7 v.H. bzw. 0,85 v.H. bei hälftigem Beitragssatz) zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Leistungsbezieher wird weiterhin pauschal an die Pflegekassen abgeführt (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 7 SGB XI).
In den Verfahren COLIBRI und BAB/Reha werden die geänderten Beitragssätze automatisch berücksichtigt. Soweit sich die gemäß § 207a SGB III zu übernehmenden Beiträge ab 01.07.2008 ändern, wurde den betroffenen Leistungsbeziehern aus dem IT-Verfahren COLIBRI bereits ein Änderungsbescheid übersandt.
Die Übersicht „Rechengrößen der Sozialversicherung“ sowie das Merkblatt „Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. der Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld“ werden entsprechend aktualisiert.

Bundesagentur für Arbeit