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HEGA 03/09 - 06 - Einführung der neuen Zentralen Personendatenverwaltungs- (zPDV-) Berechtigung „Y“

SP III 31 - 7031 / 7026.4 / 1442.23 / 6800

20.03.2009
31.12.2013
ja

Zusammenfassung

Mit dem Einsatz der Programmversion P91 wird die neue zPDV-Berechtigung „Y“ (Steuer-ID/DelFi) eingeführt.

Bezug:

  1. HEGA 12/08 - 19 - Informationen zum IT-Verfahren Zentrale Personendatenverwaltung (zPDV) und Aktualisierung des Benutzerberechtigungskonzepts
  2. HEGA 12/08 - 22 - Änderung des § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
  3. E-Mail-Info SGB III / Verfahrens-Info SGB II vom 31.10.2008 Punkt III. Hinweise zur Erhebung der Steuer-ID und deren Eingabe in der zPDV


1. Ausgangssituation

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 32b Abs. 3 EStG geändert. Aufgrund dieser Änderung hat die BA für bestimmte Leistungsarten eine Meldung über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Leistungsempfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene

Mit der Programmversion P91 wird die neue zPDV-Berechtigung „Y“ (Steuer-ID/DelFi) eingeführt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass nicht alle MitarbeiterInnen die Steuer-ID lesen, eingeben und maschinell anfordern können und Zugriff auf das DelFi-Auskunftssystem haben (Näheres zum DelFi-Auskunftssystem siehe HEGA 12/08 – 22). Diese Beschränkungen werden über die neue Berechtigung gesteuert.

3. Eigene Entscheidung und Absicht

3.1 Vergabe der neuen Berechtigung „Y“

Die Vergabe der Zugriffsberechtigungen liegt im Verantwortungsbereich jeder einzelnen Dienststelle. Mit der Vergabe ist restriktiv umzugehen, die örtlichen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen.
Die Berechtigung „Y“ ist grundsätzlich immer nur dann zu vergeben, wenn sie vom einzelnen Mitarbeiter im SGB III - Bereich zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt wird. An welche Mitarbeiter die Berechtigung „Y“ vergeben werden darf, ist der Berechtigungsmatrix (siehe Anlage) zu entnehmen.
Eine generelle Berechtigung aller zPDV-Anwender zum Lesen, Erfassen und Anfordern der Steuer-ID sowie zum Aufruf des DelFi-Auskunftssystems wird nicht gegeben.

Um die Aufwände in den Agenturen gering zu halten ist es geplant, möglichst viele berechtigte Anwender mit der Berechtigung „Y“ maschinell zu versorgen. Die Berechtigung „Y“ wird voraussichtlich am 19.04.2009 maschinell bei allen Anwendern ergänzt, die in Modex die COLIBRI-Berechtigung „Anordnen“, „Kleines Anordnen“, „Feststellen“ oder „Kleines Feststellen“ eingetragen haben.

3.2 Auswirkungen in zPDV

Ab der Einführung der neuen zPDV-Berechtigung „Y“ können nur noch Anwender mit dieser Berechtigung Eingaben im Feld „Steuer-ID" vornehmen. Die mit E-Mail-Info SGB III / Verfahrens-Info SGB II vom 31.10.2008 unter Punkt III gegebenen Hinweise zur Erhebung der Steuer-ID und deren Eingabe in der zPDV haben weiterhin Bestand.

An die zPDV-Berechtigung „Y“ ist auch gekoppelt, wer zukünftig die Steuer-ID maschinell beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen und die neue Registerkarte „Steuer-ID“ (in der die Steuer-ID in zPDV angezeigt wird) in der zPDV einsehen kann. Die Einführung der neuen Registerkarte „Steuer-ID“ ist zur P93 geplant. Die Möglichkeit der maschinellen Anfrage der Steuer-ID ist voraussichtlich ab 01.01.2010 möglich.

3.3 Auswirkungen auf das Auskunftssystem im neuen IT-Verfahren DelFi

Nur Anwender mit der Berechtigung „Y“ können das DelFi-Auskunftssystem aufrufen, das voraussichtlich zur P92 eingeführt wird.

4. Einzelaufträge

Arbeitsagenturen / Regionaldirektionen

In den Pilotagenturen zur Programmversion P91 ist die Berechtigung „Y“ bei allen berechtigten Anwendern durch den regionalen IT-Service (RITS) manuell nachzutragen.

Sofern durch die maschinelle Ergänzung der Berechtigung „Y“ im April 2009 nicht bei allen berechtigten Anwendern die Berechtigung „Y“ eingetragen wurde, ist nach Beantragung dieser Berechtigung durch den Fachvorgesetzten diese durch den RITS manuell zu ergänzen.

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