HEGA 05/08 - 20 - Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rückforderungen (GA Nr. 16/2008)
SP II 21 – II-1404
20.05.2008
20.05.2013
ja
Zusammenfassung
Die Rechtsauffassung des BMAS zur aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Erstattungsforderungen hat sich geändert.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). § 39 SGB II ist eine Spezialvorschrift gegenüber § 86a SGG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
Daraus folgt, dass Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen die Bewilligung, Entziehung und Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält an der Rechtsauffassung, dass auch Erstattungsbescheide (§ 50 SGB X) Entscheidungen über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II sind, nicht mehr fest.
Bei Widersprüchen gegen Erstattungsbescheide ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzuges vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Erstattungsforderung in FINAS ruhend zu stellen und die weitere Beitreibung bis zum Abschluss des Verfahrens einzustellen. Dies gilt auch für laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Bundesagentur für Arbeit