HEGA 05/07-10 - Korrektur von COLIBRI-Leistungsnachweisen bei Feststellung von Überzahlungen
SP III 31 - 7011.9
21.05.2007
31.12.2014
ja
Zusammenfassung
Bei Feststellung von Überzahlungen sind grundsätzlich die rechtmäßig zustehenden Leistungen im Leistungsnachweis zu bescheinigen.
Nach § 32b Abs.3 EStG hat die BA bei Einstellung der Entgeltersatzleistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger der Leistung die Dauer des Leistungszeitraumes sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahres (tatsächlich) gezahlten Leistungen zu bescheinigen.
In Abstimmung mit dem BMF sind für die steuerliche Behandlung von Rückforderungen von Leistungszahlungen aus Vereinfachungsgründen sowohl die tatsächlich gezahlten als auch die rechtmäßig zustehenden Leistungen zu bescheinigen. Dieses gilt auch bei Rückforderungen in bereits beendeten Leistungsfällen.
Das IT-Verfahren COLIBRI wird entsprechend angepasst (Ausgabe der tatsächlich gezahlten wie auch der rechtmäßig zustehenden Leistungen im Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung). Der Einsatzzeitpunkt wird mit der COLIBRI-Versionsinfo bekannt gegeben.
Bis zur Anpassung des IT-Verfahrens COLIBRI ist auf Anforderung den Kunden ein korrigierter Leistungsnachweis über die BK-Vorlage 0-27 (Leistungsnachweis für FA-Zweitschrift) zu erstellen.
Zum 01.06.07 wird die BK-Vorlage so angepasst, dass in der Eingabeoberfläche ausgewählt werden kann, ob zusätzlich die tatsächlich zustehende Leistungen zu bescheinigen sind.

Bundesagentur für Arbeit