HEGA 05/2006, lfd. Nr. 05 - Reihenfolge der Leistungsgewährung von Anschluss-Übg und einem Restanspruch auf Alg von weniger als 3 Monaten
PP31 - 71160.2/71118/79102/5390
20.05.2006
31.03.2015
ja
Zusammenfassung
Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist vorrangig zuerst ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) von unter 3 Monaten zu erfüllen. Erst danach ist Anschlussübergangsgeld (Anschluss-Übg) bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu zahlen.
Reihenfolge der Leistungsgewährung von Anschlussübergangsgeld (Anschluss-Übg) und einem Restanspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) von weniger als 3 Monaten
1. Rechtsauffassung
a) Bisherige Rechtsauffassung
Nach der bisherigen Auffassung der BA ist bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Anspruch auf Anschluss-Übg (§ 51 Abs. 4 SGB IX) vor dem Restanspruch auf Alg von weniger als 3 Monaten zu erfüllen
(siehe DA I 51.4.1 Abs. 1 Buchstabe d der Durchführungsanweisungen Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und BA-Rb 18/2003 - 7010 A/… - Abschnitt III Ziffer 3).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10.10.2002 - B 2 U 2/02 R (BAIR 4802a SGB X § 104) entschieden, dass ein Restanspruch auf Alg von weniger als 3 Monaten vorrangig vor dem Anspruch auf Anschluss-Übg zu erfüllen ist.
b) Künftige Rechtsauffassung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nunmehr mitgeteilt, dass es die Entscheidungsgründe des BSG-Urteils vom 10.10.2002 teilt.
Ab sofort ist daher nach dem o. a. Urteil bzw. der Auffassung des BMAS zu verfahren. Dies bedeutet, dass bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben deshalbvorrangig zuerst ein Restanspruch auf Alg von unter 3 Monaten zu erfüllen ist. Erst danach ist Anschluss-Übg bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu zahlen.
2. Änderung DA / Aufhebungen
a) Durchführungsanweisungen Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
Die DA I 51.4.1 Abs. 1 Buchstabe d letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld geht einem Anspruch auf Anschluss-Übg voraus."
b) Durchführungsanweisungen Alg
Die DA zu § 118 wird mit der nächsten Aktualisierung um eine Ziff. 3a mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„3a. Alg und Anspruch auf Anschlussübergangsgeld
Der Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX ist gegenüber dem Anspruch auf Alg nachrangig. Im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen zuerst der (Rest-)Anspruch auf Alg von weniger als 90 Tagen zu erfüllen.“
c) Gegenstandslos sind:
– BA-Rb 18/2003 - 7010 A/… - Abschnitt III Ziffer 3 und
– Schreiben an die LAÄ vom 10.02.2003 - 71160.2(1).
3. Ergänzende Hinweise
Zu den vor Bekanntgabe der nunmehr geänderten Auffassung abgewickelten Fällen ergehen folgende Hinweise:
a) Bewilligung von Anschluss-Übg vor dem Restanspruch Alg
Ist Alg nach dem Bezug von Anschluss-Übg gezahlt worden, hat es hiermit grundsätzlich sein Bewenden, weil sich nach der nunmehr maßgebenden Auffassung in der Regel keine Änderung der Höhe der für den Drei-Monatszeitraum zu erbringenden Leistung (Alg, Anschluss-Übg) ergäbe.
b) Bewilligung des Restanspruches Alg als vorläufige Leistung nach § 43 SGB I vorrangig vor dem Anschluss-Übg [vgl. Schreiben vom 11.11.2004 - 71160.2(1)/71142/79102 -]
Die Bewilligung als vorläufige Leistung nach § 43 SGB I ist gegenüber dem Leistungsberechtigten für endgültig zu erklären. Der gegen den für das Anschluss-Übg zuständigen Leistungsträger geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X ist zurückzunehmen. Dies gilt entsprechend für ggf. erhobene Leistungsklagen.
Sollten besondere Fallgestaltungen nach den o. a. Hinweisen ausnahmsweise nicht abschließend erledigt werden können, wird gebeten eine entsprechende Anfrage mit einer Sachverhaltsdarstellung über die Regionaldirektion dem virtuellen Postfach des Teams PP31 (_BA-Zentrale-PP31 oder Zentrale.PP31@arbeitsagentur.de) zuzuleiten.



Bundesagentur für Arbeit