HEGA 05/07-14 - Erhöhter Leistungssatz beim Anspruch auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld - Absenkung der Altersgrenzen nach § 32 Abs. 4, 5 EStG
SP III 31 – 71129/71160
20.05.2007
31.05.2012
ja
Zusammenfassung
Die Höhe des Arbeitslosengeldes sowie des Übergangsgeldes ist davon abhängig, ob ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG vorhanden ist. Die Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 und 5 EStG ist vom 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Aufgrund einer Übergangsregelung wirkt sich diese Änderung in der Regel erst ab 2008 auf den Leistungssatz aus.
I. Rechtsänderung
Die Höhe des Leistungssatzes ist davon abhängig, ob ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG vorhanden ist (§ 129 SGB III, § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1652) wurde die Altersgrenze vom 27. Lebensjahr auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.
§ 32 Abs. 4, 5 EStG (
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ist mit Wirkung zum 01.01.2007 geändert worden. Bei der Anwendung der neuen Altersgrenze ist die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 EStG (
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zu beachten.
a) Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG
Nach § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG ist bei der Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG zwischen folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Kinder, die vor dem 02.01.1982 geboren worden sind, können auch weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden.
- Bei Kindern, die im Zeitraum vom 02.01.1982 bis 01.01.1983 geboren worden sind, ist das 26. Lebensjahr maßgebend.
- Für Kinder, die nach dem 01.01.1983 geboren sind, ist als Altersgrenze das 25. Lebensjahr zu berücksichtigen.
Die Absenkung der Altergrenze wirkt sich erst für Zeiten des Leistungsbezugs im Jahr 2008 aus, weil Kinder, die nach dem 01.01.1982 geboren sind, erst im Kalenderjahr 2008 das 25. bzw. das 26. Lebensjahr vollenden.
b) Berücksichtigung von Kindern zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG
Nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG sind Kinder, die wegen einer vor dem 01.01.2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, auch weiterhin zu berücksichtigen (vgl. § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG).
c) Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG
Bei der Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG ist zwischen folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden (§ 52 Abs. 40 Satz 6 EStG):
Kinder, die einen der genannten Dienste absolviert haben und
- vor dem 02.01.1982 geboren worden sind, werden auch weiterhin über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus
- im Zeitraum vom 02.01.1982 bis 01.01.1983 geboren worden sind, werden über das 26. Lebensjahr hinaus
- nach dem 01.01.1983 geboren sind, werden über das 25. Lebensjahr hinaus
für die Dauer dieses Dienstes berücksichtigt.
Die Absenkung der Altersgrenzen ist bei Neubewilligungen zu berücksichtigen. Laufende Fälle sind anlässlich der nächsten Aktenbearbeitung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
II. Änderungen der DA Alg
Die DA zu § 129 SGB III wird mit der nächsten Aktualisierung der DA Alg geändert.
III. Änderung der DA "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben"
Die DA I 46.1.2 Abs. 5 und 7 werden mit der nächsten Ergänzung entsprechend aktualisiert.



Bundesagentur für Arbeit
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