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HEGA 03/11 - 04 - Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung – Änderungen der DA und Weisungen zur Umsetzung der VO (EG) 883/04

SP III 31 – 7034.14

21.03.2011
31.01.2013
-
Weisung

Zusammenfassung

Die aktuellen Beratungen in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit machen eine Aktualisierung der Abschnitte „Allgemeine Hinweise zu Erstattungsforderungen“ und „Deutsche Erstattungsforderungen“ der DA IntRecht Alv erforderlich. Für die Umstellung auf das geänderte Erstattungsverfahren werden ergänzende Weisungen veröffentlicht. Außerdem wird aus aktuellem Anlass auf zwei wichtige Verfahrensweisen zur Umsetzung der VO 883/04 für dt. Erstattungsforderungen und für den Export von Arbeitslosengeld mit Portable Document U2 hingewiesen.

1. Ausgangssituation

1.1 Erstattungsverfahren für deutsche Forderungen

Die Regelungen zum Erstattungsverfahren in Art. 65 VO (EG) 883/04 werden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Die Verwaltungskommission berät aktuell über einen Beschluss, der für alle Mitgliedstaaten einheitliche und verbindliche Rahmenvorgaben für das Erstattungsverfahren festlegen soll. Das Ende der Beratungen ist noch nicht absehbar. Um zu vermeiden, dass mögliche deutsche Erstattungsfälle für das zweite Halbjahr 2010 wegen Fristablauf (Vorlagetermin bei den ausländischen Erstattungsstellen ist der 30.06.11) nicht mehr erstattet werden und damit Vermögensschäden entstehen, müssen die Weisungen für deutsche Erstattungsforderungen angepasst werden. Die DA für ausländische Erstattungsforderungen sind überholt; sie werden rechtzeitig vor Weiterleitung der ersten ausländischen Erstattungspakete an die Agenturen für Arbeit aktualisiert.

1.2 Ausfüllhinweise zum Erstattungsvordruck Paper SED U020

Erste Beanstandungen zu deutschen Erstattungsforderungen für Mai / Juni 2010 machen es erforderlich, explizit auf die korrekte Ausfüllung des Erstattungsvordrucks Paper SED U020 hinzuweisen.

1.3 Verfahren Export von Arbeitslosengeld mit PD U2

Vertreter der niederländischen, belgischen und britischen Verbindungsstelle haben darum gebeten, dass die BA ihr für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten der VO (EG) 883/04 eingeführtes Verfahren für den Export deutscher Leistungen mit Portable Document U2 anpasst.

2. Aufrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

entfällt

3. Eigene Entscheidung und Absicht

3.1 Erstattungsverfahren für deutsche Forderungen

Bei der Bearbeitung deutscher Erstattungsfälle (für Neu- und Wiederbewilligungen von Arbeitslosengeld) sind ab sofort die geänderten Weisungen zu beachten. Die aktuelle Fassung steht unter Geldleistungen > Entgeltersatzleistung > Internationales Recht SGB III > Leistungsgewährung > Weisungen > VO 883/04: DA - aktuelle Version zur Verfügung. Bereits erstelle Erstattungsfälle sind nicht zu überarbeiten und nicht erneut der ZIntAlv (Zentralstelle für Internationales Arbeitslosenversicherungsrecht, BA-SH SB 67) vorzulegen.

Nach den bisher gültigen Weisungen war eine Erstattungsforderung von der Agentur für Arbeit nur geltend zu machen, wenn alleine durch die im letzten Beschäftigungsstaat zurückgelegte Versicherungszeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Diese Einschränkung wird rückwirkend für Leistungsfälle ab dem zweiten Halbjahr 2010 (d.h. für Leistungsfälle, bei denen die letzte Zahlung für den jeweiligen Erstattungszeitraum am 01.07.10 oder später erfolgte - siehe Paper SED U020, Feld 3.7) aufgehoben. Die hierdurch zusätzlich zu erstellenden Erstattungsfälle sind zeitnah nach der neuen Weisungslage der ZIntAlv vorzulegen. Soweit die Agenturen für Arbeit der auf der Seite der ZIntAlv unter „Aktuelles“ eingestellten Empfehlung vom 27.09.2010 zur Führung einer Vormerkliste gefolgt sind, können betroffene Leistungsfälle dieser Vormerkliste entnommen werden. Die Vormerkliste kann anschließend aufgelöst werden. Für den von der Vormerkliste nicht abgedeckten Zeitraum bzw. für den Gesamtzeitraum (soweit keine Vormerkliste geführt wurde) sind die betroffenen Fälle anhand der DORA- Auswertung 422 (vgl. auch DA IntRecht Alv, Abschnitt Alg n. ABesch/AWort, Nr. 7.1 Abs. 4) zu ermitteln.

3.2 Ausfüllhinweise zum Erstattungsvordruck Paper SED U020

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass im Erstattungsvordruck Paper SED U020 die PIN beim ausländischen Träger (persönliche Identifikationsnummer/Kundennummer, Feld 3.1.1.7.2) einzutragen ist, wenn sie der ausländischen Versicherungsbescheinigung (PD U1/E 301/SED U017/etc.) entnommen werden kann.

3.3 Verfahren Export von Arbeitslosengeld mit PD U2

Ab sofort ist in allen Fällen des Leistungsexports gem. Art. 64 VO (EG) 883/04 dem Portable Document U2 kein Paper SED U009 (Mitteilung über den Tag der Meldung) mehr beizufügen. Die Beifügung des Paper SEDs U009, die nach den Leitlinien der Kommission nicht vorgesehen ist, stört die Verfahrensabläufe in einigen Mitgliedstaaten.

4. Einzelaufträge

Die Regionaldirektionen

  • stellen die Umsetzung sicher.

Die Agenturen für Arbeit

  • wenden ab sofort die aktualisierten Weisungen (DA) für deutsche Erstattungsforderungen an.
  • legen die für Leistungsfälle ab dem zweiten Halbjahr 2010 nachträglich zu erstellenden Erstattungsfälle zeitnah, spätestens bis zum 15.05.2011, der ZIntAlv vor.
  • beachten die Ausfüllhinweise zum Erstattungsvordruck Paper SED U020.
  • fügen ab sofort dem Portable Document U2 kein Paper SED U009 mehr bei.